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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 717/11·20.11.2011

Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Amphetaminhandel verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügt die Verwerfung seiner Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl wegen gemeinsamer Einfuhr und Handels mit Amphetamin. Streitpunkte sind dringender Tatverdacht, Haftgründe (Flucht- und Wiederholungsgefahr) sowie ein DNA-Identitätsgutachten. Das OLG bestätigt den dringenden Tatverdacht; das DNA-Gutachten entlastet nicht. Verzögerungen bei der DNA-Gewinnung begründen keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Der dringende Tatverdacht kann sich aus dem äußeren Tatgeschehen und ergänzenden Ermittlungsergebnissen, insbesondere forensischen Befunden, ergeben und reicht für die Fortdauer der Untersuchungshaft aus.

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Ein DNA-Identitätsgutachten, das Hinweise auf eine Beteiligung mehrerer Personen liefert, entkräftet den dringenden Tatverdacht nicht, sofern es keinen zweifelsfreien Schuldnachweis erbringt und das äußere Tatgeschehen den Verdacht stützt.

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Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn der Beschuldigte gewährten Hafturlaub missbraucht, um sich der Begehung von Straftaten oder einem Auslandaufenthalt zur Abwicklung solcher Taten zuzuwenden.

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Verzögerungen durch notwendige Beweiserhebungen begründen nur dann einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wenn die Ermittlungs- oder Gerichtsbehörden diese Verzögerungen zu vertreten haben und dem Beschuldigten dadurch vollzugliche Nachteile entstehen.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB§ 81a StPO§ 310 Abs. 1 StPO

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Gründe

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I.

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Gegen den Beschuldigten und seinen Bruder V.A. besteht der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 16.09.2011, mit dem ihnen gemeinschaftliche Einfuhr und Handel mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln zur Last gelegt wird. In einem vom Beschwerdeführer – der sich in Hafturlaub befand –  gesteuerten PKW, in dem der Mitbeschuldigte V.A. mitfuhr, wurden am 06.11.2010 beim Grenzübertritt bei Aachen 1.080 g Amphetamin sichergestellt, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein sollen,

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Verbrechen gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 25 Abs. 2 ,52 StGB.  

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Die Untersuchungshaft wird gegen den zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus einer einschlägigen Verurteilung wegen einer Betäubungsmittelstraftat wieder in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer nicht vollzogen; es ist lediglich Überhaft notiert. Der Bruder des Beschwerdeführers  ist seit dem 23.12.2010 von der Untersuchungshaft verschont.

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Der Tatvorwurf ist Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 06.01.2011. Das nunmehr mit der Sache befassten Schöffengerichts A. hat im Zwischenverfahren eine Untersuchung des Verpackungsmaterials des sichergestellten Betäubungsmittels auf DNA-Spuren veranlaßt. Der Beschwerdeführer hatte sich mit der Entnahme einer Speichelprobe am 17.03.2011 zunächst einverstanden erklärt, die freiwillige Entnahme am 11.05.2011 aber abgelehnt. Eine daraufhin mit Beschluß vom 08.06.2011 angeordnete Zwangsmaßnahme gem. § 81 a StPO wurde am 02.08.2011 vollstreckt. Der Bruder des Beschwerdeführers hatte gegen die mit Beschluß des Amtsgerichts A. vom 07.04.2011 getroffene Anordnung der DNA-Untersuchung Beschwerde eingelegt, welche mit Beschluß des Landgerichts A. vom 12.05.2011 verworfen wurde. Der Beschluß vom 07.04.2011 gegen  den Bruder des Beschwerdeführers konnte erst am 12.09.2011 vollstreckt werden. Das mit der Untersuchung beauftragte Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln hat das DNA - Identitätsgutachten unter dem 03.11.2011 erstattet. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Haftbeschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß verworfen hat. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 02.11.2011, mit der der Beschwerdeführer sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts wendet und des weiteren die aus seiner Sicht unzureichende Förderung des Verfahrens rügt.

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II.

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Die gem. § 310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Beschwerdeführer ist der ihm angelasteten Tat aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen dringend verdächtig. Bei Gebrauch des gesunden Menschenverstandes, wie er von den Gerichten erwartet werden darf, kann die Einlassung des im Gegensatz zu seinem bisher nicht einschlägig in Erscheinung getretenen Bruder, der die alleinige Täterschaft auf sich genommen hat, wegen Betäubungsmittelstraftaten vielfach vorbestraften Beschwerdeführers, er habe von dem Einbau des Amphetamins im Bereich des Armaturenbretts des von ihm gesteuerten PKW nichts mitbekommen, nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Das zwischenzeitlich eingegangene DNA – Identitätsgutachten hat den Beschwerdeführer nicht entlastet. Danach weisen die Befunde auf eine Tatbeteiligung beider Beschuldigten hin. Dass sie nach den Ausführungen im Gutachten zu einem zweifelsfreien Schuldnachweis allein nicht genügen, schwächt den schon aufgrund des äußeren Tatgeschehens unabhängig davon gegebenen dringenden Tatverdacht nicht ab.

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Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer den ihm gewährten Hafturlaub dazu missbraucht hat, sich zur Abwicklung des Drogengeschäfts in die Niederlande zu begeben. Im übrigen belegt der Tatvorwurf auch den subsidiären Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

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Der Einwand, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das  Beschleunigungsgebot, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer erleidet nicht durch den Untersuchungshaftbefehl vollzugliche Nachteile; die Gewährung von Vollzugslockerungen erscheint vielmehr bereits aufgrund des Missbrauchs des Hafturlaubs ausgeschlossen. Dass das Schöffengericht vor Durchführung der Hauptverhandlung  eine Untersuchung der Verpackung auf DNA-Spuren für erforderlich gehalten hat, beschwert den Beschwerdeführer nicht, weil die Untersuchung auch zu seiner Entlastung hätte führen können.

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Die bis zur Entnahme des DNA-Materials eingetretenen Verzögerungen hat das Schöffengericht nicht zu vertreten.