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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 771/11·19.12.2011

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

StrafrechtStrafvollzugKostenrecht des StrafvollzugsVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Kostenentscheidung nach Erledigung des Hauptverfahrens durch Rückverlegung in den offenen Vollzug. Das Oberlandesgericht erklärt die sofortige Beschwerde als unzulässig, da der Mindestbeschwerdewert von 200 € nicht erreicht ist. In der Sache wäre die Beschwerde ebenfalls unbegründet, weil die Ablehnung des offenen Vollzugs wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit ermessensfehlerfrei war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen (Beschwerdewert nicht erreicht); in der Sache zudem unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen ist unzulässig, wenn der nach § 304 Abs. 3 StPO geltende Mindestbeschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird.

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Ist die Hauptsache gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG erledigt, können nach den maßgeblichen Gebührentatbeständen für Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz regelmäßig keine Verfahrensgebühren anfallen; streitig bleiben allenfalls Auslagen des Antragstellers.

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Über eine sofortige Beschwerde, die ausschließlich die Kostenentscheidung betrifft, entscheidet das dem angefochtenen Gericht vorgesetzte Gericht; eine abweichende Zuweisung an ein anderes OLG nach Landesverordnung tritt nicht automatisch ein.

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Entscheidungen über die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) sind auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch zu prüfen; ist der Gefangene aufgrund seines Gesundheitszustands ungeeignet, ist eine ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG§ 116 StVollzG§ 121 Abs. 4 StVollzG§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 304 Abs. 3 StPO§ 121 StVollzG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. hat durch Beschluss vom 22.11.2011 festgestellt, dass das Verfahren der Hauptsache durch die Rückverlegung des Antragstellers in den offenen Vollzug der JVA E. am 6.10.2011 im Sinne des § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG erledigt ist. Sie hat ferner dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde vom 5.12.2011 wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung und macht geltend, der Antrag hätte ohne die eingetretene Erledigung Erfolg gehabt, denn der medizinische Dienst der Antragstellerin habe dem Antragsteller eine zu hohe Einstiegsdosis des Medikaments Zyprexa verabreicht, die dieser nicht vertragen habe.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

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Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Senat als das dem Landgericht vorgeordnete Gericht und nicht das für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 116 StVollzG in Nordrhein-Westfalen gemäß VO vom 10.01.1977 – GV.NW.1977 S. 40 – zuständige Oberlandesgericht Hamm berufen, weil sich aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers ergibt, dass allein die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer angefochten wird (vgl. BGH NStZ 1983, 44).

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Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gemäß §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 Satz 1 StPO an sich statthaft ist, kann vorliegend dahinstehen (dagegen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.6.1994, NStZ 1994, 456; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.3.1996, NStZ-RR, 1996,254; OLG Koblenz, Beschluss vom 8.11.1996, NStZ 1997,430; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 3.12.1987, NStZ 1988, 432; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.1982, NStZ 1983,192; vgl. auch Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage, § 121 Rdnr. 3 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 464 Rdnr. 17; a.A.: KG, Beschluss vom 25.6.2001, NStZ-RR 2002, 62 f).

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Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird, der nach § 304 Abs. 3 StPO für alle Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen 200 € beträgt. Diese Wertgrenze gilt auch für die Anfechtung von Kostenentscheidungen nach § 121 StVollzG (vgl. Senat 08.02.2010 – 2 Ws 73/10; 07.11.03 - 2 Ws 607/03, 18.03.05 – 2 Ws 115/05- und 5.10.2009 – 2 Ws 471 – 472/09; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 121 Rn. 3).

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Der Senat geht davon aus, dass im Falle der Entscheidung nach Erledigung gemäß  § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach den maßgeblichen Gebührentatbeständen für gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, Hauptabschnitt 8 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, keine Gebühr anfällt. Die dort geregelten Fälle der Zurückweisung oder Antragsrücknahme, Nr. 3810, 3811, sind nicht gegeben. Streitig sind damit lediglich die Auslagen des Antragstellers. Da sich für ihn ein Verteidiger bestellt hat, entsteht für diesen bei dem vom Landgericht festgesetzten Gegenstandswert von 1.000 € eine Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3110 VV RVG in Höhe des 1,3 fachen Betrages der Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG (= 110,50 €), zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20 € sowie der auf die Vergütung insgesamt entfallen Umsatzsteuer (Ziff. 7008 VV RVG) von derzeit von 19 %. Es errechnet sich insoweit der unterhalb der Wertgrenze für die Beschwerde liegende Betrag von 155,30 €.

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III.

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Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet.

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Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass das durch die Rückverlegung in den offenen Vollzug der JVA E. in der Hauptsache erledigte Verfahren auch ohne die Erledigung nicht zum Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung geführt hätte. Entscheidungen über die Unterbringung im offenen Vollzug nach § 10 StVollzG sind von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 Abs. 5 unter den Gesichtspunkten der Ermessenüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs zu überprüfen. Die ablehnende Entscheidung der Leiterin der JVA E. ist unter diesen Gesichtspunkten aus den in der angefochtenen Entscheidung von der Strafvollstreckungskammer aufgezeigten Gründen nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war schon wegen seines Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme ungeeignet für die gelockerten Vollzugsbedingungen im offenen Vollzug. Dieser durch den Psychologischen Fachdienst der JVA E. und das Justizvollzugskrankenhaus F. festgestellte Zustand erforderte die Verlegung in den geschlossenen Vollzug der JVA R. Ob und warum der Antragsteller das ihm verordnete Medikament Zyprexa nicht vertragen hat, ist demgegenüber unerheblich. Im Übrigen erscheint das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdebegründung, die Einstiegsdosierung sei „viel zu hoch“ gewesen, unschlüssig, weil es nicht nur pauschal erfolgt, sondern auch abweicht von der früheren Darstellung, in der JVA E. seien „die falschen Mittel“ der vollzuglichen und medizinischen Behandlung gewählt worden. Auch im Hinblick darauf sieht der Senat keine Veranlassung, der Behauptung in der Beschwerdebegründung nachzugehen.