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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 794/11·28.12.2011

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung nach §64 StGB

StrafrechtMaßregelvollzugForensische PsychiatrieVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung ein, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB weiterhin erforderlich sei. Streitpunkt war, ob mehrjährige Abstinenz, absolvierte Einzeltherapien und fehlende Therapiebereitschaft die Maßregel entbehrlich machen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: erzwungene Abstinenz und Einzeltherapie genügen nicht, die Suchterkrankung und Rückfallgefahr rechtfertigen die Fortdauer der Unterbringung; fehlende Therapiebereitschaft schließt die Erfolgsaussicht nicht aus.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung nach § 64 StGB als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen; Beschwerde wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Erzwungene mehrjährige Abstinenz im Strafvollzug allein weist nicht hinreichend auf eine Heilung der Alkoholabhängigkeit hin und begründet nicht ohne Weiteres das Ende der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

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Die Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 64 StGB kann trotz fehlender Therapiebereitschaft bestehen, weil die Unterbringung auch der Herbeiführung von Behandlungsbereitschaft dienen kann.

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Bei der prognostischen Beurteilung der Aussicht auf Behandlungserfolg genügt, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Erfolg prognostiziert werden kann; eine sichere Gewähr ist nicht erforderlich.

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Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn aus den vorhandenen Gutachten, der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und den sonstigen Aktenumständen die Erforderlichkeit der Maßregel ausreichend feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 67c Abs. 1 StGB§ 67c Abs. 1 StGB§ 64 StGB Satz 2

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

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Zur Anlassverurteilung und zum derzeitigen Vollstreckungsstand hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

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„Der bereits achtmal zumeist wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Verurteilte wurde durch das im Beschlusstenor näher bezeichneten Urteil des Landgerichts K. wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zu Grunde lag, dass er mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,97 Promille seine Mitbewohnerin im Rahmen eines Streits zunächst schlug, dann dieser mit einem Luftgewehr in den Kopf schoss und sodann vielfach mit dem Messer auf den Oberkörper des Opfers einstach, bis dieses verstarb. Anschließend nahm der Verurteilte sexuelle Handlungen an der Getöteten vor, die er abbrach, als es bei der Leiche zu Kotabgang kam. Sodann schoss er erneut mehrfach auf die Leiche.

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Neben der Strafe ordnete das Gericht die Unterbringung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt nach Vorwegverbüßung von 5 Jahren und 6 Monaten an. Unter Anrechnung der verbüßten Untersuchungshaft wird der Verurteilte am 22.01.2012 die vorweg zu vollziehende Freiheitsstrafe verbüßt haben. Ab dem 23.01.2012 ist der Vollzug der Maßregel notiert.

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Mit Antrag vom 02.05.2011 hat der Verurteilte sich gegen eine Vollstreckung des Maßregelvollzugs ausgesprochen. Zur Begründung hat er angeführt, dass er seit dem Tag seiner Festnahme keinen Alkohol mehr konsumiere und innerhalb der Haftanstalt zahlreiche Therapiegespräche absolviert habe, durch die er gelernt habe, sich auch künftig vom Alkoholkonsum zu distanzieren. Ferner habe der Vollzug der Maßregel keine Aussicht auf Erfolg, weil sich der Verurteilte gegen die Maßregel sträube und zu keiner Kooperation bereit sei. Er bevorzuge eine Fortsetzung des Vollzugs mit den in diesem Zusammenhang bereits bestehenden Lockerungen. Zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung hat der Verurteilte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt festzustellen, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung weiterhin erfordert. Die Justizvollzugsanstalt R. hat sich ebenfalls für einen Vollzug der Maßregel ausgesprochen. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme hatte der Verurteilte bereits 46 verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapiesitzungen bei einem externen Psychotherapeuten absolviert, bei denen er hochmotiviert mitgearbeitet habe. Obwohl der Verurteilte die Maßregel ablehne, müsse er aus Sicht des psychologischen Dienstes vielleicht „zu seinem Glück gezwungen“ werden. Das Gericht hat den Verurteilten am 05.10.2011 mündlich angehört. Von der anschließend eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bericht der Justizvollzugsanstalt hat der Verurteilte keinen Gebrauch gemacht.“

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Mit Beschluss vom 31.10.2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. festgestellt, dass der Zweck der Maßregel die im Urteil des Landgerichts K. vom 6.4.2009 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB weiterhin erfordert.

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Die mehrjährige Alkoholabstinenz des Verurteilten und die von ihm absolvierten verhaltenstherapeutischen Sitzungen könnten einer Langzeitentwöhnungstherapie nicht gleichgestellt werden. Dass der Verurteilte die Therapie ablehne, stehe ihrer Erforderlichkeit ebenfalls nicht entgegen, denn die Unterbringung könne und solle dazu führen, dass bei dem Verurteilten die Therapiebereitschaft erst geweckt werde.

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Gegen diesen ihm am 9.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 14.11.2011, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2011 ist das Rechtsmittel unter Hinweis auf die fehlende Therapiebereitschaft des Verurteilten begründet worden. Der Verurteilten habe die Alkoholabhängigkeit überwunden. Nicht diese, sondern seine Gewaltbereitschaft und Aggressivität seien die Hauptursache der Straftat gewesen. Ein Antigewalttraining erscheine ihm daher sinnvoller. Dazu beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 67 c Abs. 1 StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB noch erfordert.

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Allein die mehrjährige - erzwungene - Alkoholabstinenz unter den Bedingungen des Strafvollzugs bietet keine Gewähr dafür, dass der Verurteilte, wenn er wieder in sein früheres Umfeld zurückkehrt, in Stress- und Krisensituationen nicht wieder dem Alkohol verfällt. Dies ist nach der Einschätzung des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen Dr. K., wie er in seinem Gutachten vom 24.1.2007 ausgeführt hat, vielmehr in hohem Maße wahrscheinlich, wenn die Alkoholabhängigkeit unbehandelt bleibt. Die bislang absolvierte verhaltenstherapeutisch orientierte Einzeltherapie kann nur als ein Anfang der Behandlung des schon seit früher Jugend bestehenden Alkoholproblems gesehen werden. Sie macht keinesfalls die durchaus schwieriger zu bewältigende Gruppentherapie entbehrlich.

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Die Auffassung der Verteidigung, nicht der Alkohol, sondern die Aggressivität sei Hauptursache der Straffälligkeit, lässt außer Betracht, dass die beim Verurteilten zweifellos vorhandene Gewaltbereitschaft insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol zum Durchbruch kommt. Der Sachverständige Dr. K. hat im Einzelnen dargelegt, dass der Verurteilte von seinen Bekannten dann als sehr aggressiv geschildert wird, wenn er Alkohol getrunken hat. Dies bestätigen auch die Vorverurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten, die weitgehend im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen worden sind. Es bedarf daher nicht nur einer Behandlung des Aggressivität, die in einem weiteren Schritt ebenfalls sinnvoll ist, sondern zunächst einmal der Suchtproblematik.

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Auch die fehlende Therapiebereitschaft des Untergebrachten steht der Erforderlichkeit der Unterbringung nicht entgegen. Zwar ist im Rahmen des § 67 c Abs. 1 StGB ebenso wie für den Fall der Anordnung der Maßregel gemäß § 64 S. 2 StGB zu prüfen, ob die die Unterbringung hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg hat (Rissing-van-Saan und Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 67 c Rdn. 59 und 68). Es entspricht aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die fehlende Therapiebereitschaft nicht zwingend gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt spricht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309; NStZ-RR 2010, 141; NStZ-RR 2004, 263 und NStZ-RR 1997, 131). Auch im Regierungsentwurf zum UnterbrSichG vom 16.7.2007 heißt es, die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hänge nicht vom Therapiewillen der betroffenen Person ab. Vielmehr könne die Herbeiführung der Behandlungsbereitschaft Bestandteil der Therapie sein (BT-Drs.16/1110 S. 13). Nach heutigem Erkenntnisstand haben im Übrigen Einweisungen in eine Entziehungsanstalt, die zunächst unter Zwang geschehen, nahezu die gleichen Erfolgschancen wie freiwillig begonnene Therapien (Schöch in Leipziger Kommentar a.a.O., § 64 Rdn. 139 unter Hinweis auf Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Auflage S. 121 f, 127 f).

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Anders kann es im Einzelfall sein, wenn die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung schließen lassen (BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Verurteilte hat in der Hauptverhandlung seine Bereitschaft zu der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erklärt. Seine jetzige Verweigerungshaltung beruht - wie ausgeführt - auf einer Verkennung der maßgeblichen Umstände. Es besteht daher durchaus die Erwartung, dass er – ebenso wie zuvor die Einzeltherapie - auch die Langzeittherapie akzeptieren wird, wenn er deren dringende Notwendigkeit verstanden hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es zu dieser Einschätzung nicht.

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Ein Behandlungserfolg ist daher auch zum jetzigen Zeitpunkt als durchaus wahrscheinlich anzusehen. Einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BT-Drs. 16/1110 S. 13).