U-Haft: Rückverlegung wegen Verdachts der Umgehung der Postkontrolle (§ 119 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die vom Strafkammervorsitzenden angeordnete Rückverlegung aus der JVA Rheinbach in die JVA Wuppertal ein. Streitpunkt war, ob die Verlegung zur Sicherung der Postkontrolle und eines geordneten Untersuchungshaftvollzugs erforderlich war. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde, weil die Anordnung auf § 119 Abs. 3 StPO beruhe und ermessensfehlerfrei getroffen worden sei. Angesichts früherer massiver Umgehungen der Briefkontrolle und ungeklärter Umstände um die Verteidigerpost bestand ein ausreichender Verdacht; mildere Mittel seien nicht gleich geeignet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Rückverlegung in eine andere JVA zur Sicherung der Postkontrolle verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug dürfen nach § 119 Abs. 3 StPO nur angeordnet werden, soweit sie zur Sicherung des Haftzwecks oder der Ordnung in der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die Bestimmung einer vom Vollstreckungsplan abweichenden Vollzugsanstalt kann aus besonderen Gründen erfolgen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Haftrichters; ein Anspruch auf Unterbringung in einer gewünschten Anstalt besteht nicht.
Eine Verlegung eines Untersuchungsgefangenen ist ermessensgerecht, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein nicht auszuräumender Verdacht besteht, dass andernfalls die wirksame Postkontrolle umgangen und der geordnete Vollzug beeinträchtigt würde.
Für die Anordnung einer auf Sicherung des Vollzugs gerichteten Verlegung ist nicht entscheidend, ob im konkreten Verfahrensstadium noch Verdunkelungsgefahr besteht, wenn bereits die Umgehung der Kontrollmechanismen als solche zu besorgen ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn der Betroffene vor und im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zur angefochtenen Vollzugsentscheidung darzulegen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 21. Juni 2001 seit dem 22. Juni 2001 in Untersuchungshaft, zur Zeit aufgrund des Haftbefehls der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (22 St 6 + 7/01) vom 5. Oktober 2001 in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss vom 5. Dezember 2001. Darin werden ihm Straftaten der Zuhälterei, der Förderung der Prostitution und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zur Last gelegt.
Die Untersuchungshaft ist zunächst in der JVA Rheinbach vollzogen worden. Aufgrund bekannt gewordener umfangreicher Umgehungen der Postkontrolle durch den Angeklagten ist dieser durch Verfügung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer vom 5. November 2001 in die JVA Wuppertal verlegt worden.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2001 hat die Strafkammer gegen den Angeklagten wegen der im Haftbefehl aufgeführten Vorwürfe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin N. Ö. ist er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Gegen das verurteilende Erkenntnis hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat der Vorsitzende der Strafkammer auf Anregung der Verteidigerin seine Zustimmung zur erneuten Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Rheinbach erteilt. Der Angeklagte ist seinem Wunsch entsprechend wieder nach dort verschubt worden.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 hat sich Rechtsanwalt L. unter Vorlage einer vom Angeklagten mit Datum vom 11. Januar 2002 unterzeichneten Vollmacht zu dessen weiterem Verteidiger bestellt. Die Vollmachtsurkunde ist an den Verteidiger übermittelt worden, ohne dass die Briefpost dem Vorsitzenden der Strafkammer in der Postkontrolle vorgelegt worden ist.
Durch Beschluss vom 22. Januar 2002 hat der Kammervorsitzende daraufhin die sofortige Rückverlegung des Angeklagten in die JVA Wuppertal angeordnet, da dieser "erkennbar erneut unter Umgehung der Postkontrolle" korrespondiere. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, welche durch alle drei Verteidiger - jeweils durch Schriftsätze vom 23. Januar 2002 - eingelegt worden ist. Der Strafkammervorsitzende hat dem Rechtsmittel nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Leiters der JVA Rheinbach durch begründeten Beschluss vom 28. Januar 2002 nicht abgeholfen.
Der Senat hat den Vorsitzenden der Strafkammer um ergänzende Erläuterungen gebeten. Dessen Stellungnahme vom 28. Februar 2002 ist den Verteidigern übersandt worden. Diese haben sich schriftsätzlich geäußert.
II.
Das gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat in fehlerfreier Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die Rückverlegung des Angeklagten in die JVA Wuppertal angeordnet.
Gesetzliche Grundlage für die Gestaltung der Untersuchungshaft ist § 119 Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt und deshalb - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfG NJW 1976, 1311). Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 und 4 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dies nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10).
Die angefochtene Entscheidung hat solche Beschränkungen nicht - unmittelbar - zum Gegenstand. Es wird lediglich eine Anstalt bestimmt, in der die im Falle des Beschwerdeführers zur Wahrung der Zwecke der Untersuchungshaft und der Ordnung in der Vollzugsanstalt gebotenen Beschränkungen besser gewährleistet sind, als in der Anstalt, in der er sich seit dem Abschluss der Hauptverhandlung (wieder) befunden hat. Die Bestimmung einer anderen als der nach dem Vollstreckungsplan vorgesehenen Anstalt kann im Einzelfall aus besonderen Gründen erfolgen (Nr. 14 Abs. 3 UVollzO). Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Haftrichters. Der Untersuchungshäftling hat keinen Anspruch darauf, in einer Anstalt seiner Wahl untergebracht zu werden, auch nicht zum Zwecke der besseren Erreichbarkeit für Verwandte oder Freunde. Es besteht nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (KK-Boujong, StPO, 4. Auflage, § 119 Rn. 8 m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Rückverlegung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Denn der Strafkammervorsitzende hat Anlaß zu dem nicht auszuräumenden Verdacht gehabt, daß der Angeklagte sich der zur Sicherung der Haftzwecke und der Ordnung in der Vollzugsanstalt gebotenen Postkontrolle erneut entzieht.
Der Angeklagte hat während seines (ersten) Aufenthaltes in Rheinbach die sich ihm bietenden Gelegenheiten zur Umgehung der Postkontrolle auf bis heute nicht aufgeklärte Weise in umfangreicher und massiver Weise genutzt. Außerdem hat er zeitweise über ein mobiles Telefon verfügt. Wegen der Einzelheiten des Geschehens, welches der Angeklagte nicht in Abrede stellt, wird auf den Inhalt des Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer vom 28. Februar 2002 Bezug genommen.
Die Umstände der Übermittlung der schriftlichen Vollmachtsurkunde an Rechtsanwalt L., welche wiederum nicht die Postkontrolle durch die zuständige Strafkammer durchlaufen hat, begründen für sich genommen zwar noch nicht die Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein zu beanstandendes Verhalten fortgesetzt hat und im Falle der von ihm begehrten erneuten Rückverlegung in die JVA Rheinbach auch weiter fortsetzen würde. Immerhin ist aber auch dieser Vorgang nicht aufgeklärt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben an Rechtsanwalt L. - als Verteidigerpost deklariert - in den normalen Postlauf der JVA gegeben, erscheint nicht ohne weiteres überzeugend, denn diese Art der Übermittlung war - was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein dürfte - vor Bestehen eines Mandatsverhältnisses unzulässig (Nrn. 36 Abs. 2, 37 Abs. 2 UVollzO). Mit der angefochtenen Entscheidung geht der Senat auch davon aus, dass vor dem Hintergrund der Ereignisse in der Vergangenheit der Postlauf von der Anstalt gewissenhaft überwacht worden und damit ein Versehen der Bediensteten eher unwahrscheinlich, hingegen die vom Leiter der JVA Rheinbach vermutete Übermittlung durch den Mitgefangenen C. wahrscheinlich ist. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, die - insoweit als eigene Erklärung anzusehende - Angabe des Verteidigers L. in Zweifel zu ziehen, dass dieser die Vollmachtsurkunde bereits am 10. Januar 2002 im Wege des täglichen Posteingangs erhalten hat, das Schriftstück aber erst anlässlich des Gesprächs mit dem Mandanten in der Anstalt am 11. Januar 2002 vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist. Trifft dies zu, so stellt sich die weitere ungeklärte Frage, auf welchem Wege der Angeklagte zuvor in den Besitz der den anwaltlichen Briefkopf tragenden Vollmachtsurkunde gelangt war.
Bereits diese ungeklärten Umstände, entscheidend aber die Feststellung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer, dass erst wieder nach der Verlegung in die JVA Wuppertal, und zwar in erheblichem Maße, Briefkontrolle stattgefunden hat, legen es bei Berücksichtigung der Vorgänge in der Vergangenheit und der weiteren Erkenntnisse zum Untersuchungshaftvollzug in der JVA Rheinbach nahe, dass der Angeklagte die sich bietenden Möglichkeiten unkontrollierter Korrespondenz weiter genutzt hat. In der Zeit nach der Wiederverlegung des Beschwerdeführers in die Anstalt Rheinbach sind dem Strafkammervorsitzenden weder ein- noch ausgehende Briefsendungen vorgelegt worden. Die dafür in der Beschwerdebegründung gegebene Erklärung, die Verteidigung habe allen Beteiligten eingeschärft, briefliche Kontakte zu unterlassen, vermag nicht überzeugen. Es bestand für den Angeklagten, der in der Vergangenheit regen Schriftverkehr gepflegt hat und dies nunmehr wieder tut, kein Grund, auf jegliche Korrespondenz zu verzichten. Er hätte nur den dafür vorgeschriebenen Weg der Postkontrolle einhalten müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hiervon Abstand genommen hat, ist somit bei objektiver Betrachtung ein Indiz dafür, dass er sich der Briefüberwachung wiederum entzogen hat. Die Belegungsverhältnisse in der JVA Rheinbach legen auch bereits für sich genommen den Verdacht nahe, daß der zu solchem Verhalten neigende Angeklagte vorhandene Schwachstellen in der Kontrolle für sich nutzt. Der Senat hat aus einem anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren in Erfahrung gebracht, dass das Ein- und Ausschleusen von Briefsendungen für dort inhaftierte Untersuchungsgefangene, die der Briefkontrolle durch das zuständige Gericht bewusst zu entgehen suchen, jedenfalls derzeit unter vereinfachten Bedingungen möglich ist. In der Anstalt ist nämlich eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und - kurze Haftzeiten - verbüßenden Strafgefangenen im Bereich der Freizeit und Schulaktivitäten nicht gewährleistet. Im Rahmen - erlaubter - Kontakte mit solchen Personen können Untersuchungshäftlinge die Briefzensur sehr viel einfacher umgehen als bei einer Trennung der Vollzugsarten. Dem kann nach Angabe der Anstaltsleitung nur dadurch begegnet werden, dass eine strenge Einzelhaft vollzogen wird. Diese würde indes bedeuten, dass der Betreffende - also auch der Beschwerdeführer - an keinerlei Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen dürfte, weshalb der Strafkammervorsitzende offenbar in Unkenntnis der besonderen Mißbrauchsmöglichkeiten zugunsten des Angeklagten von der Anordnung einer solchen Haft abgesehen hat.
Nach dem Gesagten besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit - die als solche bereits die hier getroffene Entscheidung rechtfertigt - dass der Angeklagte erneut unter Umgehung der Postkontrolle Korrespondenz geführt hat. Schon der begründete Verdacht eines solchen Verhaltens kann im Interesse eines geregelten Vollzugs nicht hingenommen werden. Es kommt somit nicht entscheidend auf den von der Verteidigung angezogenen Gesichtspunkt an, ob im gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers zu besorgen sind.
Ob die Wahrung der effektiven Postkontrolle in der JVA Wuppertal ohne Einschränkungen gewährleistet ist, was die Verteidigung in Frage stellt, entzieht sich der Prüfung durch den Senat, ist für die Entscheidung aber auch nicht von Bedeutung. Anhaltspunkte für eine Umgehung der Briefzensur oder sonstigen Missbrauch sind in der dortigen Anstalt nämlich nicht ersichtlich.
Die Rückverlegung des Beschwerdeführers war nach alledem erforderlich und geeignet, um den geordneten Vollzug der Untersuchungshaft sicherzustellen. Schließlich ist die vom Strafkammervorsitzenden getroffene Entscheidung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer, der in der JVA Wuppertal keinen besonderen Vollzugsbeschränkungen mehr unterliegt, muss nicht auf Besuchsverkehr mit Angehörigen oder sonstigen Personen verzichten. Die Anstalt ist örtlich nicht so weit von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt und dem Wohnort seiner Familie entfernt, dass die Anreise für Angehörige oder sonstige ihm nahestehende Personen nicht zumutbar wäre.
Soweit die Verteidigung die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügt, greift auch dieser Einwand nicht. Der Angeklagte hat sowohl vor der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat in hinreichendem Maße Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.