Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Ws 786/15·20.12.2015

Zurückverweisung wegen unterbliebener Anhörung bei Aussetzung zur Bewährung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Strafvollstreckungskammer des LG Bonn lehnte die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ab, ohne den Verurteilten mündlich zu hören. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil die gesetzliche mündliche Anhörung nach § 454 Abs.1 S.3 StPO in der Regel zwingend ist und Ausnahmen eng zu fassen sind. Da der Verurteilte seine Teilnahme erklärt und finanzielle Hürden geltend gemacht hatte, ist die Anhörung nachzuholen; zugleich ist auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und an die Strafvollstreckungskammer zur nachträglichen Anhörung und erneuten Entscheidung (auch über Kosten) zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist der Verurteilte grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich zu hören.

2

Von der gesetzlich normierten mündlichen Anhörung kann nur in den in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO genannten Fällen oder in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden; diese Ausnahmen sind eng auszulegen.

3

Das bloße Nichterscheinen des Verurteilten begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf die Anhörung; liegt vorherige Erklärung zur Teilnahme oder ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund (z. B. mangelnde Reisemittel) vor, ist von einem Verzicht nicht auszugehen.

4

Unterbleibt die gesetzliche Anhörung aus Gründen, die der Verurteilte nicht zu vertreten hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Anhörung nachzuholen; die Strafvollstreckungskammer hat danach auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 306 Abs. 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 454 Abs. 1 S. 3 StPO§ 454 Abs. 1 S. 4 StPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat am 28.04.2003 mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil gegen den Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 07.10.2002 – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten erkannt. Das Urteil ist seit dem 07.11.2003 rechtskräftig.

4

Eine durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 30.05.2005 - 52 StVK 254/05 - beschlossene Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ist durch die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 22.02.2010 - 52 StVK 254/05 BEW - widerrufen worden. Vor dem Hintergrund der Ladung zum Strafantritt mit Verfügung vom 21.10.2014 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10.11.2014 eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zur Bewährung beantragt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 08.03.2015 - 92 Ls 701 Js 1369/02-15/03 - hat das Landgericht Mönchengladbach auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben, da das Amtsgericht Mönchengladbach für die Entscheidung nicht zuständig war.

5

Nach Eingang der Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat diese mit Verfügung vom 01.10.2015 Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers für den 23.10.2015 anberaumt, wobei neben der mündlichen Anhörung in der vorliegenden Sache zugleich eine mündliche Anhörung in dem Verfahren 52 StVK 212/14 BEW LG Bonn (= 2 Ws 787/15) betreffend einen möglichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 09.01.2012 (22 Ds 203 Js 1340/11-736/11) terminiert wurde.

6

Zu der anberaumten Anhörung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte mit Schriftsatz vom 22.10.2015, welcher per Fax am gleichen Tag um 16:57 Uhr bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist, beantragt, den Anhörungstermin vom 23.10.2015 aufzuheben. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gewillt sei an der Anhörung teilzunehmen, hierzu mangels finanzieller Mittel jedoch nicht in der Lage sei. Zugleich hat er beantragt, dem Beschwerdeführer einen Gutschein für die Hin- und Rückfahrt zur Wahrnehmung des Anhörungstermins auszustellen.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt. Gegen den am 30.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom gleichen Tage, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 04.11.2005, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 08.12.2015 beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

8

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und form- sowie fristgerecht im Sinne von § 306 Abs. 1 StPO und § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer.

10

Die sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg, da das Verfahren an einem Mangel leidet, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Nachholung der unterbliebenen Handlung sowie zur erneuten Entscheidung führt. Nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist der Verurteilte vor einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes mündlich zu hören. Von der gesetzlich normierten Anhörung kann außer in den in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO aufgezählten Fällen, von denen hier erkennbar keiner vorliegt, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH-NJW 2000, 1663 f.; SenE vom 31.08.2012 – III-2 Ws 633-636/12; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 454 Rn 30 f; Hubrach in LK, 12. Aufl., § 57 Rn 83 jeweils m.w.N.). Um einer Aushöhlung des gesetzlichen Grundtatbestands vorzubeugen, ist Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer Ausnahmefälle geboten (vgl. BGH, a.a.O.; SenE vom 02.10.2000; - 2 Ws 476/00; SenE vom 12.07.2001 - 2 Ws 283/01; OLG Hamm StV 1999, 219). Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass von einer Anhörung über die im Gesetz genannten Ausnahmen nur dann abgesehen werden kann, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1983, 115). Hieraus wird abgeleitet, dass es einer mündlichen Anhörung auch dann nicht bedarf, wenn der Verurteilte auf die Anhörung ausdrücklich und eindeutig verzichtet bzw. sich weigert, daran teilzunehmen (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar, a.a.O. Rn 26). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, da der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 22.10.2015, welches per Fax noch am gleichen Tage (16:57 Uhr) bei der Stadtvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn eingegangen ist und daher vor Beginn der Anhörung am 23.10.2015 um 9:45 Uhr zur Kenntnisnahme vorlag, ausdrücklich hat mitteilen lassen, dass er an der Anhörung teilnehmen möchte. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Anhörung tatsächlich nicht wahrgenommen hat, kann vorliegend daher nicht auf einen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Anhörung geschlossen werden, zumal der Verteidiger ausdrücklich eine Aufhebung des Anhörungstermins beantragt hatte. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem o.a. Verteidigerschreiben vom 22.10.2015, wonach der Beschwerdeführer wegen fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sein soll, die Reisekosten aufzubringen und er deshalb die Ausstellung eines Gutscheines für den Erwerb einer Fahrkarte beantragt hatte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten vor ihrer Entscheidung mündlich anhören müssen.

11

Da die Anhörung damit nicht aus Gründen unterblieben ist, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, muss sie nachgeholt werden (vgl.: SenE vom 14.03.2003, 2 Ws 81-82/03). Im Rahmen ihrer erneuten Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.