Beschwerde gegen Anordnung der Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte rügt die Anordnung der Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft und begehrt unüberwachte Langzeitbesuche für Verlobte und Sohn. Zentral ist, ob die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 StPO (insbesondere Fluchtgefahr) vorliegen. Das OLG bestätigt die Kammerentscheidung und verwirft die Beschwerde: wiederholte unerlaubte Telefonkontakte, Disziplinarmaßnahmen und die Möglichkeit, den Sohn für Fluchtvorbereitungen zu nutzen, begründen konkrete Fluchtgefahr. Die kollegiale Entscheidung ist rechtlich unbedenklich, der Vorsitzende behält seine Entscheidungskompetenz.
Ausgang: Beschwerde des Inhaftierten gegen die Anordnung der Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft als unzulässig verworfen bzw. unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 119 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sind in Untersuchungshaft Beschränkungen, einschließlich der Überwachung von Besuchen, zulässig, soweit sie zur Abwehr konkreter Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind.
Wiederholte Versuche des Inhaftierten, unerlaubten Kommunikationsverkehr zu betreiben (z. B. Besitz/Benutzung eines Mobilfunkgeräts), können eine konkrete Befürchtung begründen, dass unüberwachte Besuche zu fluchtbegründenden Handlungen missbraucht werden.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Besuchsüberwachung ist zu berücksichtigen, dass auch nahe Angehörige, einschließlich minderjähriger Kinder, für Fluchtvorbereitungen missbraucht werden können.
Seit der Änderung ab 01.01.2010 ordnet der Vorsitzende Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO an; kollegiale Beschlüsse sind jedoch zulässig, solange der Vorsitzende seine Entscheidungskompetenz nicht aufgibt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 05.02.2010 wie folgt zu dem Rechtsmittel Stellung genommen:
"I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 18.03.2008 in dem Verfahren ... in Untersuchungshaft. Am 27.11.2009 ist er von der 1. großen Strafkammer des Landgerichts A. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Mit Beschluss der Strafkammer vom 05.01.2010 hat das Landgericht für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 gemäß § 119 Abs. 1 StPO dem Angeklagten Beschränkungen während der Untersuchungshaft, die u.a. auf den Haftgrund der Fluchtgefahr aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A. gegründet ist, auferlegt. Unter anderem ist ihm unter Ziff. 1.) des angefochtenen Beschlusses die Beschränkung erteilt worden, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf und Besuche zu überwachen sind. Gegen den Beschluss der Kammer, namentlich die Anordnung der Besuchsüberwachung, wendet sich der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 21.01.2010 und begehrt einen unüberwachten Langzeitbesuch zu Gunsten der Verlobten und des Sohnes des Angeklagten.
Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 25.01.2010 der Beschwerde nicht abgeeholfen.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 119 Abs. 1 Ziff. 2 StPO können dem Inhaftierten – soweit dies zur Abwehr einer Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist – Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass Besuche... zu überwachen sind (§ 119 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Besuchsüberwachung hat die 1. große Strafkammer ohne Rechtsfehler aus den im Beschluss dargelegten Gründen angenommen. Sie hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen bei dem Angeklagten eine erhöhte Fluchtgefahr besteht, die sich insbesondere auch während der durchgeführten Hauptverhandlung bis zum 27.11.2009 präzisiert hat. Im Übrigen sind gegen den Angeklagten mehrere Disziplinarmaßnahmen, wie auch die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Fehlverhaltens des Angeklagten während seiner Untersuchungshaftzeit, erforderlich geworden. Zudem hat ein Verantwortlicher der Justizvollzugsanstalt Aachen mitgeteilt, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft bereits zweimal im Besitz eines Mobilfunkgerätes gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung in dem Beschluss vom 05.01.1995 (Senat in StV 1995, S. 259) ist die Entscheidung der Strafkammer nicht zu beanstanden. Denn bereits der Umstand, dass der Angeklagte mehrfach Maßnahmen zu unerlaubtem Telefonverkehr unternommen hat, schafft die konkrete Befürchtung, dass der nicht überwachte Besuch zu Fluchtgefahr begründenden Handlungen missbraucht werden kann.
Die Beschwerde ist damit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen."
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass aus den vorstehenden Gründen auch hinsichtlich des 13jährigen Sohnes des Beschwerdeführers zu besorgen ist, dieser könnte für Fluchtvorbereitungen missbraucht werden. Die durch den Haftzweck zwingend gebotenen Einschränkungen schließen daher hier – anders als im Fall der in StV 1995, 259 veröffentlichten Senatsentscheidung – die Besuchsüberwachung für Verlobte und Sohn ein.
Abschließend merkt der Senat an, dass Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung unverändert der Vorsitzende anordnet, § 126 Abs. 2 S. 3 StPO (s. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.01.2009 – BT-Drs. 16/1164 S. 23, 26). Die Entscheidung durch das Kollegium ist allerdings rechtlich unbedenklich, da der Vorsitzende sich seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begibt.