Dolmetscherkosten für schriftliche Einlassung: Beschwerde unzulässig (§305 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte begehrte die Feststellung, die Gerichtskosten für die Übersetzung einer beabsichtigten schriftlichen Einlassung zu übernehmen; das Landgericht lehnte ab. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die hiergegen gerichtete Beschwerde als unzulässig, weil die Entscheidung der Urteilsfällung vorgelagert und nach §305 S.1 StPO nicht statthaft ist. Sachlich stellte das Gericht zudem fest, dass eine schriftliche Übersetzung zur Wahrung der prozessualen Rechte nicht erforderlich ist, da ein Dolmetscher für die mündliche Vernehmung zur Verfügung steht und Alternativen bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme von Dolmetscherkosten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die sachlich eng mit der Vorbereitung und Fällung des Urteils verbunden sind, sind nach §305 S.1 StPO nicht statthaft und können nicht durch Beschwerde angegriffen werden.
Die Erstattungsfähigkeit von Dolmetscher- und Übersetzungskosten setzt voraus, dass diese zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten tatsächlich erforderlich sind.
Nicht jede Übersetzungsleistung ist erstattungsfähig; sind in der mündlichen Vernehmung Dolmetschleistungen verfügbar und können Erläuterungen oder Korrekturen vorgenommen werden, besteht kein Erstattungsanspruch für die schriftliche Übersetzung einer vorbereiteten Einlassung.
Die Frage, ob dem Angeklagten die Abgabe einer schriftlichen deutschsprachigen Einlassung ermöglicht wird, gehört zur verfahrensleitenden Entscheidung der Kammer und unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, nicht jedoch der isolierten Beschwerde.
Leitsatz
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Erforderlichkeit von Dolmet-scherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung des Angeklagten ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. hat durch Beschluss vom 29.11.2010 den Antrag des Angeklagten auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt:
"Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten wird abgelehnt.
Die Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten ist weder zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens noch insbesondere zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Zwar dürfen einem Angeklagten, der die Gerichtssprache nicht versteht und der sich in ihr nicht ausdrücken kann, hierdurch keine Nachteile im Vergleich zu einem sprachkundigen Angeklagten entstehen, so dass anerkannt ist, dass er in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher hinzuziehen darf. Unbeschadet der bereits in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte in einem Vorverfahren überhaupt keinen Dolmetscher benötigt hat und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt über ausreichende Sprachkenntnisse zur Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte verfügte, kann dies aber ohnehin nicht zur Erstattung von Dolmetscher- und Übersetzungskosten in jeder Höhe führen, sondern hat sich danach zu richten, welche Kosten notwendig sind, um die prozessualen Rechte des Angeklagten wahrzunehmen. Dabei hat sich diese Frage an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seine Verteidigerinnen vertreten lassen kann. Da insoweit ein Dolmetscher zur Verfügung steht, kann der Angeklagte sich unmittelbar in seiner Muttersprache ausdrücken. Soweit er dieses ihm prozessual zustehende Recht nicht in Anspruch nehmen will, sondern stattdessen durch seine Verteidigerinnen eine schriftlich vorbereitete Einlassung, der ohne das Zulassen von Nachfragen gegebenenfalls ein erheblich geringerer Beweiswert als die mündliche Einlassung zukäme, vorlegen will, erfolgt die Übersetzung derselben wiederum in der Hauptverhandlung durch den Dolmetscher. Auch dann besteht für den Angeklagten - unbeschadet der vorherigen Abstimmung der schriftlichen Einlassung mit seiner der türkischen Sprache mächtigen Verteidigerin - die Möglichkeit, eventuelle Fehler zu korrigieren. Letztlich hat der Angeklagte auch die Möglichkeit, seine Einlassung selbst in türkischer Sprache abzufassen und diese zu verlesen, statt sich diejenige seiner Verteidigerinnen zu eigen zu machen. Insgesamt ist daher unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass die beantragte Übersetzung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten erforderlich ist."
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6.12.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 305 S. 1 StPO nicht statthaft, da die angefochtene Entscheidung des erkennenden Gerichts der Urteilsfällung vorausgeht. Unter die Regelung des § 305 S. 1 StPO fallen alle Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die sachlich so eng mit der Vorbereitung und Fällung des Urteils verbunden sind, dass ihre isolierte Abänderung durch das Beschwerdegericht einen untragbaren Eingriff in die Entscheidungsvorbereitung des erkennenden Gerichts bedeuten würde (Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 305 Rdn. 1 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Ob die Kammer dem Angeklagten die Abgabe einer schriftlichen Einlassung in deutscher Sprache ermöglichen will, obliegt ihrer revisionsrechtlich nachprüfbaren Verhandlungsführung, die durch das Beschwerdegericht nicht beeinträchtigt werden darf.