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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 745/12·27.11.2012

Zurücknahme unanfechtbaren Beschlusses bei Unkenntnis von Rücknahme der sofortigen Beschwerde

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrecht (Rechtsmittelrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hob seinen zuvor ergangenen Beschluss auf, mit dem die sofortige Beschwerde der Verurteilten verworfen worden war, weil die Beschwerde bereits zuvor wirksam zurückgenommen worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Anhängigkeit entfallen war und der einst in Unkenntnis getroffene Beschluss wirkungslos ist. Wegen der mit einer Verwerfung verbundenen zusätzlichen Gerichtskosten hielt das Gericht die Aufhebung für geboten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs.1 S.1 StPO).

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 22.10.2012 wurde stattgegeben; der Senat nahm seinen Beschluss zurück und ordnete Kostentragung durch die Beschwerdeführerin an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels beseitigt dessen Anhängigkeit und macht nachträglich ergangene Entscheidungen, die in Unkenntnis der Rücknahme ergingen, wirkungslos.

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Ein unanfechtbarer gerichtlicher Beschluss kann ausnahmsweise abgeändert oder zurückgenommen werden, wenn er auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum beruht oder sonst zu einem nicht anders zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führen würde.

3

Bei der Rücknahme eines Rechtsmittels ist der unterschiedliche Kostenmaßstab zu beachten: Die Verwerfung eines Rechtsmittels löst neben der Tragung der Staatskassenauslagen auch die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren aus, weshalb eine Aufhebung eines in Unkenntnis getroffenen Verwerfungsbeschlusses geboten sein kann.

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Die Rechtskraft eines unanfechtbaren Beschlusses steht seiner Aufhebung nicht entgegen, wenn sich aus der prozessualen Sachlage (etwa durch vorangegangene wirksame Rücknahme) ergibt, dass der Beschluss von Anfang an nicht in Einklang mit der tatsächlichen Anhängigkeit stand.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz

Die Rücknahme eines unanfechtbaren gerichtlichen Beschlusses ist zulässig und wegen der mit der Verwerfung des Rechtsmittels verbundenen Kostenfolge der Tragung der Gerichtskosten auch geboten, wenn die Entscheidung auf Unkenntnis von der Rücknamhme des Rechtsmittels beruht.

Tenor

Der Senat nimmt seinen Beschluss vom 22. Oktober 2012, mit dem er die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 18. September 2012 verworfen hat, zurück.

 

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 22.10.2012 - Az.: 2 Ws 745/12 - hat der Senat die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 24.09.2012 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 18.09.2012 , durch den die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ...  vom 13.05.2004 zur Bewährung abgelehnt worden war, verworfen.

4

Mit Zuschrift vom 26.10.2012, bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen am 29.10.2012 und vorgelegt am 01.11.2012, hat die Staatsanwaltschaft K. ein Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 16.10.2012, eingegangen beim Landgericht K. am 18.10.2012, vorgelegt, mit dem die Rücknahme der sofortigen Beschwerde vom 24.09.2012 erklärt worden war.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 23.11.2012 beantragt, den Beschluss vom 22.10.2012 aufzuheben.

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II.

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Zur Begründung ihres Antrags hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt ausgeführt:

8

„Durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2012, eingegangen beim Landgericht K. am 18.10.2012, wirksam erklärte Rücknahme der sofortigen Beschwerde war deren Anhängigkeit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Senatsbeschlusses entfallen. Der - in Unkenntnis dieser Erklärung ergangene - Beschluss vom 22.10.2012 ist damit wirkungslos (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2001 – Az.: 14 W 138/01 -; KG Berlin, Beschluss vom 28.02.2002 – Az.: 1 AR 99/02 - 5 Ws 54/02 - jeweils zitiert nach Juris).

9

Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses steht seiner Aufhebung nicht entgegen. Ausnahmsweise ist die Abänderung eines unanfechtbaren gerichtlichen Beschlusses zulässig, wenn dieser auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum beruht (KG Berlin, Beschluss vom 28.02.2002 – Az.: 1 AR 99/02 - 5 Ws 54/02 - m. w. Nw. zu den insoweit betroffenen Fallgestaltungen) oder sonst zu einem nicht anders zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führen würde (OLG Düsseldorf NStZ 1982, 395 m. w. Nw.).

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Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.

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Die Rücknahme der Beschwerde war dem Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt. Mit Rücksicht auf die mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde verbundene Kostenfolge - im Gegensatz zur Rücknahme eines Rechtsmittels löst dessen Verwerfung nicht nur eine Pflicht zur Tragung der Auslagen der Staatskasse sondern auch zur Tragung der Gerichtsgebühren aus (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 2010, KV 3600-3602, Rn. 1) - ist es geboten, den Beschluss aufzuheben (vgl. OLG Koblenz, KG Berlin, jeweils a. a. O.).“

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Dem stimmt der Senat mit der ergänzenden Bemerkung zu, dass die Rücknahme und nicht die Aufhebung des Beschlusses vom 22.10.2012 zu tenorieren ist, da er von Anfang an nicht in Einklang mit - der dem Senat allerdings seinerzeit unbekannten - prozessualen Lage stand (vgl. auch den Tenor des Beschlusses des KG Berlin, a. a. O.).