Keine Geiselnahme bei erzwungener Fluchtfahrt unter Waffenvorhalt; Verjährung der Nötigung
KI-Zusammenfassung
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger wandten sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen § 239b StGB; der Angeschuldigte griff die Versagung von StrEG-Entschädigung an. Das OLG Köln verwarf alle sofortigen Beschwerden als unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht für eine noch nicht verjährte Straftat bestehe nicht: Das Geschehen erfülle nicht § 239b StGB, sondern allenfalls Nötigung (§ 240 StGB), die verjährt sei; auch schwere räuberische Erpressung bzw. § 316a StGB scheiden aus. Eine Entschädigung für Auslieferungshaft sei wegen Verfahrenshindernisses der Verjährung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ausgeschlossen.
Ausgang: Sofortige Beschwerden von Staatsanwaltschaft, Nebenkläger und Angeschuldigtem als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein hinreichender Tatverdacht nur gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und kein Verfahrenshindernis (insbesondere Verjährung) entgegensteht.
§ 239b Abs. 1 StGB setzt als unvollkommen zweiaktiges Delikt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigen/Entführen und der beabsichtigten qualifizierten Nötigung voraus; die geschaffene Lage muss eine eigenständige, ausnutzbare Bemächtigungssituation aufweisen.
Dient der Waffenvorhalt zugleich dem Sichbemächtigen und der unmittelbar anschließenden Erzwingung der abgenötigten Handlung, wird die Handlung regelmäßig allein durch die Drohung durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungslage eigenständige Bedeutung i.S.d. § 239b StGB zukommt.
Eine Strafbarkeit wegen (schwerer) räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 StGB) erfordert einen Vermögensnachteil; verbleibt der Besitz am Kraftfahrzeug beim Genötigten und nutzt dieser das Fahrzeug lediglich weiter, fehlt es regelmäßig an einem Vermögensnachteil.
Eine Entschädigung nach StrEG ist ausgeschlossen, wenn das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung nicht zur Verurteilung führt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sowie die des Angeschuldigten werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse; im Übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils den Beschwerdeführern zur Last.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Verfahrensstand in ihrer Antragsschrift vom 09.11.2012, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug nimmt, wie folgt zusammengefasst:
„Die Staatsanwaltschaft Bonn hat unter dem 27.07.2012 gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs, am 01.04.1998 in C eine Geiselnahme begangen zu haben - Verbrechen gemäß § 239b Abs. 1 StGB - Anklage zum Landgericht - große Strafkammer - in Bonn erhoben.
Der Anklagesatz lautet:
„Nach Verkündung eines Haftbefehls durch das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - in Bonn in anderer Sache sollte der Angeschuldigte wieder dem Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums in C zugeführt werden. Als das Polizeifahrzeug aus organisatorischen Gründen vor dem Tor des Polizeipräsidiums kurz anhalten und KHK M, der während der Fahrt neben dem Angeschuldigten auf der Rückbank des Wagens gesessen hatte, aussteigen musste, bedrohte der Angeschuldigte den Fahrer des Einsatzfahrzeuges, den Zeugen KHK L, mit einer Pistole und flüchtete.
Auf der G-Allee bedrohte er den Zeugen Q, Fahrer eines roten Kleinwagens, der sich in Schritttempo vor der Lichtzeichenanlage in Richtung C2 befand, durch die Windschutzscheibe mit der Waffe. Sodann stieg er auf der Beifahrerseite in den Wagen ein und zwang den Fahrer - weiterhin unter Vorhalt der Waffe - ihn im Rahmen seiner Flucht zu chauffieren. Im Bereich N ließ der Angeschuldigte den Zeugen Q frei und flüchtete zu Fuß weiter in ein Waldgebiet.“
Der Angeschuldigte befand sich aufgrund des - auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 17.03 2010 - 50 Gs 275/10 - gestützten - europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bonn vom 22.03.2010 in der Zeit zwischen dem 16.05.2010 bis zum 23.02.2012 in Auslieferungshaft in den Niederlanden und ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.02.2012 - 50 Gs 260/12 - vom weiteren Vollzug verschont worden.
Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 15.10.2012 - 21 KLs 26/12 - die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zugleich festgestellt, dass die Staatskasse zu einer Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft nicht verpflichtet sei. Zur Begründung der Nichteröffnung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der angeklagte Sachverhalt unterfalle nicht dem Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung, sondern sei lediglich als Nötigung zu qualifizieren, die mit Blick auf die eingetretene Verjährung nicht verfolgt werden könne. Das gleiche gelte, soweit sich der Angeschuldigte aufgrund des ihm zur Last gelegten Sachverhaltes wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. des Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht haben sollte.
Von einer Entschädigung wegen der erlittenen Auslieferungshaft sei mit Blick auf das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG abgesehen worden.
Gegen diesen ihr am 18.10.2012 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit am 22.10.2012 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 19.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Angeschuldigte hat gegen den seinem Verteidiger am 18.10.2012 zugestellten Beschluss mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2012, am selben Tag beim Landgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die erlittene Auslieferungshaft versagt worden ist.
Mit Beschluss vom 25.10.2012 hat die 1. große Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 17.03.2010 - 50 Gs 275/10 - sowie den Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.02.2012 - 50 Gs 260/12 - aufgehoben).“
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Beschlusses vom 15.10.2012, die Zulassung der Anklage vom 27.07.2012 und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Bonn sowie die Erklärung der sofortigen Beschwerde des Angeschuldigten für gegenstandslos beantragt. Zur Begründung ist sie der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Bonn beigetreten, dass das Verhalten des Angeschuldigten nach Aktenlage den Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB erfülle. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.11.2012 hat sie zudem die Auffassung vertreten, der Angeschuldigte habe darüber hinaus in Tateinheit auch die Straftatbestände der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b) - schwere räuberische Erpressung - und des § 316a Abs. 1 - räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - verwirklicht.
Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist ohne Begründung geblieben.
II.
1.)
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 StPO statthaft, insbesondere rechtzeitig eingelegt und auch im Übrigen zulässig; die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers folgt aus §§ 400 Abs. 2, 311 StPO.
In der Sache haben beide Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Nach Aktenlage besteht gegen den Angeschuldigten kein hinreichender Verdacht einer Straftat, die auch nach dem zwischenzeitlichen Zeitablauf in Ansehung der Verjährungsregelungen der §§ 78ff StGB noch eine Verurteilung nach sich ziehen könnte, § 203 StPO.
Nach vorläufiger Tatbewertung ist mit einer Verurteilung des Angeschuldigten nicht mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
a.)
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführliche Begründung des angegriffenen Beschlusses, der er sich in vollem Umfang anschließt. Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:
„Zwar hat der Angeklagte aus Sicht der Kammer durch das ihm mit Anklageschrift vom 27.07.2012 vorgeworfene Verhalten am 01.04.1998 den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB gegenüber dem Zeugen Q erfüllt. Allerdings kann er wegen dieser Straftat nicht mehr belangt werden, da gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 S. 2 StGB Verjährung eingetreten ist. Nach diesen Vorschriften ist die Verfolgung einer Tat, die - wie die Nötigung - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Beginn der Frist verjährt. Vorliegend begann die Verjährungsfrist am 01.04.1998, so dass spätestens mit Ablauf des 31.03.2008 Verjährung eingetreten ist.
Auch soweit der dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. des Verstoßes gegen das Waffengesetz erfüllt, ist - wie auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausgeführt hat -Verjährung eingetreten.
Soweit der Angeschuldigte hingegen wegen Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB angeklagt wird, ist dieser Tatbestand in der damals geltenden Fassung (§ 239b Abs. 1 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 45 Buchst, a u. b des 6. Gesetzes zur Strafrechtsreform vom 26.1.1998, BGBI l S. 164 ff, mit Wirkung ab dem 01.04.1998)
"Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
aus Sicht der Kammer aus rechtlichen Gründen nicht erfüllt.
Der Große Senat in Strafsachen hat in einem Beschluss vom 22.11.1994 zu der damaligen, im Wesentlichen mit der hier maßgeblichen Fassung übereinstimmenden Fassung des § 239 b Abs. 1 StGB ausgeführt, dass die Vorschrift ein sogenanntes unvollkommenes zweiaktiges Delikt beschreibe und deshalb zwischen dem ersten, objektiv verwirklichten Teilakt des Entführens oder des Sich-Bemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung ein funktionaler Zusammenhang bestehen müsse (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22.11.1994, zitiert nach Juris). Der Täter müsse beabsichtigen, die durch die Entführung oder das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen. In diesem Zusammenhang hat der Große Senat in Strafsachen darauf hingewiesen, dass sich diese notwendige Zweiaktigkeit auch aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergebe, in dem die Vorschrift auf Zweipersonenverhältnisse ausgeweitet wurde. Denn in dieser heißt es, dass die Erweiterung des Tatbestandes des § 239 b StGB auf Fälle ziele, „in denen auf den Entführten selbst (weiterer) Zwang ausgeübt werden soll, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen" (BTDrucks. 11/2834 Seite 9).
Vor dem Hintergrund der notwendigen Zweiaktigkeit kommt der Große Senat in Strafsachen zu dem Ergebnis, dass in Fällen, in denen sich der Täter des Opfers bemächtigt, ohne es zu entführen, häufig die Voraussetzung nicht erfüllt sein werde, dass der Täter die von ihm geschaffene Lage (zur weiteren) Nötigung durch qualifizierte Drohung ausnutze. Das gelte besonders in den Fällen, in denen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sichbemächtigen qualifizierte Drohungen in weitergehender Nötigungsabsicht eingesetzt werden. Anders als die Entführung schaffe das Sichbemächtigen vielfach keine derartige Lage; denn eine Lage, die ausgenutzt werden soll, setze eine gewisse Stabilisierung voraus. Vor allem werde es in diesem Falle häufig am Merkmal des Ausnutzens fehlen. Diene die - qualifizierte - Drohung wie das Vorhalten einer Schusswaffe zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen, (...) zu nötigen, werde die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukomme (BGH, Großer Senat für Strafsachen, a.a.O.).
Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.1996 (Az: 4 StR 18/96, zitiert nach Juris) eine Geiselnahme bei folgendem Sachverhalt (festgestellt im Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.10.1995, Az. 20 Js 4525/95 1 KLs) verneint:
„Anschließend begab sich der Angeklagte gegen 21.10 Uhr zum nächstbesten Anwesen in X, der Wohnung der Familie X1, und klingelte an der Haustür. Nachdem der 16jährige Sohn des Zeugen X1 die Haustür geöffnet hatte, richtete der Angeklagte die ungeladene entsicherte Pistole auf diesen, forderte von ihm ein Auto und verlangte, dass er ihn fahren solle. Der hinzukommende Zeuge X2 erklärte dem Angeklagten, dass sein Sohn erst 16 Jahre alt sei und noch kein Auto fahren könne. Nunmehr richtete der Angeklagte die Pistole auf den Zeugen X2 und verlangte von diesem, dass er Geld einstecke und ihn fahre. Der Zeuge musste seinen Pkw W öffnen und auf dem Fahrersitz Platz nehmen. Der Angeklagte selbst setzte sich auf den Beifahrersitz. Unter ständiger Bedrohung mit der Waffe zwang der Angeklagte den Zeugen, in Richtung T zu fahren. In der Ortslage von E forderte er den Zeugen auf, in Richtung T2 abzubiegen. Während der Fahrt erklärte er dem Zeugen, wenn er seine Anweisungen befolge, passiere ihm nichts. Nach der Durchfahrt durch eine Eisenbahn-Überführung außerhalb des Ortes musste der Zeuge in einem dunklen Seitenweg anhalten und alle Lichter des Fahrzeugs ausschalten. Der Angeklagte zwang den Zeugen in dieser ausweglosen Situation, den Fahrersitz zu räumen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Er selbst setzte sich an das Steuer des Fahrzeugs. Die Pistole legte er griffbereit vor seinen Sitz zwischen seine Beine. Um die Bedrohung des Zeugen aufrechtzuerhalten, warnte er diesen, er habe die Waffe sofort zur Hand."
Verneint der Bundesgerichtshof aber selbst bei diesem Geschehen (Nötigung unter Vorhalt einer Schusswaffe, zum Auto zu gehen; Nötigung unter Vorhalt einer Schusswaffe, dieses zu starten und den Angeklagten zu einem von diesem vorgebenen Ziel zu fahren; Nötigung unter Vorhalt einer Schusswaffe, nach Anhalten auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen und die Weiterfahrt des Angeklagten zu dulden) den Tatbestand der Geiselnahme mit der Begründung, der Bemächtigungssituation komme die in § 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung nicht zu, kann dies erst recht nicht in dem der Kammer vorliegenden Fall bejaht werden. Denn im Vergleich zu dem vom Landgericht Meiningen zu entscheidenden Fall liegen bei dem Geschehen der Anklage das Sichbemächtigen (Zwang zum Anhalten und Ermöglichen des Einsteigens) und die weiter abgenötigte Handlung zeitlich noch viel enger zusammen und liegen die einzelnen Handlungsschritte des Zeugen auch funktional enger beieinander (Anhalten, Aufmachen der Beifahrertür, Ermöglichen des Einsteigens, Weiterfahren). Erst recht ist deshalb davon auszugehen, dass die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt wurde, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukam.
Eine andere Einschätzung ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht daraus, dass die Intention des Angeschuldigten vorliegend - anders als (jedenfalls erkennbar) in dem der Entscheidung des Landgerichts Meiningen zugrunde liegenden Fall - nicht nur darin bestand, von einem Ort zum anderen gefahren zu werden, sondern er zugleich (und wohl in erster Linie vor der Polizei, die erwartungsgemäß folgen würde) fliehen wollte. Zwar ist damit eine Außenwirkung seines Verhaltens ohne weiteres zu bejahen, allerdings kommt es auf diese - wie der Große Senat in Strafsachen in dem Beschluss vom 22.11.1994 explizit ausgeführt hat - gerade nicht an und ist diese nach Ansicht der Kammer auch nicht entscheidend. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeschuldigte ohne weiteres den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt hätte, wenn er den ihm folgenden Polizeibeamten damit gedroht hätte, den Zeugen Q zu erschießen, wenn sie ihn weiter verfolgen würden. In diesem Fall hätte der Angeschuldigte aber neben der abgenötigten Handlung des Fahrens ein weiteres Verhalten durch Ausnutzen einer zweifelsohne nunmehr bestehenden Bemächtigungslage erzwingen wollen, nämlich die Beendigung der Verfolgungsfahrt durch Dritte. Vorliegend hingegen setzte der Angeschuldigte (lediglich) sein Ziel, das er bereits mit dem Anhalten des Fahrzeugs begonnen hatte, nach dem Einsteigen in das Fahrzeug durch weiteres Vorhalten durch die Waffe fort.
Auch verkennt die Kammer nicht, dass der Angeschuldigte sich der Wirkung des Zeugen Q bewusst war, wenn er - wie dieser in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat - diesem gegenüber erklärt hat: "Wenn die Polizei uns hier kriegt, erschieße ich Dich und dann mich." Auch hieraus ergibt sich aber keine eigenständige Bedeutung des Sichbemächtigens. Denn hierdurch verstärkte sich die Gefährdung für den Zeugen Q nicht, vielmehr war die Todesgefahr schon allein auf Grund der von Anfang an vorgehaltenen Waffe gegeben. Aus welchem Motiv heraus der Täter auf jemanden schießt, ist für die Gefährdung desjenigen, auf den eine Waffe gerichtet ist, hingegen unerheblich. Im Übrigen zeigt gerade auch wieder die vom 4. Strafsenat mit Beschluss vom 27.02.1996 (Az: 4 StR 18/96, zitiert nach juris) aufgehobene Entscheidung des Landgerichts Meiningen, dass allein das Vorhandensein von Polizei, auf welche eine im Fahrzeug des Täters befindliche Person stets Wirkung auf deren Verhalten zeigen wird, nicht zur Bejahung des Tatbestands der Geiselnahme führt. Denn auch in jenem Fall war der Angeklagte - wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt - von der Polizei verfolgt worden, ohne dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss darauf hingewiesen hätte, dass spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem objektiv eine Außenwirkung durch das Sichbemächtigen einer Person bestand, der Tatbestand der Geiselnahme erfüllt gewesen sei.“
Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber an ihrer Auffassung festhält, das Verhalten des Angeschuldigten stelle dennoch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB dar, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
Die Staatsanwaltschaft sieht die vom Bundesgerichtshof geforderte Stabilisierung der Bemächtigungslage, die der Vornahme der Nötigungshandlung vorauszugehen hat, vorliegend darin, dass der Angeschuldigte im Fahrzeug Platz genommen habe, nachdem er zuvor den Zeugen lediglich von außerhalb des Fahrzeugs mit der Schusswaffe bedroht hatte; in dem Vorhalt der Waffe vom Beifahrersitz aus liege eine gegenüber dieser ersten Drohung weitergehende Nötigung, welche ihrerseits erst zum Starten des Fahrzeugs durch den Zeugen trotz Rotlichts geführt habe. Trotz der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen könne zur Begründung der Tatbestandsverwirklichung - nicht zur Einschränkung des Tatbestands - an dem Kriterium der Außenwirkung festgehalten werden, welche hier darin zu sehen sei, dass das Tatgeschehen sich auf offener Straße vor zahlreichen Augenzeugen abgespielt habe und aus Sicht objektiver Beobachter zunächst eine Geiselnahme im Drei-Personen-Verhältnis möglich erschienen sei. Sofern die Kammer in ihrer Entscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1996 (DAR 1996, 322) verweise, habe der Bundesgerichtshof dort keine Grundsätze aufgestellt, sondern nur ausgesprochen, dass im Regelfall eine Geiselnahme nicht vorliege, wenn eine qualifizierte Drohung wie der Vorhalt einer Schusswaffe zugleich dazu diene, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weiteren Handlungen zu nötigen; ein solcher Regelfall liege jedoch hier nicht vor.
Der Senat hält diese Sichtweise für verfehlt; sie führt zu einer unnatürlichen Aufspaltung des einheitlichen Geschehensablaufs.
Nach Aktenlage - bessere Erkenntnisse in der Hauptverhandlung sind nicht zu erwarten; dies wird auch von Staatsanwaltschaft und Nebenklage nicht behauptet - stellt sich der Vorhalt der Schusswaffe vom Beifahrersitz aus lediglich als Wiederholung bzw. Fortsetzung der zuvor schon vorgenommenen Bedrohung des Zeugen durch den Angeschuldigten dar. Es handelte sich um ein untrennbares Geschehen, dessen Einzelakte lückenlos ineinander übergingen und demselben Ziel dienten, nämlich der Nötigung des Zeugen dazu, den Angeschuldigten aus C fortzufahren und damit aus dem unmittelbaren Zugriffs- bzw. Fahndungsbereich der zu seiner Wiederergreifung eingesetzten Polizeikräfte zu verbringen. Der hier zur Aburteilung anstehende Sachverhalt entspricht daher – wie das Landgericht zutreffend ausführt – den höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes; eine Strafbarkeit nach § 239b StGB scheidet aus.
Ergänzend ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof das Kriterium der Außenwirkung ohne Einschränkungen verworfen hat, da es keine Stütze im Gesetz finde und zudem zur Abgrenzung untauglich - da zu unbestimmt - sei (BGHSt 40, 350, zitiert nach juris, Rn. 40). Jedenfalls kann zur Begründung einer Strafbarkeit nach § 239b Abs. 1 StGB nicht darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen Dritte sich von einem möglichen Fortgang des Geschehens gemacht haben könnten; maßgebend kann nur das objektive Geschehen und das Vorstellungsbild des Täters von der geplanten Tat sein.
Schließlich trifft es zwar zu, dass der Bundesgerichtshof im Leitsatz der Entscheidung vom 27.02.1996 (DAR 1996, 322) lediglich formuliert hat, dass dann, wenn eine qualifizierte Drohung wie das Vorhalten einer Schusswaffe zugleich dazu diene, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt werde, ohne dass der Bemächtigungssituation die in StGB § 239b vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukomme. Jedoch lässt sich daraus eine für den vorliegenden Fall erhebliche Einschränkung der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht ableiten, denn eine Abweichung vom Regelfall bedürfte einer tragfähigen Begründung, inwiefern sich die vorliegende von den entschiedenen Fallkonstellationen unterschiede; ein Ansatzpunkt für eine solche Differenzierung ist jedoch, wie dargestellt, nicht ersichtlich.
b)
Das Verhalten des Angeschuldigten stellt sich auch nicht, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.11.2012 vertritt, als schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB bzw. als räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB dar.
(a)
Eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, hier am ehesten in Verbindung mit § 250 Abs. 2 Nr. 1 (statt Abs. 1 Nr. 1b), StGB erfordert, dass der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - hier unter Verwendung einer Schusswaffe - zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Vorliegend hat der Angeschuldigte dem Vermögen des Zeugen Q - anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1960 (BGHSt 14, 386) bzw. 04.04.1995 (BGH NStZ-RR 1996, 35) zugrunde lagen und in denen ausgeführt ist, dass auch im vorübergehenden Besitzverlust ein Vermögensnachteil im Sinne von §§ 253, 255 StGB liegen kann - keinen Nachteil zugefügt. In beiden Vergleichsfällen wurde dem Führer des Fahrzeuges, dessen sich der Täter vorübergehend bemächtigte, der Besitz an dem Fahrzeug entzogen, in dem einen dadurch, dass der Täter den Fahrer dazu veranlasste, aus dem Fahrzeug zu steigen, mit dem er selbst dann ohne das Tatopfer fortfuhr, in dem anderen dadurch, dass die Täter sich die Zündschlüssel aushändigen ließen, ebenfalls selbst das Fahrzeug übernahmen und das Tatopfer zwar mitnahmen, ihm jedoch nicht das Steuer überließen. Vorliegend verlor der Zeuge Q jedoch durch das Verhalten des Angeschuldigten nicht den Besitz an dem von ihm geführten Kraftfahrzeug, da der Angeschuldigte ihn weder zum Verlassen des Fahrzeugs nötigte, noch ihm die Schlüssel abnahm. Vielmehr war Bestandteil des Planes des Angeschuldigten ja gerade, dass der Zeuge die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug behielt, die er - allerdings im Sinne des Angeschuldigten - weiterhin ausüben musste, um diesem bei seiner Flucht behilflich zu sein. - Der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nach §§ 253, 255 (250) StGB vorliegend ausscheidet, war abweichend von der Generalstaatsanwaltschaft auch die Staatsanwaltschaft Bonn in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2012 (vgl. Bl. 652 ff, 654 d. A.), wo sie zur Begründung ihrer Ansicht, der Angeschuldigte habe sich nach § 239b Abs. 1 StGB strafbar gemacht, ausgeführt hat, eine Strafbarkeit lediglich wegen Nötigung (und unerlaubten Waffenbesitzes) erfasse das Unrecht der Tat nicht hinreichend, da der Angeklagte dann, wenn er den Zeugen Q aus dem Fahrzeug gedrängt und ohne diesen geflohen wäre, zweifellos wegen schwerer räuberischer Erpressung zu belangen gewesen wäre; da dies aber nicht möglich sei, ergebe sich bei Ablehnung der Geiselnahme eine unbillige Strafbarkeitslücke. Wenn dieses Argument auch zur Begründung einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB nicht ausreicht, deutet es dennoch zutreffend auf die notwendige Differenzierung zwischen den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 386 bzw. NStZ-RR 1996, 35 zugrunde lagen, und dem vorliegenden hin. Eine Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung liegt daher ebenfalls nicht vor.
(b)
Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB scheidet damit ebenfalls aus, da zur Erfüllung dieses Straftatbestandes der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung begangen werden muss. Raub und räuberischer Diebstahl kommen vorliegend nicht in Betracht, und dass der Angeschuldigte dadurch, dass er den Zeugen zwang, ihn aus Bonn fortzufahren, keine (schwere) räuberische Erpressung beging, ergibt sich aus dem Vorstehenden.
2.)
Auch die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist statthaft - ihrerseits gemäß §§ 8 Abs. 3 StrEG, 311ff StPO -, rechtzeitig eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Jedoch hat auch sie in der Sache keinen Erfolg. Der Senat kann gegenüber der unbegründet gebliebenen sofortigen Beschwerde auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer verweisen, denen er sich zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls anschließt.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.