Aussetzung von Restfreiheitsstrafen zur stationären Suchttherapie
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung mehrerer Restfreiheitsstrafen zur Durchführung einer stationären Langzeittherapie. Der Senat gab der Beschwerde statt, änderte den angefochtenen Beschluss und setzte zwei Reststrafen mit Wirkung zum 1.12.2010 zur Bewährung aus. Entscheidungsgrund ist die nahtlose Therapieaufnahme als realistische Chance künftiger Straffreiheit; eine abgeschlossene Therapie ist nicht stets Voraussetzung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung mit Therapieauflage wird stattgegeben; Vollstreckung wird unter Auflagen ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung kann gerechtfertigt sein, wenn ein nahtloser Übergang in eine stationäre Langzeittherapie möglich ist und dadurch eine realistische Aussicht auf künftige Straffreiheit besteht.
Die bloße Absicht, eine Therapie durchzuführen, begründet allein regelmäßig keine günstige Prognose; dies kann jedoch anders beurteilt werden, wenn die stationäre Therapie unmittelbar nach Haftende begonnen werden kann.
Häufige Vorstrafen und wiederholte Bewährungsversagen schließen eine Aussetzung nicht aus, wenn glaubhafte Abstinenzbereitschaft und fachliche Einschätzungen der Therapieeinrichtung eine erhebliche Besserung erwarten lassen.
Entscheidungen anderer Senate sind nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar; die Beurteilung der günstigen Prognose ist am Einzelfall und der konkreten Möglichkeit einer nahtlosen Therapieaufnahme zu orientieren.
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
1. Hinsichtlich der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.11.2007 (Az. 44 Ds 91/07) hat sich das Verfahren durch Vollverbüßung der Strafe am 2.11.2010 erledigt. 2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 23.9.2010 (Az. 441 Ds 207/09) und vom 27.11.2006 (Az. 43 Ds 524/05) wird
mit Wirkung zum 1. Dezember 2010
zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Bewährungszeit beträgt 4 Jahre.
4. Der Verurteilte wird angewiesen,
a. beginnend mit dem 1.12.2010 eine stationäre Langzeittherapie im B. Therapiezentrum M., Q.-Weg 85, 00000 H. mit späterer Wohnungnahme in dem angeschlossenen Wohnheim durchzuführen und erst nach Weisung der behandelnden Therapeuten zu beenden,
b. sich nach der Entlassung aus des Justizvollzugsanstalt sofort und auf direktem Weg in die Therapieeinrichtung zu begeben,
c. während der Bewährungszeit keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren.
5. Der Verurteilte wird einem Bewährungshelfer unterstellt, dessen Benennung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleibt.
6. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung (§ 268 a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt S. übertragen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 40 Jahre alte Verurteilte ist ledig, kinderlos und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat mit 14 Jahren angefangen, Alkohol zu trinken. Im folgenden Jahr kam der Konsum von Marihuana hinzu. Während einer Haftstrafe ist er mit Heroin in Berührung gekommen und rauchte fortan bis zu 2 g täglich. Er hat freiwillig mehrere Entgiftungen und - ohne dauerhaften Erfolg - 4 Therapien - eine Langzeittherapie und 3 Psychotherapien - durchgeführt. Nach Aufnahme ins Methadonprogramm hat er weiter Alkohol in großen Mengen getrunken.
Im Bundeszentralregister finden sich seit 1993 inzwischen 15 Eintragungen, wobei der Beschwerdeführer bis 2003 nur mit Geldstrafen, vornehmlich wegen Leistungserschleichung, aber auch wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt worden ist. Die erste Freiheitsstrafe ist im Jahre 2004 - wiederum wegen Leistungserschleichung - verhängt worden. Die Strafe von 3 Monaten hat der Verurteilte nach Widerruf der Strafaussetzung und der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe inzwischen vollständig verbüßt. Im Jahre 2005 wurden zweimal Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das BtMG und in einem Fall auch Gefährdung des Straßenverkehrs verhängt.
Unter Einbeziehung einer dieser Geldstrafen wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2006 durch das Amtsgericht Aachen (Az. 43 Ds 524/05) wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Geschädigte war seine damalige Freundin, die sich von ihm trennen wollte. Nach Teilverbüßung ist der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährung ist widerrufen worden. Die Reststrafe ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Strafende ist insoweit auf den 2.2.2011 notiert.
Durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.11.2007 ist gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (2,38 Promille), Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung verhängt worden. Nach Bewährungswiderruf ist die Strafe bis zum 2.11.2010 vollstreckt worden. Das vorliegende Verfahrens wegen der Reststrafenaussetzung hat sich dadurch erledigt.
Zuletzt ist der Beschwerdeführer am 30.7.2009 wegen Diebstahls in 10 Fällen (Packung Kräuterliesel, Mobiltelefon und 50 €, Mobiltelefon und Ehering von Mitpatienten, 2 Flaschen Wodka, 1 Flasche Chantré, 2 Fahrräder, Parfüm, Kaffee), Betruges in 3 Fällen (2 Taxifahrten zum Preise von 70 € und 19,50 €, Verzehr von Speisen und Getränken zum Preis von 20,90 €, jeweils ohne zahlungsfähig zu sein) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Diebstahlstaten dienten der Finanzierung der Drogen- und Alkoholsucht.
Strafende ist auf den 4.8.2011 notiert.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rheinbach hat, obwohl am 5.3.2010 im Haftraum des Beschwerdeführers 10 Liter „Aufgesetzter“ gefunden worden sind, eine Aussetzung der Reststrafe mit Therapieauflage befürwortet. Die Staatsanwaltschaft Aachen ist dem nicht entgegengetreten.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat nach Anhörung vom 23.9.2010 die Aussetzung der Reststrafe im Hinblick auf die Vorstrafen und die Suchtmittelproblematik durch Beschluss vom 23.9.2010 (Az. 52 StVK 361/10, 399/10 und 400/10) abgelehnt. Die bloße Absicht, eine Therapie durchzuführen, könne noch keine günstige Prognose begründen. Die Therapie müsse entweder abgeschlossen oder so weit gediehen sein, dass der Erfolg unmittelbar bevorstehe.
Der Beschluss ist dem Verurteilten am 30.9.2010 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde vom 5.10.21010 ist am selben Tag beim Landgericht eingegangen.
Auf telefonische Nachfrage des Senats vom 3.11.2010 hat das B. Therapiezentrum M. mit Faxschreiben vom 10.11.2010 zugesichert, dass für den Verurteilten ab 1.12.2010 ein Therapieplatz im stationären Bereich zur Verfügung steht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat sieht durchaus die Bedenken, die sich aus den zahlreichen Vorbelastungen, die allerdings – wie dargelegt – eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, dem mehrfachen Bewährungsversagen und der langjährigen Drogen- und Alkoholabhängigkeit des Verurteilten ergeben. Auf der anderen Seite hat der Verurteilte in der Vergangenheit noch nie einen so langen Freiheitsentzug erlebt wie nunmehr mit immerhin bereits fast eineinhalb Jahren. Er ist in dieser Zeit zu der realistischen Selbsteinschätzung gelangt, dass er aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, dauerhaft abstinent zu leben. Um sein Leben in den Griff zu bekommen, hat er die Haftzeit genutzt, mit Hilfe der Drogenberatungsstelle eine geeignete Therapieeinrichtung zu suchen, die er im B. Therapiezentrum M. gefunden zu haben scheint. Dort werden nicht nur Drogen-, sondern auch zugleich Alkoholabhängige behandelt. Nach der zeitlich nicht befristeten stationären Therapie bietet sich die Möglichkeit des betreuten Wohnens in einem örtlich und organisatorisch eng an die Therapieeinrichtung angebundenen Heim. Der Abstinenzwille des Beschwerdeführers wird sowohl von der Drogenberatung als auch vom Therapiezentrum als glaubhaft beurteilt. Der Senat sieht deshalb eine realistische Chance für künftige Straffreiheit, wenn der Verurteilte nahtlos aus der Justizvollzugsanstalt in die stationäre Therapie überstellt wird. Dies ist erst möglich, wenn ein Platz im stationären Bereich bereitsteht. Die Möglichkeit, zunächst vorübergehend im Wohnheim unterzukommen, bietet keine ausreichende Gewähr für ein Gelingen. Wie fragil die guten Vorsätze des Verurteilten sind, zeigt schon das Auffinden von 10 Liter „Aufgesetztem“ in der Haftzelle noch im März diesen Jahres. Auch die Therapieeinrichtung hält, wie sich aus deren Schreiben vom 13.8.2010 ergibt und bei einer telefonischen Rückfrage nochmals bestätigt worden ist, aus fachlicher Sicht und aufgrund der dortigen Erfahrungen zum Therapiebeginn eine Aufnahme im stationären Bereich für erforderlich. Eine solche ist zum 1.12.2010 möglich, so dass die Vollstreckung der Reststrafe zu diesem Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt wird.
Wenn die Strafvollstreckungskammer, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Voraussetzungen für eine günstige Prognose erst dann für gegeben erachtet, wenn eine Therapie abgeschlossen oder zumindest so weit gediehen ist, dass der Erfolg unmittelbar bevorsteht, kann dies für die Fälle von Suchtmittelabhängigkeit bei nahtlosem Übergang in eine Langzeittherapie nicht generell gelten. Die von der Strafvollstreckungskammer zitierte Entscheidung des Senats vom 19.12.2008 - 2 Ws 662 - 634/08 -, wonach erst eine abgeschlossene Therapie eine günstige Prognose begründen kann, betraf einen Fall narzisstischer Persönlichkeitsstörung und pathologischer Spielsucht. Auch war damals kein nahtloser Übergang in eine stationäre Therapie möglich. In der von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 5.10.2007 (NStZ-RR 2008, 170) stand bei im Übrigen nur vermuteter Kausalität des Alkohols für schwerwiegende Straftaten wie Raub und räuberische Erpressung nur der regelmäßige Besuch einer Tagesstätte für Suchtkranke in Rede. Den zitierten früheren Entscheidungen des Kammergerichts vom 1.10.1999 (NStZ-RR 2000, 170) und vom 1.3.2001 (5 Ws 87 und 88/01) liegen ebenfalls keine vergleichbaren Sachverhalte zu Grunde (schwerwiegende charakterliche Mängel mit der Neigung zur Anwendung roher Gewalt; vorangegangene Nichtbefolgung der Weisung, sich in stationäre Therapie zu begeben, in einem Fall des Bewährungswiderrufs). Soweit das Kammergericht ausgeführt hat, bei einer stationären Therapie, die die Lebensgestaltung besonders beeinträchtige, könne es genügen, dass der Proband die Therapie bereits angetreten habe, sieht der Senat keinen Anlass zu einer ungünstigeren Prognose, wenn der Verurteilte sich ernsthaft um einen geeigneten Therapieplatz bemüht hat, diesen aber bisher aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht antreten konnte. Der Senat befürwortet deshalb bei Drogen- oder Alkoholabhängigen in geeigneten Fällen, wenn mit der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt eine stationäre Langzeittherapie begonnen werden kann, durchaus eine bedingte Entlassung (vgl. nur SenE vom 7.6.2010 – 2 Ws 611 – 612/10 und vom 7.6.2010 - 2 Ws 345/10), zumal die Aussetzung eines noch ins Gewicht fallenden Teils der Reststrafe - hier immerhin mehr als 8 Monate – zusätzlich zum Durchhalten motivieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog. Sie rechtfertigt sich daraus, dass der Verurteilte das Ziel seiner Beschwerde, die bedingte Entlassung zur Durchführung einer Langzeittherapie, erreicht hat.