Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Ws 650/11·14.11.2011

U-Haft wegen Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) trotz Teilgeständnis bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Haftaufhebung durch die Jugendkammer ein und rügte u.a. reduzierten Tatverdacht sowie Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde und hielt dringenden Tatverdacht jedenfalls aufgrund eines Geständnisses zu 15 schweren Diebstahls- und Raubtaten für gegeben. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) bestehe fort; mildere Mittel kämen nach früherem Auflagenverstoß nicht in Betracht. Die Terminierung genüge insgesamt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen; kleinere Verzögerungen seien nicht ausschlaggebend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Haftaufhebung wurde kostenpflichtig verworfen; U-Haft wegen Wiederholungsgefahr bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dringender Tatverdacht kann bereits aus einem Teilgeständnis zu mehreren schwerwiegenden Anlasstaten folgen und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls tragen.

2

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtfertigt Untersuchungshaft, wenn aufgrund der Art und Häufung der Taten und des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

3

Hat der Beschuldigte eine frühere Haftverschonung durch gravierende Auflagenverstöße zunichte gemacht, kann dies gegen die Eignung erneuter weniger einschneidender Maßnahmen sprechen.

4

Während einer laufenden Hauptverhandlung in einem Umfangsverfahren ist das erkennende Gericht nicht verpflichtet, den Haftbefehl fortlaufend an jedes Zwischenergebnis der Beweisaufnahme anzupassen, solange Bestand und Vollzug des Haftbefehls hierdurch nicht berührt werden.

5

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist bei sachgerechter Terminierungsdichte und nicht der Justiz zurechenbaren Terminschwierigkeiten, insbesondere durch Verhinderungen mehrerer Verteidiger, nicht verletzt; kurzfristige Verzögerungen einzelner Sitzungstage begründen für sich genommen regelmäßig keine Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer.

Relevante Normen
§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 121 StPO§ 122 StPO§ 304 StPO§ 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO§ 310 Abs. 1 Ziff. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genomen:

3

I.

4

Der am 24.05.1993 geborene Beschwerdeführer Z. F. wurde zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 31.01.2011 - 50 Gs 178/11 - (Bl. 397 ff. d. Doppelakte A Band XIII) - am 01.02.2011 festgenommen (Bl. 470 d. Doppelakte A Band XIII). Bis zum 03.02.2011 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln (Bl. 522 d. Doppelakte A Band XIII), ab dem 03.02.2011 in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf (Bl. 588 d. Doppelakte Band XIII). Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2011 zunächst vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, wurde der Haftbefehl - nachdem der Beschwerdeführer gegen ihm gemachten Auflagen verstoßen hatte - wieder in Vollzug gesetzt und neu gefasst (Haftbefehl vom 22.07.2011 - 22 KLs 15/11, Bl. 2 ff. d. Doppelakte A Band XVIII). Am 26.07.2011 ist der Beschwerdeführer daraufhin erneut verhaftet worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, seit dem 07.09.2011 in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf (Bl. 4, 32 d. Doppelakte A Band XIX). Zuletzt wurde der Haftbefehl am 17.08.2011 neu gefasst (Bl. 49 ff. d. Sonderheftes Haftprüfung §§ 121, 122 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten der 28 Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf den Inhalt des Haftbefehle des Amtsgerichts Bonn vom 31.01.2011 - 50 Gs 178/11 - (Bl. 397 ff. d. Doppelakte A Band XIII) und des Landgerichts Bonn - vom 17.08.2011 - 22 KLs 15/11 - (Bl. 49 ff. d. Sonderheftes Haftprüfung §§ 121, 122 StPO) sowie den Inhalt der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Bonn vom 31.03.2011 - 664 Js 33/11 - (Bl. 1301 ff. d. Doppelakte A Band XV), vom 24.05.2011 - 664 Js 168/11 (Bl. 1411 ff. d. Doppelakte A Band XV), vom 30.07.2010 - 788 Js 594/10 (Bl. 7 ff. d. Doppelakte A Band XVIII) und vom 29.11.2010 - 788 Js 850/10 (Bl. 14 ff. d. Doppelakte A Band XVIII) sowie die darin genannten Beweismittel Bezug genommen.Mit Anklageschrift vom 31.03.2011 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht Bonn - erhoben (Bl. 1301 ff. d. Doppelakte A Band XV). Zu dem Verfahren hat die Jugendkammer des Landgerichts Bonn die ebenfalls gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren 664 Js 168/11 StA Bonn (Anklageschrift vom 24.05.2011 Bl. 50 ff. d. Doppelakte A Band XVIII), Anklageschrift vom  788 Js 594/10 StA Bonn (Anklageschrift vom 30.07.2010 Bl. 7 ff. d. Doppelakte A Band XVIII) und 788 Js 850/10 StA Bonn (Anklageschrift vom 19.11.2010 Bl. 14 ff. d. Doppelakte A Band XVIII) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (vgl. Bl. 1 ff. d. Doppelakte A Band XVII). Am 04.07.2011 hat der Vorsitzende der 2. großen Jugendkammer Hauptverhandlungstermin auf den 26.09.2011 sowie auf 8 weitere Folgetage bis zum 23.11.2011 bestimmt (Bl. 9 d. Doppelakte A Band XVII). Mit Beschluss vom 23.08.2011 - 2 Ws 482/11 - 41 HEs 25/11 - 84 - hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (Bl. 244 f. d. Doppelakte A Band XVIII).In der Folgezeit hat die Kammer sich um die Bestimmung weiterer Termine in den Herbstferien bemüht, wobei dies, da diese Termine mit einer Vielzahl von Verteidigern abzustimmen sind, nicht möglich war (vgl. Bl. 91 ff. d. Doppelakte A Band XIX).Mit Beschluss vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, der nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersuchungshaft begegnet werden könne. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bereits unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden, die er jedoch nicht eingehalten habe. Dies zeige, dass die Untersuchungshaft ein Umdenken nicht bewirkt habe. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die nunmehr weiter vollzogene Untersuchungshaft derart gewirkt habe, dass er sich in Freiheit an Regeln halten und keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Auch der Beschleunigungsgrundsatz stehe dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht entgegen. Die Kammer habe nach Einarbeitung in die umfangreiche Sache Hauptverhandlungstermine zwischen dem 16.09.2011 und dem 23.11.2011 bestimmt, sie habe sich bemüht weitere in den Herbstferien liegende Termine mit den Verteidigern abzusprechen, was aber wegen Terminskollisionen der Verteidiger der Angeklagten gescheitert sei (Bl. 99 ff. d. Doppelakte A Band XIX).Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 14.10.2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Umfang des dringenden Tatverdachts habe sich erheblich reduziert. Die geringere Zahl der Anlasstaten und die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft würden zu einer Reduzierung der Wiederholungsgefahr führen. Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers liege nur noch ein dringender Tatverdacht in 15 Fällen vor. Er habe die Fälle 11, 17, 20, 21 und 24 der Anklageschrift 664 Js 33/11 StA Bonn, die Fälle 11, 16, 19, 49 der Anklageschrift 664 Js 168/11 StA Bonn, die Fälle 3 bis 7 der Anklageschrift 788 Js 594/10 StA Bonn und den Vorwurf der Anklageschrift 788 Js 850/10 StA Bonn eingeräumt, die übrigen Fälle habe er bestritten. Nach dem gegenwärtigen Stand seien ihm diese nicht nachzuweisen. Zudem werde das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit geführt. Insbesondere sei die Verhandlung an mehreren Verhandlungstagen verspätet begonnen worden.Das Landgericht Bonn hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 131 d. A.).

5

II.

6

Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - hat zu Recht die Voraussetzung für die Vollziehung des Untersuchungshaftbefehls bejaht.Gegen den Beschwerdeführer besteht bereits aufgrund seines Geständnisses der dringende Verdacht

7

-          des (gemeinschaftlichen) Diebstahls in besonders schwerem Fall in 6 Fällen (Fälle 3 - 7 d. Anklage 788 Js 594/10 StA Bonn, Anklage 788 Js 850/10 StA Bonn)

8

-          des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 1 Fall (Fall 1 d. Anklage 664 Js 33/11)

9

-          des schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen (Fall 17, 20, 24 d. Anklage 664 Js 33/11, Fall 11, 19 d. Anklage 664 Js 168/11)

10

-          des versuchten schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall 49 d. Anklage 664 Js 168/11)

11

-          des Raubes in 2 Fällen (Fall 21, 664 Js 33/11, Fall 16 d. Anklage 664 Js 168/11)

12

Hinsichtlich der weiteren vom ihm bestrittenen Taten kann seine Auffassung, der dringende Tatverdacht sei aufgrund der in der Hauptverhandlung getätigten Angaben des Mitangeklagten C. entfallen, nicht geteilt werden. Der Mitangeklagte C. hat den Beschwerdeführer in seinen im Ermittlungsverfahren erfolgten Vernehmungen belastet. Zu den Umständen der Vernehmung können die Vernehmungsbeamten gehört werden. Insbesondere bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Beeinflussung des Mitangeklagten C. durch die Vernehmungsbeamten. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht weiterhin; auch sind weniger einschneidende Maßnahme, die geeignet wären, den Zweck der Untersuchungshaft sicherzustellen, nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.10.2011 - 22 KLs 15/11 - sowie auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23.08.2011 - 2 Ws 482/11 - 41 HEs 25/11 - 84 - Bezug genommen. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist bereits angesichts der zu erwartenden Strafe für die vom Beschwerdeführer eingeräumten Taten auch nicht unverhältnismäßig.  

13

Dem schließt sich der Senat an. Insbesondere besteht keine Veranlassung, eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Frage des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der vom Angeklagten nicht eingeräumten Taten einzuholen. Während der laufenden Hauptverhandlung ist die Strafkammer bei einer Vielzahl von Anklagevorwürfen nicht verpflichtet, fortlaufend aufgrund von Zwischenergebnissen den Haftbefehl an die jeweilige Beweissituation anzupassen, solange Bestand und Vollzug des Haftbefehls nicht berührt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 19.3.1986 (BGHSt 34, 34) beim Wegfall eines zunächst kumulativ gegebenen Haftgrundes jedenfalls für die nur ausnahmsweise zugelassene Beschwerde in Fällen der „Verhaftung“ (vgl § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO – Entsprechendes dürfte für § 310 Abs. 1 Ziff. 1 StPO gelten) so gesehen. Für die einfache Beschwerde ist die Frage offengelassen worden. Jedenfalls für die Zeit laufender Hauptverhandlung in Umfangsverfahren gebietet aber schon die Prozessökonomie eine entsprechende Einschränkung, um nicht das erkennende Gericht mit einer laufenden Anpassung des Haftbefehls während einer noch nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme zu belasten, ohne dass es für die Frage der Haftfortdauer darauf ankäme.

14

Das ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte bereits 15 der angeklagten Straftaten eingeräumt hat, wobei es sich um schwerwiegende Delikte wie Einbruchsdiebstahl, schweren Bandendiebstahl und Raub handelt. Schon diese Taten begründen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 StPO und rechtfertigen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Eine erneute Verschonung kommt derzeit angesichts des krassen Verstoßes gegen die Verschonungsauflagen im Beschluss der Kammer vom 4.7.2011 nicht in Betracht. Das dort ausgesprochene Kontaktverbot mit „Mitangeklagten“ bezog sich, zumal es um die Verhinderung von Wiederholungstaten ging, ersichtlich auch auf die früheren Mittäter, die einer gesonderten Verfolgung zugeführt worden sind.    

15

Schließlich wird die Terminierung der Kammer dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot gerecht. In der Zeit vom 16.9.2011 bis zum 21.10.2011 waren 5 Verhandlungstage anberaumt. Das entspricht einem Verhandlungstag pro Woche. Für November sind demgegenüber vom 7.11.bis 23.11.2011 vier Verhandlungstage anberaumt. Diese Verhandlungsdichte kompensiert jedenfalls die etwas weiträumigere Terminsabfolge im Oktober. Zwischen diesen beiden Blöcken im Oktober und im November 2011 liegen die Herbstferien (24.10.2011 bis 5.11.2011), die von der Kammer ausweislich ihres Beschlusses vom 12.10.2011 als Erholungsurlaub eingeplant waren, dann aber, um die Sache weiter zu fördern, zur Terminierung zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn der Terminierungsversuch an der Verhinderung der Verteidiger gescheitert ist, ist das der Kammer nicht anzulasten, denn deren ursprüngliche Terminierung, die dem Senat auch bereits bei der Haftfortdauerentscheidung vom 23.8.2011 bekannt war, ist nicht zu beanstanden. Dass der 10.10.2011 entgegen der ursprünglichen Planung nur zur Beendigung des zuvor abgetrennten Verfahrens gegen zwei Mitangeklagte genutzt wurde, hat verfahrensinterne Gründe und ist kein der Justiz anzulastender Mangel. 

16

An den übrigen Tagen ist bisher jeweils mehrstündig verhandelt worden. Dass an 2 Tagen der Sitzungssaal nicht vorbereitet war und an einem weiteren Tag die inhaftierten Angeklagten nicht vorgeführt worden waren, ist für die Verfahrensbeteiligten ärgerlich und auch nicht hinnehmbar, führt aber nicht automatisch zu einer Verkürzung der für die Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit. Schließlich ist eine Verzögerung von zweimal einer halben Stunde und einmal fast anderthalb Stunden keine Zeit, die bei einer auf 10 Tage terminierten Hauptverhandlung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ins Gewicht fallen könnte. Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden.

17

Der Senat übersieht nicht, dass der noch recht junge Angeklagte sich nunmehr bereits seit mehr als 8 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Sein Anspruch auf angemessene Förderung des Verfahrens ist jedoch gewahrt, so dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates derzeit noch das Freiheitsrecht des Angeklagten überwiegt.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.