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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 671/03·09.12.2003

Beschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung wegen mehrerer Fälle schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Haftbeschwerde und bestätigt die Fortdauer der Haft wegen Wiederholungsgefahr nach §112a StPO. Die erklärte Therapiebereitschaft genügt nicht; mangelnde Einsicht und Schuldzuweisungen erhöhen das Rückfallrisiko. Die Haft wird als verhältnismäßig angesehen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Haftbeschwerde des Angeklagten gegen Fortdauer der Untersuchungshaft verworfen; Kosten zu Lasten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §112a Abs.1 StPO ist gerechtfertigt, wenn dringender Tatverdacht und konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit erneuter gleichartiger Taten vorliegen.

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Die bloße Erklärung zur therapeutischen Behandlung ohne erkennbar eigenverantwortlichen, ernsthaften Änderungswillen genügt nicht, um Wiederholungsgefahr auszuschließen.

3

Das Verharmlosen eigener Taten und die Zuschreibung von Verantwortung an Dritte stärken die Annahme der Wiederholungsgefahr und rechtfertigen präventive Freiheitsbeschränkungen.

4

Eine Therapieauflage im Rahmen einer Haftverschonung bietet nur dann ausreichende Gewähr gegen weitere Taten, wenn sie mit einem deutlich erkennbaren, inneren Behandlungswillen des Beschuldigten verbunden ist.

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, wenn die bereits verbüßte Haftzeit deutlich unter der zu erwartenden Strafe liegt und der Verdacht auf weitere Straftaten besteht.

Relevante Normen
§ StPO § 116§ 304 Abs. 1 StPO§ 112a Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

2

I.

  1. I.
3

Der Angeklagte befindet sich seit dem 05.06.2003 aufgrund des Vorwurfs des schweren sexuellen Kindesmißbrauchs in 4 Fällen in Untersuchungshaft, die auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt ist, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gummersbach vom 05.06.2003 ( Az 10 b Gs 223/03), nach Anklageerhebung sodann aufgrund der Haftfortdauerentscheidung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 03.09.2003 (Az 102-48/03 ), und nach seiner -nicht rechtskräftigen- Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. und 19.11.2003 zuletzt aufgrund der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer vom 19.11.2003.

4

Die Haftbeschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 03.09.2003 hat der Senat durch Beschluß vom 24.10.2003 - 2 Ws 580/03 - verworfen.

5

Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 19.11.2003 am 24.11.2003 Revision eingelegt. Mit seiner Beschwerde vom 24.11.2003 gegen den Haftfortdauerbeschluß vom 19.11.2003, der die Strafkammer mit Beschluß vom 27.11.2003 nicht abgeholfen hat, erstrebt er eine Haftverschonung.

6

II.

  1. II.
7

Die nach § 304 Abs.1 StPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben.

9

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten auch in der Hauptverhandlung offenbar eingeräumt hat. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die Darstellung in der Anklageschrift vom 17.07.2003 Bezug genommen werden.

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Der Senat bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiterhin den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112 a Abs.1 StPO. Er verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 24.10.2003, die fortgelten und denen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens folgendes hinzuzufügen ist :

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Die erklärte Bereitschaft des Angeklagten, sich zur Bekämpfung seiner pädophilen Veranlagung einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen und seine Beteuerung, insoweit "ergänzend an sich gearbeitet zu haben", lassen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Für den Senat ist der ernsthafte Wille des Angeklagten zu einer Auseinandersetzung mit den Ursachen seiner Straffälligkeit und zu einer Änderung seines Verhaltens nicht ausreichend erkennbar. Daraus resultiert die Besorgnis, dass es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, der im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision zeitlich nicht absehbar ist, zu neuen, gleichartigen Straftaten kommen kann.

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Wie dem Gutachten der zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen Dr. S. zu entnehmen ist, ist der Angeklagte zu einer Behandlung bereit , "wenn andere dies für erforderlich halten". Die mangelnde Bereitschaft zu einer Therapie aus eigenem Entschluß und die fehlende innere Einsicht in deren Notwendigkeit gehen einher mit der Einstellung des Angeklagten, die Verantwortung für die Begehung der Taten bei Dritten bzw. in seinen Lebensumständen zu suchen.

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So hat der Angeklagte auch gegenüber der Sachverständigen seine Rolle bei der Begehung der Taten heruntergespielt und dem geschädigten Kind P. A. eine Mitverantwortung zugewiesen. Außerdem ist nicht zu übersehen, dass für das Ausleben der pädophilen Neigungen des Angeklagten die von ihm als frustrierend empfundene Ehe und Vorhaltungen seiner Ehefrau eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Der Angeklagte hat eine Verbindung zwischen dem Rückfall und der Unzufriedenheit in der Ehe - an der er gleichwohl festhalten möchte - selbst hergestellt. An der Lebenssituation des Angeklagten, die ihn obwohl äußerlich geordnet und stabil von der Begehung der Mißbrauchstaten nicht haben abhalten können, würde sich mithin im Falle seiner Entlassung aus der Haft nichts Grundlegendes ändern.

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Vor diesem Hintergrund bietet eine - im Rahmen einer etwaigen Haftverschonung denkbare - Therapieauflage nicht die erforderliche Gewähr, dass es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht zur Begehung weiterer, gleichartiger Taten kommt.

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Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Angeklagte wird auch im Falle einer erneuten Hauptverhandlung mit einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres rechnen können. Die seit nunmehr 6 Monaten andauernde Haftzeit liegt derzeit noch deutlich unter der zu erwartenden Strafe.

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Nach allem mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zurückgewiesen werden.