Aufhebung der Wiederinvollzugsetzung; Entlassung, Kontaktverbot bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung seines Haftbefehls nach Zuwiderhandlung gegen Auflagen ein. Das OLG Köln hob die Wiederinvollzugsetzung auf und entließ den Angeklagten, änderte den Verschonungsbeschluss jedoch so ab, dass einzig das Kontaktverbot zur Geschädigten fortbesteht. Fluchtgefahr sei nicht gegeben, Verdunkelungsgefahr jedoch weiterhin begründet; die Maßnahme sei verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Wiederinvollzugsetzung aufgehoben und Entlassung; Verschonungsbeschluss insoweit geändert, dass nur das Kontaktverbot bestehen bleibt
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Straferwartung begründet allein keine Fluchtgefahr; Fluchtgefahr ist nur aus konkreten, auf Tatsachen gestützten Anhaltspunkten herzuleiten.
Die Nichtbefolgung einer Auflage, die rechtlich ungeeignet ist, die Verdunkelungsgefahr zu mindern (z. B. eine Meldeauflage), kann nicht zur Begründung eines neuen Haftgrundes (Fluchtgefahr) herangezogen werden.
Bestehende Verdunkelungsgefahr kann trotz zwischenzeitlich unterbliebener Einflussnahmen fortbestehen; ein gezieltes Kontaktverbot kann die Verdunkelungsgefahr so ausreichend mindern, dass der Haftvollzug nach § 116 Abs. 2 StPO ausgesetzt werden darf.
Für die Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO müssen konkrete, entscheidungserhebliche Umstände festgestellt werden; pauschale Vermutungen genügen nicht; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
Tenor
1. Der Beschluß der 13. großen Strafkammer des
Landgerichts Köln vom 22.10.2003 - Az 113-51/03 - wird
aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache zu entlassen.
2. Der Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom
25.12.2002 - Az 505 Gs 4879/02 - wird dahin abgeändert, dass die Auflagen zu Nr. 1 bis 3 und 5 entfallen.
Die Auflage Nr. 4 - wonach der Angeklagte jeden Kontakt zur Geschädigten, auch über Dritte, zu vermeiden hat - bleibt jedoch bestehen.
3. Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
4. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird um drei Viertel ermäßigt.
Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt zu 3/4 die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte selbst.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln erließ gegen den Angeklagten am 18.12.2002 einen auf Verdunkelungsgefahr (und subsidiär auf Wiederholungsgefahr) gestützten Haftbefehl (Az 505 Gs 4879/02), in dem ihm zur Last gelegt wird, seine frühere Verlobte - die Zeugin M. K. - am 09.09.2002 tateinheitlich vergewaltigt und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich mißhandelt zu haben. Der Angeklagte soll am Tattag gegen 22.15 in die Wohnung der Zeugin eingedrungen sein und sie auf ihr Bett geworfen und entkleidet haben, wobei er ihren Slip zerriß; sodann soll er sich selbst entkleidet, ein Kondom über sein erigiertes Glied gezogen, die Arme der Zeugin festgehalten, ihre Beine auseinandergedrückt haben und vaginal in sie eingedrungen sein. Als der Angeklagte von der Zeugin abließ und diese daraufhin zu flüchten versuchte, soll der Angeklagte sie erneut gepackt, mit beiden Händen gewürgt und der schreienden Zeugin ein Kissen auf das Gesicht gedrückt haben, so dass sie kurzzeitig ohnmächtig geworden sei. Sodann soll der Angeklagte sich ein weiteres Kondom übergezogen haben und - unter Drohungen, sie zu töten - erneut vaginal in die Zeugin eingedrungen sein. Später soll er sich selbst befriedigt und das Sperma der Zeugin ins Gesicht geschmiert haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Tathergang wird auf die Darstellung im Haftbefehl ergänzend Bezug genommen.
Zur Verdunkelungsgefahr ist im Haftbefehl - auf den wegen der Einzelheiten auch insoweit verwiesen wird - ausgeführt, dass der Angeklagte nach der Tat die Zeugin mehrfach bedrängt habe, den Vorwurf der Vergewaltigung zurückzunehmen. U. a. habe er der Zeugin am 29.11.2002 aufgelauert und ihr Handy entrissen, um sie daran zu hindern, die Polizei zu verständigen.
Nach seiner Festnahme am 25.12.2002 wurde der Angeklagte am selben Tage durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom Vollzug der Untersuchungshaft unter folgenden Auflagen verschont :
1.
Er hat sich einmal wöchentlich bei dem für seine Wohnung zuständigen Polizeiabschnitt in K. zu melden.
2.
Er hat binnen einer Woche dem Amtsgericht unter dem oben angegebenen Aktenzeichen einen jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen.
3.
Er hat Vorladungen des Gerichts und der Ermittlungsbehörde pünktlich und gewissenhaft Folge zu leisten.
4.
Er hat jeden Kontakt zur Geschädigten - auch über Dritte - zu vermeiden.
5.
Er hat sich straffrei zu führen.
Nach Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erhob die Staatsanwaltschaft am 08.10.2003 Anklage, die von der 13.gr. Strafkammer des Landgerichts Köln am 11.11.2003 zur Hauptverhandlung - die in Absprache mit der Verteidigung ab dem 25.02.2004 stattfinden soll - zugelassen wurde.
Nachdem der Angeklagte - der die Tat bestreitet - der Meldeauflage gem. Ziff. 1 des Verschonungsbeschlusses vom 25.12.2002 nach dem 01.09.2003 nicht mehr nachgekommen war, setzte die Strafkammer wegen gröblicher Zuwiderhandlung gegen die Meldeauflage den Haftbefehl vom 18.12.2002 durch Beschluß vom 22.10.2003 wieder in Vollzug und hielt ihn nach Verkündung am 24.10.2003 mit der Maßgabe aufrecht, dass nunmehr außerdem der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, weil sich der derzeit arbeitslose Angeklagte nur noch sporadisch unter seiner Meldeanschrift aufhalte.
Auf eine Haftprüfung vom 16.12.2003 ordnete die Strafkammer mit Beschluß vom selben Tage die Haftfortdauer an. Der Angeklagte, der sich seit dem 23.10.2003 in Untersuchungshaft befindet, hat hiergegen mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.12.2003 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, alle Haftentscheidungen aufzuheben.
II.
Das gem. § 304 StPO zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist wegen Verdunkelungsgefahr weiterhin berechtigt, so dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 18.12.2002 bei Bestand bleibt. Insoweit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Vollzug des Haftbefehls ist aber - allerdings unter Abänderung des Verschonungsbeschlusses vom 25.12.2002 dahin, dass als Auflage nur das Kontaktverbot mit der Zeugin aufrechterhalten wird - weiterhin auszusetzen, weil Gründe für seine Wiederinvollzugsetzung nicht vorliegen. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.
Dringender Tatverdacht wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat ist aufgrund der Aussage der Geschädigten und nach den weiteren in der Anklageschrift angeführten Beweismitteln unverändert gegeben. Er hat sich gegenüber dem Erlaß des Haftbefehls durch das Glaubwürdigkeitsgutachten vom 29.08.2003 noch erhöht. Denn nach der (vorläufigen) Gesamtbeurteilung der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Aussage der Geschädigten auf realem Erleben beruht.
- Dringender Tatverdacht wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat ist aufgrund der Aussage der Geschädigten und nach den weiteren in der Anklageschrift angeführten Beweismitteln unverändert gegeben. Er hat sich gegenüber dem Erlaß des Haftbefehls durch das Glaubwürdigkeitsgutachten vom 29.08.2003 noch erhöht. Denn nach der (vorläufigen) Gesamtbeurteilung der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Aussage der Geschädigten auf realem Erleben beruht.
Soweit der Angeklagte die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. wegen des Vorfalls vom 29.11.2002, für den er den Alibizeugen I. benannt hat, der das Alibi bei seiner polizeilichen Vernehmung am 08.07.2003 auch bestätigt hat, angreift, muß eine Klärung insoweit der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Dasselbe gilt für die Behauptung des Angeklagten, dass die Zeugin K. im August 2003 bewußt versucht haben soll, ein Zusammentreffen mit ihm in einem Lokal an der Mosel herbeizuführen.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den Angaben der Zeugin K. gegenüber der Sachverständigen der Angeklagte das Alibi in einem Telefonat mit der Polizeibeamtin P. bereits angekündigt haben soll, bevor er das genaue Datum - der 29.11.2002 - gekannt habe (vgl. S.111 Sonderheft Gutachten); dem wird die Strafkammer ggfs nachgehen müssen.
Den Haftgrund der Fluchtgefahr vermag der Senat anders als die Strafkammer nicht zu bejahen.
- Den Haftgrund der Fluchtgefahr vermag der Senat anders als die Strafkammer nicht zu bejahen.
Der Senat verkennt zwar nicht, dass der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung - die nach Vorliegen des Glaubwürdigkeitsgutachtens jedenfalls nicht weniger wahrscheinlich geworden ist - mit einer nicht unerheblichen, nicht mehr ohne weiteres bewährungsfähigen Freiheitsstrafe rechnen muß. Die Straferwartung allein genügt zur Annahme der Fluchtgefahr jedoch nicht. Sie darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Daran fehlt es vorliegend.
Die Besorgnis, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen werde, kann zunächst nicht aus dem Verstoß gegen die Meldauflage hergeleitet werden, weil es sich bei der Meldeauflage um keine zur Herabminderung der Verdunkelungsgefahr geeignete und damit um eine unzulässige Maßnahme gehandelt hat. Dem Beschuldigten dürfen Maßnahmen, die durch den gegebenen Haftgrund - hier : Verdunkelungsgefahr - nicht gerechtfertigt sind, nicht auferlegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46.A. § 112 Rn 5 m.w.N.). Allein auf die Nichtbefolgung einer solchen Auflage kann nunmehr nicht der neue Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt werden.
Zum anderen liefern auch die sonstigen Lebensverhältnisse des bisher nicht vorbestraften Angeklagten keinen genügenden Anhalt für die Annahme der Fluchtgefahr. Das Schicksal der (vorübergehenden) Arbeitslosigkeit teilt der Angeklagte mit Millionen von Mitbürgern. Dass sich der Angeklagte möglicherweise nicht ständig unter seiner Meldeadresse aufgehalten hat, wozu im übrigen gesicherte Erkenntnisse fehlen, ändert nichts daran, dass er eine - und nur diese - feste Wohnung hat, in der er im übrigen auch festgenommen worden ist. Gegen Fluchtgefahr spricht auch, dass der Angeklagte der Meldeauflage über einen langen Zeitraum nachgekommen ist und auch - seine Kenntniserlangung vor seiner Inhaftierung unterstellt - das ihm ungünstige Glaubwürdigkeitsgutachten nicht zum Anlaß genommen hat, sich dem Verfahren zu entziehen.
Es besteht jedoch aus den Gründen des Haftbefehls vom 18.12.2002 weiterhin Verdunkelungsgefahr. Soweit dem insbesondere der bereits geschilderte Vorfall vom 29.11.2002 zugrunde liegt, den der Angeklagte bestreitet, wird auf die vorstehenden Ausführungen hierzu im Rahmen der Tatverdachtsprüfung Bezug genommen.
- Es besteht jedoch aus den Gründen des Haftbefehls vom 18.12.2002 weiterhin Verdunkelungsgefahr. Soweit dem insbesondere der bereits geschilderte Vorfall vom 29.11.2002 zugrunde liegt, den der Angeklagte bestreitet, wird auf die vorstehenden Ausführungen hierzu im Rahmen der Tatverdachtsprüfung Bezug genommen.
Dass seit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls über mehrere Monate keine weiteren unlauteren Einwirkungsversuche auf die Geschädigte mehr festgestellt worden sind, lässt die Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich bis zu seiner Verhaftung von der Zeugin nur aufgrund des Kontaktverbotes und in dem Bewusstsein ferngehalten hat, dass er bei Mißachtung mit seiner (tatsächlich dann aus anderen Gründen erfolgten) Inhaftierung zu rechnen hat.
Das Verhalten des Angeklagten während der Haftverschonung begründet allerdings hinreichend die Erwartung, dass auch künftig das Kontaktverbot ausreicht, um die Verdunkelungsgefahr erheblich zu vermindern. Es war deswegen gerechtfertigt, den Vollzug des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 2 StPO erneut auszusetzen, und zwar unter entsprechender Abänderung des Verschonungsbeschlusses vom 25.12.2002 nur gegen die Auflage Nr. 4, wonach der Angeklagte weiterhin jeden Kontakt zu der Geschädigten, auch über Dritte, zu vermeiden hat, während die übrigen bisherigen Auflagen entfallen, weil sie - wie dargelegt - durch den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gerechtfertigt sind.
- Das Verhalten des Angeklagten während der Haftverschonung begründet allerdings hinreichend die Erwartung, dass auch künftig das Kontaktverbot ausreicht, um die Verdunkelungsgefahr erheblich zu vermindern. Es war deswegen gerechtfertigt, den Vollzug des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 2 StPO erneut auszusetzen, und zwar unter entsprechender Abänderung des Verschonungsbeschlusses vom 25.12.2002 nur gegen die Auflage Nr. 4, wonach der Angeklagte weiterhin jeden Kontakt zu der Geschädigten, auch über Dritte, zu vermeiden hat, während die übrigen bisherigen Auflagen entfallen, weil sie - wie dargelegt - durch den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gerechtfertigt sind.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO für eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls derzeit nicht gegeben sind. Die Zuwiderhandlung des Angeklagten gegen die Meldauflage ist unter diesem Gesichtspunkt nicht von Belang. Ob zwischen Kenntniserlangung vom Inhalt des Glaubwürdigkeitsgutachtens und dem Verhalten des Angeklagten ein Kausalzusammenhang besteht, kann daher offen bleiben.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten ist, ist gewahrt.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten ist, ist gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.