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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 706/11·16.11.2011

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach mehrmaligen Betrugsverurteilungen. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet. Es sieht keine positive Sozialprognose (§ 57 StGB) wegen fehlender Einsicht, wiederholter Taten und mangelnder Auseinandersetzung mit den Tatursachen. Die verbleibende Reststrafe ist zu kurz, um eine nachhaltige Besserung zu erwarten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57 StGB) ist eine positive Sozialprognose erforderlich; diese setzt Einsicht in das Unrecht und konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Resozialisierung voraus.

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Die Erstverbüßung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Aussetzung der Reststrafe; die Vollstreckungsbehörde kann die Vermutung künftigen straffreien Verhaltens widerlegen.

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Teilweise Schadenswiedergutmachung oder beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug begründen allein keine günstige Prognose; es bedarf konkreter Hinweise auf die Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straffälligkeit.

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Bei sehr kurzer verbleibender Reststrafenlaufzeit kann die Aussetzung zur Bewährung entbehrlich sein, wenn keine ernstzunehmende präventive Wirkung und kein nachhaltiger Gesinnungswandel erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 454 Abs. 3 StPO§ 57 Abs. 1 StGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

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I. 

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Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 06.08.2009, rechtskräftig seit dem 14.08.2009 ist die Beschwerdeführerin wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 01.12.2008  und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag ist ihr u.a. auferlegt worden, sich straffrei zu führen und den Schaden nach besten Kräften wieder gutzumachen, mindestens jedoch 20,00 Euro monatlich, beginnend ab dem 01.09.2009, an die Geschädigten zu zahlen.Mit Beschluss vom 04.10.2010 hat das Amtsgericht M. die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem vorgenannten Urteil widerrufen, da die Beschuldigte ihrer Auflage, den Schaden wieder gutzumachen nicht nachgekommen war. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, Gründe die ihr Verhalten hätten entschuldigen können seien weder vorgetragen worden, noch ersichtlich . Ihre gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht D. mit Beschluss vom 29.10.2010 als unbegründet verworfen. Mit Verteidigerschriftsätzen vom 03.03.2011  und vom 17.03.2011 sowie mit Schreiben vom 22.04.2011  und vom 03.05.2011 hat sie den Antrag gestellt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gnadenweise erneut zur Bewährung auszusetzen, da sie nunmehr begonnen habe, Zahlungen an die Geschädigten zur Schadenswiedergutmachung zu leisten. Der Antrag ist mit Bescheid der Gnadenstelle beim Landgericht D. vom 28.06.2011 zurückgewiesen worden. Mit Urteil vom 28.04.2011 verurteilte das Amtsgericht R. die Beschwerdeführerin wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ihr ist zur Last gelegt worden, am 01.10.2009 unter Vortäuschen ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, erreicht zu haben, von der Firma L. - GmbH in M. Waren im Wert von 316,17 Euro zu erhalten . Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung führte das Gericht aus:„Mit Bedenken kann diese (die verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten) zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht nunmehr davon aus, dass der Angeklagten allein die Verurteilung zur Warnung dient“ . 

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In ihrer Stellungnahme zur Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe zum 2/3 Termin hat die Justizvollzugsanstalt darauf hingewiesen, dass gegen die Beschwerdeführerin eine weitere Strafanzeige vom 10.03.2011 wegen Betruges erstattet worden sei. Die Justizvollzugsanstalt hat die Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe zum 2/3 Termin unter Zurückstellung von Bedenken als noch vertretbar eingeschätzt . In ihrem Anhörungstermin hat die Beschwerdeführerin u. a. erklärt, die Verurteilung vom 06.08.2009 wegen Betruges halte sie für rechtlich nicht in Ordnung. Zudem hat sie bemängelt, keinen Bewährungshelfer erhalten zu haben, sondern sich selbst um „die Dinge“ habe kümmern müssen. Mit Schreiben vom 10.10.2011 wiederholte sie u.a. dieses Vorbringen und führte aus, „2/3 stehen mir zu!“ .Mit Beschluss vom 14.10.2011 hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 06.08.2009  zur Bewährung abgelehnt . Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschwerdeführerin könne eine positive Prognose nicht gestellt werden. Zwar verbüße die Beschwerdeführerin erstmalig Strafhaft, es sei allerdings nicht ersichtlich, dass diese eine derart positive Wirkung auf sie gehabt habe, um sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Sie habe zum einen die Bewährungsauflagen nicht erbracht und bereits 6 Wochen nach Rechtskraft der Verurteilung am 01.10.2009 erneut eine einschlägige Tat begangen. Auch seien angesichts ihrer Äußerungen im Rahmen der Anhörung sowie in ihrem Schreiben vom 10.10.2011 ernsthafte Zweifel vorhanden, dass die Beschwerdeführerin sich mit den Ursachen ihrer Straftaten auseinandergesetzt habe und bereit sei, die Konsequenzen eigener Schuld zu tragen.Gegen diesen, ihr am 17.10.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 20.10.2011, eingegangen beim Landgericht  am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt . Zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 06.08.2009 waren am 18.10.2010 verbüßt, die Strafvollstreckung endet am 18.01.2012.   

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II.

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Gegen die gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist allerdings nicht begründet.Die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffenden Gründen die Strafaussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 06.08.2009 zur Bewährung abgelehnt. Auf die Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts  wird Bezug genommen.Der Beschwerdeführerin kann die erforderliche positive Sozialprognose nicht gestellt werden. Bereits ihr Verhalten im Rahmen des Anhörungstermins zeigt, dass sie das Unrecht ihrer Taten nicht einsieht und versucht, ihre Handlungen zu bagatellisieren. So führt sie u.a. zu der ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Tat an, sie habe das Auto ja „nur gemietet“. Tatsächlich hatte sie das Fahrzeug gekauft, wobei ihr der Wagen im Wege der Langzeitvermietung bis zum 31.10.2008 gegen Zahlung von 1.500,00 Euro übergeben worden war. Eine Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten, den Wagen auch nach dem 31.10.2008 behalten zu haben und auch keine weiteren Zahlungen geleistet zu haben, ist offensichtlich nicht erfolgt. Angesichts ihrer fehlenden Unrechtseinsicht und des Umstandes, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung nicht beabsichtigt, auf eine grundlegende Veränderung in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hinzuwirken und mithin unter gleichartigen Bedingungen leben wird, wie zu der Zeit, zu der sie die Straftaten begangen hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sie in Zukunft straffrei leben wird. Der Umstand, dass das Amtsgericht R. in seinem Urteil vom 28.04.2011  der Beschwerdeführerin eine positive Prognose gestellt hat, steht der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen. Den Urteilsgründen sind konkrete Ausführungen dazu, weshalb das Amtsgericht nunmehr davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht zu entnehmen.“  

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Dem schließt der Senat sich an. Die Beschwerdebegründung vom 15.11.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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Ob die Beschwerdeführerin durch die Teilschadenswiedergutmachung - zur Abwendung der Vollstreckung nach Bewährungswiderruf - gezeigt hat, dass sie der Rechtsordnung nicht grundsätzlich feindlich gegenübersteht, kann dahingestellt bleiben, da an eine günstige Prognose i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB andere Anforderungen gestellt werden.

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Dass die Verurteilte sich im Vollzug beanstandungsfrei verhalten und ein positives Sozialverhalten gezeigt hat, war angesichts ihrer Lebensverhältnisse und des Deliktcharakters nicht anders zu erwarten. Das angepasste Verhalten besagt insbesondere nichts darüber, ob die Beschwerdeführerin die Zeit genutzt hat, um sich mit den Ursachen ihrer seit 2006 massiv aufgetretenen Straffälligkeit auseinanderzusetzen. Dies hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht vermisst. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin sprechen insoweit für sich und lassen gerade nicht erwarten, dass die – von ihr sicherlich als einschneidend empfundene – Strafverbüßung nachhaltig zu einem Umdenken geführt hat. Die Erklärung, sie sei mit ihrem verstorbenen Mann früher sehr wohlhabend gewesen und habe nie gelernt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auszukommen, erscheint lapidar und lässt nicht erkennen, dass sie Strategien entwickelt hat, um ihr Leben in Zukunft besser in den Griff zu bekommen. Insbesondere wird sie mit einer Tätigkeit als selbständige Partnervermittlerin in dieselben Lebensverhältnisse zurückkehren, in denen sie - ohne Not - Luxusgüter (EOS-Cabriolet für nahezu 29.000 €) oder –leistungen (zweimalige Haarverlängerungen) erworben hat, ohne sie - nach Insolvenz im März 2008 mit 357.000 € Schulden – auch nur annähernd bezahlen zu können.

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Angesichts dieser Umstände hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die durch die Erstverbüßung begründete Vermutung künftigen straffreien Verhaltens vorliegend als widerlegt angesehen. Die Erstverbüßung begründet nicht, wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meint („2/3 stehen mir zu!“), automatisch einen Anspruch auf eine Reststrafenaussetzung.   

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Die verbleibende Reststrafe von noch 2 Monaten ist auch zu kurz, um von ihrer Aussetzung eine nachhaltige Einwirkung auf die Beschwerdeführerin, der in der Vergangenheit bereits mehrfach Bewährungschancen eingeräumt worden sind, zu erwarten, worauf die Verteidigung mit der Formulierung, die Endstrafenverbüßung stelle einen konkreten Präventionsnachteil dar, wohl abzielt.