Keine Einrechnung von Haft nach § 230 Abs. 2 StPO in Frist für einstweilige Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Feststellung, dass eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung derzeit nicht erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass Haft aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 i.V.m. § 126a Abs. 2 StPO einzubeziehen ist. Mangels Erreichens der Frist und bevorstehender Hauptverhandlung ist eine Überprüfung nicht veranlasst.
Ausgang: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, dass eine Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung derzeit nicht veranlasst ist, wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Haftzeiten, die aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckt wurden, sind nicht in die Frist des § 121 Abs. 1 StPO zur Prüfung der Fortdauer einstweiliger Unterbringung einzurechnen.
§ 126a Abs. 2 StPO ordnet zwar die entsprechende Anwendung der §§ 121, 122 StPO an, indessen fällt Haft nach § 230 Abs. 2 StPO nicht in den Regelungsbereich des § 121 Abs. 1 StPO.
Eine richterliche Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gemäß §§ 126a Abs. 2, 121, 122 StPO ist entbehrlich, solange die maßgebliche Frist nicht erreicht ist und die Hauptverhandlung zeitnah ansteht.
Das Amtsgericht kann die einstweilige Unterbringung anordnen, auch wenn es das Verfahren sodann gemäß § 270 StPO an das Landgericht verweist.
Leitsatz
Die aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckte Haft ist – anders als die Untersuchungshaft nach § 112 StPO – nicht in die Frist der §§ 126a Abs. 2, 121 Abs. 1 StPO einzuberechnen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nicht veranlasst ist.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung den Sachverhalt wie folgt festgehalten:
„Die Staatsanwaltschaft K. hat mit Verfügung vom 29.03.2011 die öffentliche Klage wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung, begangen am 11.12.2010 in K. im Zustande der verminderten Schuldfähigkeit, gegen den Angeklagten und einen Mittäter erhoben. Mit Beschluss vom 13.07.2011 hat das Amtsgericht K. das Hauptverfahren gegen den Angeklagten und seinen Mittäter eröffnet, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt sowie Termin auf den 05.09.2011 bestimmt. Der Angeklagte ist über seinen Verteidiger zur Hauptverhandlung geladen worden. Nachdem er am 05.09.2011 zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht K. Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Nach Festnahme am 28.09.2011 ist der Haftbefehl mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29.09.2011 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Mit Beschluss vom 17.01.2012 ist der Haftbefehl durch das Amtsgericht wieder in Vollzug gesetzt worden. Der Angeklagte hatte sich nicht an die angeordneten Meldeauflagen gehalten. Mit Beschluss vom 27.02.2012 hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl vom 05.09.2011 aufgehoben, weil sich der Angeklagte in einer Langzeittherapie in den Rheinischen Kliniken K. befunden hat. Mit Beschluss vom 12.06.2012 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angeordnet. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. K. ist am 18.03.2013 in einem Kurzgutachten zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholabhängigkeit leide, die bei Tatbegehung am 11.12.2010 dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert habe. Aufgrund seines Zustandes bestehe die hohe Gefahr, dass der Angeklagte weitere Körperverletzungsdelikte begehe; hinsichtlich einer Unterbringung nach § 64 StGB bestünde eine ungünstige Behandlungsprognose. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Diese Einschätzung hat er in seinem ausführlichen schriftlichen Vorgutachten vom 10.05.2013 wiederholt. Das Amtsgericht hat am 28.05.2013 auf den 01.07.2013 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Die Ladung ist dem Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt in den Rheinischen Kliniken K. zur Behandlung befunden hatte, am 13.06.2013 zugestellt worden.
Am 20.12.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren Js ... die öffentliche Klage gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung, begangen am 17.09.2012 in K., erhoben. Mit Beschluss vom 18.04.2013 hat das Amtsgericht K. das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung am 01.07.2013 ist das vorgenannte Verfahren mit dem Verfahren ... verbunden worden. Das Verfahren gegen den Mittäter des Angeklagten ist abgetrennt worden. Da der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen war, hat das Amtsgericht erneut nach § 230 Abs. 2 StPO Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Nach Festnahme am 23.07.2013 hat sich der Angeklagte von diesem Tage bis zum 30.09.2013 in Hauptverhandlungshaft in der Justizvollzugsanstalt in K. befunden.
Im Hauptverhandlungstermin vom 30.09.2013, ein zuvor auf den 11.09.2013 geplanter Termin war auf Wunsch des Verteidigers verlegt worden, hat das Amtsgericht den Haftbefehl vom 01.07.2013 aufgehoben, die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126a StPO angeordnet sowie das Verfahren nach § 270 StPO an das Landgericht K. verwiesen. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung seiner einstweiligen Unterbringung hat das Landgericht K. mit Beschluss vom 14.10.2013 den zugleich mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Außervollzugsetzung der Unterbringung abgelehnt und (konkludent) die Beschwerde im Übrigen als unbegründet verworfen. Termin zur Hauptverhandlung hat das Landgericht beginnend mit dem 04.02.2014 bestimmt. Mit Beschluss vom 16.12.2013 hat es die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung angeordnet und den Vorgang nach § 126a Abs. 2, 121 StPO vorgelegt.
Darauf nimmt der Senat Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, festzustellen, dass derzeit keiner Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung veranlasst sei. Die Verteidigung des Untergebrachten hat zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 15.01.2014 Stellung genommen und ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht vorlägen, da kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstat bestehe.
II.
Eine Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung durch den Senat gemäß §§ 126a Abs. 2, 121, 122 StPO ist derzeit nicht geboten.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung zutreffend ausgeführt:
„Eine Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung durch den Senat gemäß §§ 126a Abs. 2, 121, 122 StPO ist derzeit nicht geboten. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache erst seit dem 30.09.2013 in einstweiliger Unterbringung. Damit ist die Dauer von sechs Monaten einstweiliger Unterbringung i. S. des § 121 Abs. 1 StPO noch nicht erreicht. Die vom 23.07.2013 bis zum 30.09.2013 aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckte Haft ist – anders als die Untersuchungshaft nach § 112 StPO (OLG Düsseldorf NJW 2008, 867) – nicht in die Frist der §§ 126a Abs. 2, 121 Abs. 1 StPO einzuberechnen. § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO ordnet zwar die entsprechende Geltung von §§ 121, 122 StPO an. Haftzeiten nach § 230 Abs. 2 StPO unterfallen dem Regelungsbereich des § 121 Abs. 1 StPO jedoch in keinem Fall (KG NStZ-RR 1997, 75; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 230 Rn. 23; LR-Becker 26. Aufl. § 230 Rn. 35; LR-Hilgers aaO § 121 Rn. 3).
Das Amtsgericht war im Übrigen für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung zuständig, obschon es das Verfahren nahezu zeitgleich nach Anordnung der Unterbringung nach § 270 StPO an das Landgericht verwiesen hat (KK-Greger 7. Aufl. 2013 § 270 Rn. 21 mwN).“
Dem stimmt der Senat zu. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen nähere (Hilfs-) Ausführungen zur materiellen Begründetheit der einstweiligen Unterbringung gemacht und dies den Verteidiger offensichtlich dazu veranlasst hat, seinerseits diese Voraussetzungen in Zweifel zu stellen, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass angesichts des erst zum 29.03.2014 anstehenden Fristablaufs und des für den 04.02.2014 vorgesehenen Beginns der Hauptverhandlung eine Sachprüfung durch den Senat nicht veranlasst ist.