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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 659/11·23.10.2011

Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsfrist: anwaltliche Versicherung genügt

StrafrechtStrafprozessrechtWiedereinsetzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Berufungsfrist; die Verteidigerin legte eine anwaltliche Versicherung vor, dass die Frist durch Verschulden in ihrer Kanzlei versäumt wurde. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und gewährte Wiedereinsetzung, weil die anwaltliche Versicherung die Umstände glaubhaft machte. Die Vollüberzeugung ist nicht erforderlich; Wahrscheinlichkeit genügt.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist dem Angeklagten vollumfänglich stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zur Gewährung der Wiedereinsetzung erforderliche Glaubhaftmachung kann durch eine anwaltliche Versicherung erfolgen, wenn sie hinreichend darlegt, dass die Fristversäumnis auf ein Verschulden im Bereich der Anwaltskanzlei zurückgeht.

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Die eidesstattliche Versicherung des Mandanten ist nicht geeignet, eine im alleinigen Verantwortungsbereich der Verteidigerkanzlei liegende Fristversäumnis glaubhaft zu machen.

3

Für die Wiedereinsetzung genügt als Beweismaß, dass die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der geltend gemachten Tatsachen in einem nach Lage der Sache vernünftigen Maße dargetan ist; die volle Überzeugung des Gerichts ist nicht erforderlich.

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Ein unbestimmtes Rechtsmittel, das nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingelegt wird und nicht näher konkretisiert ist, ist als Berufung zu behandeln.

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Das Gericht kann ergänzende eidesstattliche Versicherungen etwa von Angehörigen der Kanzlei nachfordern; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet gegebenenfalls einen entsprechenden Hinweis an die Verteidigung.

Relevante Normen
§ 467 StPO§ 473 Abs. 7 StPO§ 267 Abs. 4 StPO§ 46 Abs. 3 StPO i.V.m. § 322 Abs. 2 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 45 StPO

Leitsatz

Ist durch anwaltliche Versicherung ein allein im Bereich der Anwaltskanzlei der Verteidigerin liegendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist glaubhaft gemacht, genügt dies zur Gewährung der Wiedereinsetzung.

Tenor

Dem Angeklagten wird unter vollständiger Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die gem. § 473 Abs. 7 StPO dem Angeklagten zur Last fallen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten vorgelegt mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer abweichend von der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung zu gewähren und den Beschluss insgesamt aufzuheben.

3

Zur Begründung ist ausgeführt worden:

4

„I.

5

Gegen den Angeklagten ist durch in seiner und seiner Verteidigerin Anwesenheit verkündetes Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 we­gen Leitungserschleichung in 2 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt worden.

6

Mit Schriftsatz vom 26.07.2011, bei Gericht per Telefax am selben Tage einge­gangen, hat die Verteidigerin wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiederein­setzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig gegen das vorgenannte Urteil unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Das mit gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen versehene Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 13.07.2011 wurde dem Angeklagten und seiner Verteidigerin am 04.08.2011 zugestellt.

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Durch Beschluss vom 9.09.2011, über dessen Zustellung an die Verteidigerin sich ein Zustellungsnachweis nicht bei den Akten befindet, hat die 1. kleine Straf­kammer des Landgerichts Köln den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinset­zung in den vorigen Stand und die seine Berufung gegen das Urteil des Amtsge­richts B. als unzulässig verworfen.

8

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16.09.2011, die bei Gericht per Telefax am selben Tage eingegangen ist.

9

II.

10

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO und § 322 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Be­schwerde ist gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden.

11

Sie ist auch in der Sache begründet.

12

In dem Wiedereinsetzungsantrag vom 26.07.2011 hat die Verteidigerin des Ange­klagten mittels anwaltlicher Versicherung sämtliche Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden die Beru­fungsfrist versäumt hat. Dabei umfasst die anwaltliche Versicherung auch den Umstand, dass die seinerzeit zuständige Rechtsanwaltsfachange stellte ihr – der Verteidigerin – gegenüber geäußert habe, ein entsprechendes Diktat nicht emp­fangen zu haben. Bei dieser Sachlage dürfte es entbehrlich sein, noch eine dies­bezügliche eidesstattliche Versicherung der betreffenden Rechtsanwaltsfachan­gestellten zu fordern – jedenfalls könnte eine solche im vorliegenden Beschwer­deverfahren nachgeholt werden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens dürfte es für diesen Fall allerdings gebieten, der Verteidigerin einen entsprechenden Hin­weis zu erteilen.

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Soweit in dem angefochtenen Beschluss darauf abgehoben wird, der Angeklagte habe „namentlich seine unverschuldete Unkenntnis vom Fehler seiner  Verteidige­rin vor Fristablauf nicht glaubhaft gemacht“, wird verkannt, dass  dem Angeklagten selbst für seine Person eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaub­haftmachung nicht zur Verfügung steht, mithin seine eigene Erklärung keine Glaubhaftmachung darstellen würde.

14

Was den erforderlichen Beweisgrad anlangt, ist festzustellen, dass die Wiederein­setzung nicht davon abhängt, dass das Gericht die volle Überzeugung von den Wiedereinsetzungstatsachen gewonnen hat. Es genügt vielmehr, dass dem Ge­richt in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinrei­chendem Maß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan wird (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 45 Rdnr. 10 m.w.N.).  Dies ist vorliegend der Fall, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

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Da die Verteidigerin gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht unbenanntes Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 13.07.2011 eingelegt hat, welches nach Ablauf der Revisionsbegründungs­frist mangels näherer Konkretisierung als Berufung zu behandeln ist, ist die Ver­werfung eben dieser Berufung in dem angefochtenen Beschluss aufzuheben.“

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Dem stimmt der Senat zu.