OLG Köln: Amtsgericht Gummersbach für Betrugsverfahren zuständig
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft Köln erhob Anklage wegen mehrerer Anlagebetrugsfälle; das Landgericht Köln eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht (erweitertes Schöffengericht) Gummersbach. Das Amtsgericht legte seine Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit dem OLG vor. Das OLG hält die Eröffnungsentscheidung des Landgerichts für vertretbar und die Vorlage des Amtsgerichts für unbegründet. Ein eigenes Gehör der Verteidigung war nicht erforderlich, weil diese keine abweichende Auffassung vortrug.
Ausgang: Vorlage des Amtsgerichts zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit als unbegründet abgewiesen; Amtsgericht Gummersbach bleibt zuständig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht durch das Landgericht gemäß § 209 Abs. 1 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn die Annahme der fehlenden besonderen Bedeutung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG vertretbar begründet ist.
Die Prüfung der besonderen Bedeutung einer Sache i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hat sich an den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien zu orientieren; die personelle Ausstattung eines Gerichts ist bei der sachlichen Zuständigkeitsbeurteilung unbeachtlich.
Eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kommt nur in Betracht, wenn kein anderer Ausweg besteht und andernfalls die Gefahr eines Verfahrensstillstands besteht.
Unnötige und sachfremde Zuständigkeitsvorlagen sind zu vermeiden und können als unbegründet bzw. willkürlich zurückgewiesen werden, wenn sie nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhen.
Tenor
Das Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Gummersbach ist für die Durchführung des Hauptverfahrens über die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.11.2003 - 112 Js 398/99 - zuständig.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 19.11.2003 in dieser Sache Anklage zum Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Gummersbach erhoben. Den Angeklagten wird vorgeworfen, im Herbst 1998 in insgesamt zwölf Fällen, an denen nicht jeweils alle Angeklagten beteiligt waren, Kapitalanleger durch falsche Versprechungen über Gewinnerwartungen betrogen zu haben. Der Schaden soll sich auf insgesamt 2,7 Mio. DM belaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Akten durch Beschluss vom 09.01.2004 gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht in Köln vorgelegt. Dieses hat durch Beschluss vom 26.01.2004 (107 - 7/04) die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Gummersbach eröffnet. Das Landgericht hat dabei seine eigene Zuständigkeit mit folgender Begründung verneint:
"Die Zuständigkeit der Kammer ist nicht gegeben. Eine solche käme vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt der besonderen Bedeutung des Falles in Betracht, § 24 I Nr. 3 GVG. ... Das Ausmaß der Rechtsverletzung und die Auswirkungen der Straftat sind vorliegend nicht außergewöhnlich. Ein Betrugsschaden von insgesamt 2,5 Millionen DM bei 11 Anlegern ist verglichen mit anderen Anlagebetrügereien vom Ausmaß der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat her nichts besonderes. Das Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall, das ebenfalls die besondere Bedeutung des Falles begründen kann, wird aus denselben Gründen nicht besonders hoch sein, zumal die angeklagten Taten bereits vier Jahre zurückliegen und auch keine prominenten Zeitgenossen beschuldigt werden oder als Verletzte gelten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwa schwierige Rechtsfragen einer alsbaldigen höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden müssten. Nicht ausschlaggebend kann sein, inwieweit das Schöffengericht von seiner personellen Ausstattung her in der Lage ist, die Hauptverhandlung einer zügigen Erledigung zuzuführen. Der Umfang der Sache ist in § 24 I Nr. 3 GVG im Gegensatz zu § 29 II und § 76 II GVG nicht als Kriterium dafür aufgeführt, dass die Staatsanwaltschaft eine Sache vor dem Landgericht anstatt vor dem (erweiterten) Schöffengericht anklagen soll."
Das Amtsgericht hat die Akten nunmehr in entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält die Entscheidung des Landgerichts unter keinem Gesichtspunkt für vertretbar. Zur Begründung wird ausgeführt:
"Eine besondere Bedeutung der Sache im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG folgt vorliegend daraus, dass sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt; sie ergibt sich zudem aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung und den Auswirkungen der Straftat, ferner - dies im Hinblick auf die knappen Ressourcen der Rechtspflege - auch aus dem tatsächlichen großen Umfang der Sache, nämlich hinsichtlich der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und der Erwartung einer außergewöhnlich langen Verhandlungsdauer. Es ist im öffentlichen Interesse geboten, die Sache vor die leistungsfähigere Große Strafkammer zu bringen. Die Belastung des erweiterten Schöffengerichts Gummersbach läuft wegen der Verzögerung im täglichen Geschäftsbetrieb nach Auffassung des Gerichts der Intention des Gesetzgebers zuwider. Hinzu kommt im konkreten Einzelfall der Umstand, dass der Beisitzer des erweiterten Schöffengerichts Gummersbach, ..., gegenwärtig als Vorsitzender des Schöffengerichts eine weitere, (zunächst) auf zwölf Verhandlungstage mit 52 z. T. ausländischen Zeugen (Az. 10b Ls 19/03) verhandelt, wobei diese nunmehr Haftsache und das Ende des Verfahrens offen ist. Die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens vor dem Amtsgericht Gummersbach erscheint daher sachfremd."
II.
Die Vorlage gibt dem Senat keine Veranlassung, eine (abweichende) Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen. Der Gewährung rechtlichen Gehörs bedarf es hierbei nicht, weil die Verteidigung zur Zuständigkeitsfrage ebenfalls keine abweichende Meinung vertreten hat.
1. Der Senat lässt offen, ob die Vorlage überhaupt zulässig ist und er an seiner diesbezüglichen früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 13.05.2003 - 2 Ws 333/03- und Beschluss vom 01.07.2003 - 2 Ws 403/03 -) uneingeschränkt festhält. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf negative sachliche Zuständigkeitsstreitigkeiten bejaht wird, stehen jeweils unter der Einschränkung, dass kein anderer Ausweg gegeben sein darf und deshalb die Gefahr des Stillstandes des Verfahrens bestehen würde (BGHSt 18, 381, 384; BGHSt 45, 26, 28 = NStZ 1999, 524 (LS) m. Anm. Franke; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 14 Rdnr. 2; Weidemann, wistra 2000, 45, 46f.). In einem Fall, in denen das höherrangige der beiden Gerichte die Möglichkeit hatte, eine auch das andere Gericht bindende Entscheidung zu treffen, hat er die analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO ausdrücklich verneint (BGHSt 31, 183f.). Ein solcher Fall liegt hier aber vor, denn das Landgericht konnte gemäß § 209 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnen. Dieser Beschluss ist bindend; dies würde nach herrschender Meinung sogar dann gelten, wenn er objektiv willkürlich wäre (BGHSt 45, 58, 62 = JZ 2000, 213 m. Anm. Bernsmann; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 25. Aufl., 2001, § 209 Rdnr. 29; Julius, in: Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2001, § 209 Rdnr. 4).
2. Die Vorlage ist jedenfalls unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Gummersbach zu eröffnen, ist vertretbar und damit nicht willkürlich. Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Verfahren besondere Bedeutung i. S. des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hat, an den in der Rechtsprechung und dem Schrifttum hierzu entwickelten Kriterien orientiert und deren Vorliegen verneint. Dies ist nach Auffassung des Senats zumindest vertretbar. Weder die Schadenshöhe noch sonstige Umstände der angeklagten Taten heben diese so deutlich aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen heraus, dass deswegen eine Anklageerhebung vor dem Landgericht unabweisbar geboten gewesen wäre. Dies folgt auch aus den Überlegungen der Staatsanwaltschaft, die zur Anklageerhebung vor dem erweiterten Schöffengericht geführt haben:
"Diesseits wurde bei Anklageerhebung davon ausgegangen, dass angesichts der langen Verfahrensdauer sowie der weit zurück liegenden Tatzeit ein größeres Interesse der Öffentlichkeit an dem Verfahren auch unter Berücksichtigung des hohen Schadens nicht mehr gegeben ist. Auch dürfte nicht mit einer überlangen Verfahrensdauer zu rechnen sein, da die erfolgten Einzahlungen der Geschädigten nicht bestritten wurden und die Geschädigten nicht unbedingt zeugenschaftlich vernommen werden müssen." (Bl. 1329 d. A.)
3. Nicht von sachgerechten Erwägungen getragen und damit objektiv willkürlich erscheint vielmehr die Vorlage durch das Amtsgericht Gummersbach an den Senat.
a) Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zu § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die nahezu wörtlich aus der Kommentierung von Meyer-Goßner (§ 24 GVG Rdnr. 6) übernommen wurden, wird insbesondere darauf abgestellt, dass das Verfahren die personellen Ressourcen des Amtsgerichts Gummersbach überfordert. Die Frage, ob ein bestimmtes Gericht personell besser als ein anderes in der Lage ist, ein Verfahren durchzuführen, ist für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit jedoch ohne Bedeutung. Hierauf hatte das Landgericht zu Recht bereits in seiner Eröffnungsentscheidung hingewiesen. Anderenfalls läge es in der Hand der Justizverwaltung, durch die Zuweisung von Personal den gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu bestimmen. Nicht die personelle Ausstattung eines Gerichtes begründet dessen sachliche Zuständigkeit, sondern umgekehrt die sachliche Zuständigkeit erfordert eine entsprechende personelle Ausstattung.
b) Der Senat nimmt diese Entscheidung zum Anlass, das Amtsgericht Gummersbach darauf hinzuweisen, dass unnötige Zuständigkeitsstreitigkeiten eine Vergeudung von Rechtsprechungsressourcen darstellen, die besser der Erledigung in der Sache zugeführt würden. Das Amtsgericht hat im Jahr 2003 in einer Reihe von Fällen seine Zuständigkeit zu Unrecht in Zweifel gezogen.
Die Vorlage, die zu den beiden eingangs erwähnten Senatsbeschlüssen geführt haben, stammen vom Amtsgericht Gummersbach. In beiden Fällen war die Entscheidung des Landgerichts, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gummersbach zu eröffnen, nicht zu beanstanden.
In einigen weiteren Verfahren, mit denen der Senat im Rahmen von Haftentscheidungen befasst wurde, hat das Amtsgericht darüber hinaus die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht verwiesen. Dies war zumindest in einem Verfahren (90 Js 64/03 StA Köln = HEs 114/03) nicht sachgerecht und führte dazu, dass der Senat den Haftbefehl außer Vollzug setzte, weil ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft in absehbarer Zeit unverhältnismäßig geworden wäre.