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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 853/12·13.12.2012

Rechtsmittelverzicht gegen Urteil erstreckt sich auf Kostenentscheidung — Beschwerde verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte legte gegen ein Berufungsurteil sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Verurteilte und ihr Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil verzichtet haben. Der Verzicht war protokolliert, wirksam und umfasst auch die Nebenentscheidung über die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen wegen wirksamem Verzichts auf Rechtsmittel einschließlich der Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein uneingeschränkter Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein Urteil erstreckt sich regelmäßig auch auf die im Urteil getroffene Kostenentscheidung.

2

Ein Rechtsmittelverzicht kann unmittelbar nach der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt werden; hierfür gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Einlegung des Rechtsmittels.

3

War die Partei ordnungsgemäß verteidigt, steht das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung einem wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht entgegen.

4

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich bindend, unwiderruflich und unanfechtbar, sofern nicht besondere Ausnahmegründe die Wirksamkeit aufheben.

Relevante Normen
§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO§ 302 Abs. 1 StPO§ 303

Leitsatz

Der uneingeschränkte Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein Urteil erstreckt sich regelmäßig auch auf die Kostenentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Am 23.04.2012 hat das Amtsgericht L. die Beschwerdeführerin wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.04.2012 Strafmaßberufung eingelegt und erklärt, mit dem Rechtsmittel werde ausschließlich das Ziel einer Reduzierung der Gesamtgeldstrafe auf 90 Tagessätze verfolgt.

4

Die Berufung hat die kleine Strafkammer des Landgerichts K. durch Urteil vom 31.10.2012 mit der Maßgabe verworfen, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden.

5

Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 31.10.2012 weist aus, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt haben, sie verzichteten „auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil“. Diese Erklärung wurde ihnen ausweislich des Protokolls vorgelesen und von ihnen genehmigt.

6

Gegen die Kostenentscheidung hat die Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.

8

II.

9

Das gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, da die Verurteilte und ihr Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel auch hinsichtlich der Kostenentscheidung im Urteil vom 31.10.2012  verzichtet haben, § 302 Abs. 1 StPO.

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Die Niederschrift über die Hauptverhandlung weist - wie oben dargestellt -  aus, dass die Verurteilte und ihr Verteidiger  im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt haben, dass sie auf „Einlegung von Rechtsmitteln bezüglich des soeben verkündeten Urteils“ verzichten.  Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.

11

Damit liegt ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel gegen das genannte Urteil vor, der sich auch auf die Kostenentscheidung erstreckt.

12

Für einen Rechtsmittelverzicht gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Einlegung des Rechtsmittels; dementsprechend konnte der Rechtsmittelverzicht hier schon unmittelbar nach der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt und - wie geschehen - protokolliert werden (vgl. BGHSt 18, 257; SenE  JMBl NW 2006, 104; siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 302 Rn 19 m.w.N.).

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Da die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß verteidigt war, steht auch der Verzicht auf eine Rechtsmittelbelehrung einem wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht entgegen (vgl. SenE vom 31.07.2003 - 2 WS 456/03; KG Beschluss vom 13.06.2000 - 1 AR 6363/00 = 5 Ws 408/0099; Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rn 23).

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Schließlich lässt sich die protokollierte Verzichtserklärung auch nur dahingehend verstehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auch auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Kostenentscheidung verzichten wollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsmitteleinlegung sich in diesem Fall, in dem die Verurteilte das Ziel ihrer Berufung, eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 90 Tagessätze, erreicht hatte, sinnvoller Weise nur noch auf die Nebenentscheidung beziehen konnte. Nachdem das Urteil einschließlich der die Verurteilte belastenden Kostenentscheidung gerade verkündet war, kann mithin der von der Verurteilten unter Beistand ihres  Verteidigers - dem die Möglichkeit einer isolierten Kostenanfechtung bekannt sein musste (vgl. KG, a.a.O.) -  erklärte uneingeschränkte Verzicht auf Rechtsmittel "gegen das soeben verkündete Urteil" bei vernünftiger Auslegung sich nur auf das gesamte Urteil einschließlich der  Kostenentscheidung beziehen.

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Schließlich ist ein solcher Rechtsmittelverzicht - abgesehen von Ausnahmefällen, die hier sämtlich erkennbar nicht in Betracht kommen - auch bindend, unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. etwa BGHSt 47,238; Meyer-Goßner, a.a.O., § 303 Rn 21 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).