Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte reichte eine sofortige Beschwerde ein, die beim Amtsgericht zur Weiterleitung abgegeben wurde und erst nach Ablauf der Wochenfrist beim zuständigen Landgericht einging. Zentrale Frage war, ob die Einlegung bei einem nicht zuständigen Amtsgericht die Frist wahrt oder § 299 StPO entsprechend anwendbar ist. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis und lehnt Wiedereinsetzung mangels amtlichen Verschuldens ab.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten als unzulässig verworfen wegen verspäteter Einlegung; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 311 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht; die Einreichung bei einem nicht zuständigen Gericht wahrt die Frist nicht.
Die Möglichkeit des Inhaftierten, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abzugeben (§ 299 StPO), lässt sich nicht entsprechend auf die schriftliche Einlegung von Rechtsmitteln anwenden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis auf amtlichem Verschulden oder einem sonstigen unabwendbaren Hindernis beruht; die bloße Weiterleitung durch ein nicht zuständiges Gericht rechtfertigt Wiedereinsetzung nur bei pflichtwidriger Unterlassung der Weiterleitung.
Eine klare und vollständige Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der Erklärung zu Protokoll hinweist, spricht gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Unkenntnis der Verfahrensweise.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, aber wegen verspäteter Einlegung unzulässig.
Der angefochtene Beschluß ist dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung am 27.09.2010 in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen zugestellt worden. Die unter dem Datum des 30.09.2010 verfaßte sofortige Beschwerde hatte der Verurteilte "über das AG Euskirchen" an das Landgericht Bonn adressiert. Die beim AG Euskirchen am 1.10. – einem Freitag – eingegangene Beschwerdeschrift wurde von dort an das Landgericht Bonn weitergeleitet, wo sie am 5.10.2010 – einem Dienstag – einging.
Das Rechtsmittel ist damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingegangen, die am 4.10.2010 endete. Mit dem Eingang beim AG Euskirchen ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden. Ein Beschuldigter, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, kann nach § 299 StPO Erklärungen, die sich auf ein Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk sich die Anstalt liegt, wo er inhaftiert ist. Diese Bestimmung kommt dem Beschwerdeführer aber nicht zugute, weil sie – auch nicht entsprechend – nicht für die schriftliche Einlegung von Rechtsmitteln gilt ( BGH NStZ 97, 560; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 299 Randz. 4 m.w.N.).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den klaren, unmissverständlichen und vollständigen Hinweis, dass ein Rechtsmittel zur Fristwahrung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.
Ein amtliches Verschulden an der Fristversäumung ist nicht erkennbar. Wird das Rechtsmittel bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht, kann eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt sein, wenn durch pflichtwidriges Verhalten dieses Gerichts – etwa unterlassene Weiterleitung an das zuständige Gericht – die Frist versäumt wird (vgl KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 44 Randz 26 mit Rechtsprechungsnachweisen).
So liegt der Fall hier aber schon deshalb nicht, weil der Verurteilte das Amtsgericht Euskirchen, das mit der Sache in keiner Weise befaßt war, lediglich zur Weiterleitung der Post benutzt hat. Es hat sich nicht etwa um das vermeintlich zuständige Gericht gehandelt. Wie aus der zutreffenden Adressierung an die Strafvollstreckungskammer in Bonn hervorgeht, war dem Verurteilten bewußt, dass das Rechtsmittel bei diesem Gericht einzulegen war.
Im übrigen kann nicht festgestellt werden, dass das zur Postbeförderung in Anspruch genommene Gericht hier nicht im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs tätig geworden wäre. Dass zwischen dem Eingang der Beschwerdeschrift beim AG Euskirchen und der Weiterleitung an das LG Bonn 4 Tage liegen, ist dem dazwischen liegenden Wochenende geschuldet. Die Beschwerdeschrift enthielt keinen Hinweis auf besondere Eilbedürftigkeit. Eigene Ermittlungen musste das Amtsgericht hierzu nicht anstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.