Verwertbarkeit kindlicher Angaben bei Anwesenheit eines Sachverständigen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte weitere Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen schweren sexuellen Missbrauchs ein. Streitpunkt war die Verwertbarkeit der Aussagen der minderjährigen Geschädigten, die in Anwesenheit einer aussagepsychologischen Sachverständigen vernommen wurde. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde und bestätigt die Verwertbarkeit der Aussagen sowie die Haftfortdauer, da keine Verfahrensfehler vorliegen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Haftentscheidung verworfen; Haftfortdauer und Verwertbarkeit der Aussagen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme eines Sachverständigen an einer Zeugenaussage und dessen Stellen einzelner für die Begutachtung erforderlicher Fragen führt nicht per se zur Unverwertbarkeit der Aussage.
§ 80 Abs. 2 StPO erlaubt die Anwesenheit und das Stellen begutachtungsnotwendiger Fragen durch den Sachverständigen; er darf jedoch nicht die vollständige Vernehmung übernehmen.
Ein Verwertungsverbot wegen Unterlassens einer Belehrung durch den Sachverständigen besteht nicht, wenn die minderjährige Zeugin anderweitig kindgerecht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde und ein Ergänzungspfleger auf die Ausübung verzichtet hat.
Die Angaben eines ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrten minderjährigen Zeugen sind im Rahmen einer aussagepsychologischen Begutachtung verwertbar, sofern keine Überschreitung der nach § 80 Abs. 2 StPO zulässigen Grenzen vorliegt.
Leitsatz
Die in Anwesenheit eines Sachverständigen gemachten Angaben eines ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrten minderjährigen Zeugen sind im Rahmen der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens verwertbar.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2011 – 502 Gs 2673/11 – am 30.08.2011 in Untersuchungshaft genommen. Ihm liegt schwerer sexueller Missbrauch gem. § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Last, den er in den Jahren 2007 bis 2009 an seiner Tochter K., geb. 09.04.0000 verübt haben soll. Er soll das Kind bei mindestens drei Gelegenheiten veranlasst haben, ihn oral zu befriedigen und den Oral- und Vaginalverkehr bis zum Samenerguss mit ihr ausgeführt haben. Der Haftbefehl, auf den wegen der Einzelheiten zu den Tatvorwürfen ergänzend Bezug genommen wird, ist auf Wiederholungsgefahr gestützt.
Das Amtsgericht hat den Haftbefehl vom 28.08.2011 im Anschluss an eine Haftprüfung mit Beschluss vom selben Tage aufrechterhalten.
Das Landgericht Köln hat eine dagegen gerichtete Haftbeschwerde vom 12.09.2011 mit Beschluss vom 27.09.2011 verworfen. Dagegen hat der Beschuldigte weitere Beschwerde eingelegt, der das Beschwerdegericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen der Untersuchungshaft zutreffend bejaht. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 28.08.2011 zur Last gelegten Taten aufgrund der Angaben der zweimal ausführlich polizeilich vernommenen Geschädigten und der unter dem 23.09.2011 schriftlich mitgeteilten vorläufigen Einschätzung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben durch die mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. L., die bei der polizeilichen Vernehmung am 09.08.2011 anwesend war und die Geschädigte befragt hat, dringend verdächtig. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den gegen den dringenden Tatverdacht erhobenen Einwendungen der Verteidigung ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt; auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Sachverständige Dr. L. hat nunmehr mitgeteilt, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Exploration am 14.10.2011 ihre früheren Angaben bestätigt habe, die sie für erlebnisbasiert halte, so dass mittlerweile 3 konstante Aussagen vorlägen, wobei Schwächen bei der zeitlichen Einordnung bei der intellektuell eher schwach ausgestatteten Zeugin die Glaubhaftigkeit der umfangreichen Schilderungen nicht beeinträchtigten. Diese auf breiterer Grundlage vorgenommene Einschätzung, zu der sich die Verteidigung hat äußern können, hat den dringenden Tatverdacht weiter erhärtet. Er wird nach Eingang des schriftlichen Gutachtens zu überprüfen sein.
Das Vorbringen der weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom 17.10.2011 erfordert nur, auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, die Angaben der Geschädigten seien nicht verwertbar, weil die Geschädigte bei der polizeilichen Vernehmung am 09.08.2011 nicht auf ihr Recht zur Aussageverweigerung sowie zur Ablehnung an der Mitwirkung an der Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Verhältnis zu der bei der Vernehmung anwesend gewesenen Sachverständigen Dr. L. belehrt worden sei.
Ein Verwertungsverbot oder ein Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensfairness ist nicht ersichtlich.
Die Verwertbarkeit der Angaben der Geschädigten im Rahmen der Gutachtenerstellung wäre auch ohne entsprechenden Hinweis nicht zweifelhaft, wenn die Vernehmung vom 09.08.2011 in Abwesenheit der Sachverständigen durchgeführt worden wäre und diese insoweit auf das Vernehmungsprotokoll hätte zurückgreifen müssen. Dass die Anwesenheit der Sachverständigen, die gerade bei einer aussagepsychologischen Begutachung eine ungleich breitere Beurteilungsgrundlage bietet, zur Unverwertbarkeit führen soll, ergibt keinen Sinn.
Von dieser Erwägung abgesehen geht der Senat von einer ausreichenden Unterrichtung der Geschädigten aus.
Die vom Familiengericht Köln mit Beschluss vom 1.02.2011 zur Wahrnehmung des der Geschädigten nach § 52 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts bestellte Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin T. hat mit Schriftsatz vom 9.03.2011 erklärt, dass von dem Zeugnisverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht werde. Die derzeit in einem Kinder-und Jugendheim in M. untergebrachte Geschädigte selbst ist ausweislich der Vernehmungsprotokolle vom 10.05.2011 und 9.08.2011 durch den dazu berufenen Vernehmungsbeamten jeweils in kindgemäßer Weise über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Ziff. 3 StPO belehrt worden. Sie war – in Anwesenheit der Gutachterin, über deren Rolle sie informiert war, wovon der Senat angesichts des email-Verkehrs zwischen der in dem Heim in M. tätigen Psychotherapeutin Frau N. und dem mit den Ermittlungen befassten Kriminalbeamten (Bl. 128 ff) ausgeht – zur Aussage bereit.
Die Teilnahme der Sachverständigen Dr. L. an der Vernehmung vom 09.08.2011 und die Befragung der Geschädigten durch die Sachverständige sind durch die Bestimmung des § 80 Abs. 2 StPO gedeckt. Das Fragerecht aus § 80 Abs. 2 StPO erlaubt nur nicht, dass dem Sachverständigen die ganze Befragung überlassen wird, was zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage führen kann. Der Sachverständige ist zu eigenen Ermittlungen nicht befugt und darf nur für die Begutachtung erforderliche Fragen stellen(vgl. BGHSt 13,1; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 80 Randn. 2; LR-Krause , StPO, 26. Aufl., § 80 Randn. 5 ff; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 80 Randn. 5).
Die Sachverständige Dr. L. hat die Vernehmung am 09.08.2011 nicht selbst geführt, sondern ausweislich des Protokolls lediglich einzelne, für die aussagepsychologische Begutachtung erforderliche Fragen zum Tatgeschehen an die Geschädigte gestellt. Eine Überschreitung der durch § 80 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen ist nicht ersichtlich.
Gesetzliche Belehrungspflichten treffen den Sachverständigen, der gem. § 80 Abs. 2 StPO einer Vernehmung beiwohnt, nicht.
Der Sachverständige ist selbst im Rahmen von Explorationen, die verfahrensrechtlich polizeilichen, staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmungen nicht gleichzusetzen sind (BGH NStZ 2003,101), befugt, aber nicht verpflichtet, Zeugen über ihre Weigerungsrechte zu belehren (KK-Senge, a.a.O., § 80 Randn. 2 m.w.N.)
Im Haftbefehl und in der angefochtenen Entscheidung ist zurecht und mit zutreffender Begründung der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112 a Abs. 1 Ziff. 1 StPO angenommen worden. Dem folgt der Senat, aus dessen Sicht die Voraussetzungen für eine Haftverschonung gem. § 116 StPO gegenwärtig ebenfalls nicht gegeben sind.
Der weitere Vollzug der noch nicht zwei Monate andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Bestrafung bisher nicht unverhältnismäßig gem. § 120 StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.