Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Ws 738 + 739/10·14.11.2010

Beschwerde gegen Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen Sachverständigen während Hauptverhandlung unzulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügten die Besorgnis der Befangenheit eines Gutachters; die Kammer lehnte die Gesuche in der Hauptverhandlung ab. Das OLG bestätigt, dass ein Rechtsmittel hiergegen während laufender Hauptverhandlung gemäß § 305 S.1 StPO unzulässig ist. Die Entscheidung ist eine vorurteilige, der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung und nicht von Ausnahmen erfasst.

Ausgang: Beschwerden gegen Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gegen Sachverständigen in der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist während der laufenden Hauptverhandlung unzulässig (§ 305 S. 1 StPO).

2

Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine der Urteilsfällung vorausgehende Vorfrage, die nicht zu den in § 305 S. 2 StPO genannten ausnahmeweisen sofortigen Beschwerdemöglichkeiten gehört.

3

Die Einstufung eines Rechtsmittels als Gegenvorstellung ändert an der Unzulässigkeit während der Hauptverhandlung nichts, solange keine der in § 305 S. 2 StPO genannten Ausnahmen vorliegen.

4

§ 74 StPO verweist nur auf die Ablehnungsgründe; das Verfahren über Ablehnungsanträge unterliegt den Beschränkungen des §§ 304, 305 StPO, so dass prozessuale Einwendungen gegen die Verfahrensweise im Rahmen der Hauptverhandlung die Unzulässigkeit des sofortigen Rechtsmittels nicht aufheben.

Relevante Normen
§ 305 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 74 StPO§ 74 Abs. 1 StPO§ 25 ff. StPO§ 304 StPO

Leitsatz

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein einen Sachverständigen betreffendes Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wird, ist während laufender Hauptverhandlung unzulässig gem. § 305 S. 1 StPO.

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 12.11.2010 u.a. wie folgt zu dem Rechtsmittel Stellung genommen:

3

"Im Hauptverhandlungstermin vom 26.10.2010 erstattete der Sachverständige Dr. L., Facharzt für Rechtsmedizin, sein Gutachten und referierte u.a. zum Rettungsdienstprotokoll vom 30.11.2008.

4

Daraufhin widersprach der Verteidiger des Angeklagten M. der Verfahrensweise, weil das Rettungsdienstprotokoll derzeit noch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei. Nachdem die Hauptverhandlung kurzzeitig unterbrochen worden war, lehnten die Angeklagten M. und D. über ihre Verteidiger den Sachverständigen Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

5

Sie beanstanden im Wesentlichen, dass der Sachverständige sich bei der Erstattung seines Gutachtens auf Unterlagen gestützt habe, die noch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien und sind der Auffassung, dass dieser eine vorgefasste Meinung wiedergebe, die nicht im Einklang mit dem Ergebnis der bislang durchgeführten Beweisaufnahme stehe.

6

Mit Beschluss im Hauptverhandlungstermin vom 05.11.2010 hat die 1. große Jugendkammer die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen.

7

Gegen diesen Beschluss haben die Angeklagten M. und D. durch ihre Verteidiger "sofortige Beschwerde" eingelegt, die der Angeklagte M. mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.11.2010 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens nochmals begründet hat. Die Jugendkammer hat mit Beschluss im Hauptverhandlungstermin vom 08.11.2010 das Rechtsmittel als Beschwerde gewertet und diese als unzulässig verworfen.

8

Die Strafkammer hat dazu folgendes ausgeführt:

9

"Eine sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 74, 304, 305 StPO unstatthaft bzw. unzulässig. § 74 Abs. 1 StPO verweist zwar hinsichtlich der Ablehnungsgründe auf die hinsichtlich eines Richters geltenden Regelungen (§§ 25 ff. StPO), nicht jedoch hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner, § 74 StPO, Rdz. 20; Karlsruher Kommentar (Senge) § 74 StPO, Rdz. 16; OLG Hamburg, NJW 1967, 2274; KG Berlin Beschluss vom 04.05.1998, 4 WA 91/98.

10

Der das gegen einen Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss der Kammer ist jedoch gemäß §§ 304, 305 Satz 1 StPO der Beschwerde entzogen, da es sich insoweit um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die nicht zu den in § 305 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen zählt (vgl. Karlsruher Kommentar (Engelhardt) § 305 StPO Rdz. 6; Karlsruher Kommentar (Senge) § 74 StPO Rdz. 16; KG Berlin Beschluss vom 04.05.1998, 4 WS 91/98; OLG Celle NJW 1966, 415; OLG Hamburg, NJW 1967, 2274). Die angefochtene Entscheidung steht auch im inneren Zusammenhang mit dem zu findenden Urteil und dient dessen Vorbereitung. Soweit das Rechtsmittel als Gegenvorstellung anzusehen wäre, gibt es der Kammer keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung."

11

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

12

Die Beschwerde der Angeklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen."

13

Dem stimmt der Senat zu. Dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein einen Sachverständigen betreffendes Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wird während laufender Hauptverhandlung gem. § 305 S. 1 StPO unzulässig ist, entspricht – über die bereits von der Kammer zitierten Fundstellen hinaus - unangefochtener Auffassung in der Literatur (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 74 Rz. 20; Krause in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 74 Rz. 39; KMR-Neubeck, § 74 Rz. 26a; SK-StPO-Rogall, § 74 Rz. 68; Lemke in: Heidelberger Kommentar, StPO, 4. Auflage 2009, § 74 Rz. 21; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage 2005, § 74 Rz. 6; Monka in: Graf, StPO, § 74 Rz. 11; Krekeler/Werner in: Anwaltkommentar StPO, § 74 Rz. 15).