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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 79/11·30.01.2011

Auswechslung des Pflichtverteidigers: Gebührenverzicht begründet keinen Auswechselungsanspruch

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Nichtauswechslung seines beigeordneten Pflichtverteidigers; die Mutter intervenierte und verwies auf einen vom neuen Verteidiger angebotenen Gebührenverzicht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde und betont, dass Gebührenverzicht oder Erlaßverträge keinen Auswechselungsgrund bilden. Zustimmung des bisherigen Verteidigers ist unbeachtlich; die Unabhängigkeit des Pflichtverteidigers und die Integrität der Rechtspflege sind zu wahren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtauswechslung des Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom neuen Verteidiger angebotener Gebührenverzicht oder ein mit der Staatskasse abgeschlossener Erlaßvertrag begründet keinen Anspruch auf Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers.

2

Die Zustimmung des beigeordneten Pflichtverteidigers zu seiner Entpflichtung ist für die Entscheidung über dessen Auswechslung ohne Belang, da die Umstände der Einverständniserklärung häufig nicht feststellbar sind.

3

Zur Wahrung der Integrität der Rechtspflege ist eine Auswechslung des Pflichtverteidigers unzulässig, wenn sie durch Wettbewerb um Pflichtverteidigermandate oder unterschiedliche Verteidigungsstrategien instrumentalisiert werden könnte.

4

Der Pflichtverteidiger ist Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten; er handelt in eigener Verantwortung und ist nicht an Weisungen des Angeklagten gebunden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.

Rubrum

1

Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfe-Entscheidung ausdrücklich bei. Auch die Intervention der Mutter des Angeklagten mit Schreiben vom 10.12.2010, dessen Inhalt nahelegt, dass eine unterschiedliche Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt F. für die angestrebte Auswechslung des Pflichtverteidigers instrumentalisiert werden soll, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Verteidigung für den beigeordneten Pflichtverteidiger dadurch erschwert werden kann.

2

Der Senat verweist im übrigen auf seine Rechtsprechung, nach der ein Gebühren-verzicht des neuen Verteidigers  unwirksam und deswegen für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Belang ist (Senat 28.07.2008 – 2 Ws 371/08 –; 08.12.2010 – 2 Ws 770/10 - ).

3

Maßgeblich für diese Rechtsprechung, an der der Senat  festhält, ist die Erwägung, dass durch die Zulassung eines (teilweisen) Gebührenverzichts durch den Pflichtverteidiger - für den hier von Rechtsanwalt F. angebotenen  Abschluß eines Erlaßvertrages mit der Staatskasse kann nichts anderes gelten - dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate Tür und Tor geöffnet würde. Auf das – von Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 16.12.2010 erklärte - Einverständnis mit seiner Entpflichtung kommt es dabei ebenfalls nicht an.

4

Denn es wird sich häufig gar nicht feststellen lassen, wie ein solches Einverständnis zustande gekommen ist und welche Gründe den Anwalt zu seiner Abgabe bewogen haben. Insoweit gilt es die Integrität der Rechtspflege zu wahren, die Schaden nähme, wenn unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategiefür die Auswechslung des Pflichtverteidigers ausschlaggebend sein könnten. Dasliefe dem Grundsatz zuwider, dass der Verteidiger Beistand, nicht Vertreter des An­geklagten ist, und daher an dessen Weisungen und Wünsche nicht gebunden ist. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unab­hängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 – 2 Ws 113/06 -).