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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 742/10·25.11.2010

Anrechnung einer Unterbringung nach §275a StPO auf die Sechsmonatsfrist (§121 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Sicherung (Unterbringung §63 StGB)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln prüft, ob Zeiten einer Unterbringung nach §275a Abs.5 StPO auf die sechswöchige/Sechsmonatsfrist des §121 Abs.1 StPO im Haftprüfungsverfahren anzurechnen sind. Der Senat verneint eine pauschale Anrechnung, da es sich um unterschiedliche Verfahren/Taten handelt. Zudem ruht die Frist wegen bevorstehender Hauptverhandlung, sodass eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich ist.

Ausgang: Senat nimmt keine Entscheidung vor; Anrechnung der Unterbringungszeit wird verneint und die Frist ruht wegen Beginn der Hauptverhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anrechnung von Zeiten, in denen sich der Beschuldigte aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach §275a Abs.5 StPO in Untersuchungshaft befand, auf die Sechsmonatsfrist des §121 Abs.1 StPO ist nicht ohne Weiteres vorzunehmen; maßgeblich ist, ob es sich um dasselbe Verfahren und dieselbe Tat handelt.

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Eine einstweilige Unterbringung nach §126a StPO ist der Vorbereitung einer Unterbringung nach §63 StGB wegen einer (neuen) Tat zuzuordnen und deshalb von Verfahren zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung zu unterscheiden.

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Der Ablauf der in §121 Abs.1 StPO genannten Frist kann nach §121 Abs.3 S.1 StPO ruhen, wenn vor Fristablauf die Hauptverhandlung begonnen hat.

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Die Fortdauer einstweiliger Unterbringung ist durch konkrete Anhaltspunkte der Gefährlichkeit zu begründen; Zeugenaussagen, Dokumentationen und fachkundige Gutachten können die Erforderlichkeit der Unterbringung tragen, entgegenstehende pauschale Behauptungen der Verteidigung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 275a Abs. 5 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ 126a StPO§ 63 StGB§ 66b StGB§ 121 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsatz

Zur Frage der Anrechnung einer Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO auf die Sechsmonatsfrist im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121 Abs. 1, 126 a StPO

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Gründe

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Zum bisherigen Verfahrensverlauf nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung im Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 4.11.2010. Der Senat teilt allerdings nicht der Auffassung, dass die Zeit, in der der Beschuldigte sich aufgrund des Unterbringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 StPO des Landgerichts B. vom 19.10.2009 in der Justizvollzugsanstalt befunden hat, auf die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO anzurechnen ist.

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Es handelt sich in beiden Verfahren nicht um dieselbe Tat. Das Verfahren zur Anordnung der nachträgliche Sicherungsverwahrung beruht auf der der Straftat vom 19.11.1994. Die Vorfälle im Haus A. im Juli 2008 sind in diesem Verfahren nur Anlass zu einer neuen Bewertung der Anlasstat (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 66 b Rdn. 5). Der Unterbringungsbefehl nach § 126 a StPO dient demgegenüber der Vorbereitung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen einer neuen Tat. Insoweit greifen hier auch nicht die von der Kammer angeführten Gesichtspunkte der "Reservehaltung", die verhindern sollen, dass wegen Straftaten, auf die der Haftbefehl bereits früher hätte gestützt werden können, die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO umgangen wird.

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Da die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO erst seit dem 14.7.2010 vollzogen wird und damit noch keine 6 Monate andauert, die Hauptverhandlung bereits am 24.11.2010 beginnt, ruht der Fristablauf nach § 121 Abs. 3 S. 1 StPO. Eine Entscheidung des Senats ist daher nicht veranlasst,

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Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der einstweiligen Unterbringung aus den von der Strafkammer dargelegten Gründen aber auch vor. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 23.11.2010 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unzutreffend, dass sich kein Zeuge finde, der eine konkrete Bedrohung bestätigen könne. Es wird insoweit nur auf die Aussagen der beiden diensthabenden Pflegerinnen S. und R. hingewiesen und die von ihnen gefertigten Dokumentationen über das Verhalten des Beschuldigten im Heim an den maßgeblichen Tagen. Im Übrigen hat der Beschuldigte gegenüber der Anstaltspsychologin ausweislich deren Bericht vom 26.1.2009 erklärt, er erinnere sich gesagt zu haben, dass das so schöne Betten seien und dass sie so schön brennen würden. Das sei am 12.7. gewesen. Die Reaktion des Heims sei verständlich.

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Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe die Drohung nicht in die Tat umsetzen wollen, wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 20.8.2009 verwiesen, der diese Gefahr als "ausgesprochen hoch" bezeichnet hat und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. K. (Gutachten vom 30.9.2009) und Dr. O. (Gutachten vom 11.6.2010) von der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgeht, was auf dem Hintergrund seiner Erkrankung und der Tat vom 19.11.1994 für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar ist.