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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 64/94·14.03.1994

Weitere Haftbeschwerde auch bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl zulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen einen wegen Fluchtgefahr erlassenen und nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl. Streitentscheidend war, ob die weitere Beschwerde auch bei nicht vollzogenem Haftbefehl statthaft ist. Der Senat bejaht dies und gibt seine frühere Gegenauffassung auf, weil schon der Bestand des Haftbefehls das Freiheitsrecht erheblich beeinträchtigt und „Verhaftung“ i.S.d. § 310 Abs. 1 StPO die Anordnung der Untersuchungshaft meint. In der Sache blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg; dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bestehen fort.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehl als unbegründet verworfen; Haftbefehl bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO ist auch gegen Entscheidungen statthaft, die einen nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl im Bestand aufrechterhalten.

2

Der Begriff der „Verhaftung“ in § 310 Abs. 1 StPO erfasst nicht nur den tatsächlichen Vollzug des Haftbefehls, sondern bereits die Anordnung der Untersuchungshaft und damit den Bestand des Haftbefehls.

3

Auch ein nicht vollzogener Haftbefehl beeinträchtigt das Freiheitsrecht des Beschuldigten erheblich; die Beschwer folgt nicht lediglich aus etwaigen Verschonungsauflagen.

4

Die Frage der Anfechtbarkeit haftbezogener Entscheidungen ist in § 310 Abs. 1 StPO im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 StPO einheitlich nach dem Bestand des Haftbefehls zu beurteilen.

5

Eine weitere Haftbeschwerde bleibt unbegründet, wenn die Annahme von dringendem Tatverdacht und Haftgrund (insbesondere Fluchtgefahr) durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1 StPO§ 310 Abs. 1 StPO§ 116 StPO§ 114 StPO§ 310 StPO§ 304 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 5 Ls 128/91

Tenor

Die weitere Beschwerde wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Euskirchen hat gegen den Angeklagten am 30. September 1993 Haftbefehl erlassen. Er steht in dem Verdacht, sich wegen Untreue und Betruges schuldig gemacht zu haben. Nach mündlicher Haftprüfung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 22. Dezember 1993 den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

4

Die von dem Angeklagten gegen den Haftbefehl in der Fassung des Verschonungsbeschlusses eingelegte Beschwerde ist von der 4. Strafkammer des Landgerichts Bonn durch Beschluß vom 12. Januar 1994 zurückgewiesen worden.

5

Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte am 27. Janu-ar 1994 (Eingang) weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl aufzu-heben.

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II.

7

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht be-gründet.

8

1.

9

Die weitere Beschwerde - mit der der Angeklagte die Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls be-gehrt - ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO statt-haft und auch sonst zulässig.

10

a)

11

Allerdings ist die Frage der Zulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde gegen den Bestand eines Haftbefehls, der nicht vollzogen wird, umstritten (ausführliche Nach-weise siehe bei Schlothauer-Weider, Untersuchungshaft (1992), S. 221 Fn. 116 u. 118 und bei Paeffgen in Sy-stematischer Kommentar zur StPO, § 116 Rdnr. 23):

12

aa)

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Die wohl überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesge-richte und die nahezu einhellige Ansicht im Schrifttum lassen die Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung, die einen nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbe-fehl aufrechterhalten (oder lediglich eine Aussetzung nach § 116 StPO - erstmals - ausgesprochen) hat, mit der weiteren Beschwerde zu.

14

Aus der Rechtsprechung sei insoweit verwiesen auf: KG NJW 79, 2626 m. zust. Anm. Kopp; OLG Düsseldorf StV 81, 131 (aufgegeben durch StV 90, 309) m. zust. Anm. Kla-witter; OLG Hamm NJW 81, 294; OLG Hamburg NJW 81, 834; OLG Schleswig NJW 81, 1523; OLG Celle StV 83, 466;OLG Frankfurt StV 89, 113; OLG Koblenz StV 86, 242 und NStZ 90, 102 m. zust. Anm. Hohmann NStZ 90, 507.

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Im Schrifttum wird die Zulässigkeit der weiteren Be-schwerde auch gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl bejaht von Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 45 und § 116 Rdnrn. 37 - 41; Gollwitzer in LR § 310 Rdnr. 11; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 116 Rdnr. 26; Engelhardt in KK § 310 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 311 Rdnr. 7; Müller in KMR § 115 Rdnr. 14 und Paulus in KMR § 310 Rdnr. 7 i.V. m. § 304 Rdnr. 26; Deckers in AK StPO § 116 Rdnr. 12; Kopp NJW 79, 2627; Klawitter StV 81, 131; Hohmann NStZ 90, 507; Paeffgen NStZ 91, 425; Wendisch StV 91, 220; grundlegend in diesem Sinne auch Wendisch in Festschrift für Dünnebier (1982), S. 239, 248 ff.

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bb)

17

Der gegenteilige Standpunkt einer Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wird in der Rechtsprechung eingenommen etwa von OLG Bremen StV 81, 131 m. abl. Anm. Klawitter; OLG Karlsruhe NStZ 83, 41; OLG Koblenz NStZ 88, 327 (aufge-geben durch NStZ 90, 102); OLG Düsseldorf NStZ 90, 248 und StV 90, 309; OLG Zweibrücken StV 91, 219 m. abl. Anm. Wendisch.

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Im neueren Schrifttum tritt dem (ohne nähere Begrün-dung) nur noch Roxin (Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 54 E = S. 385) bei.

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cc)

20

Der Senat hat sich - entgegen seiner früheren Recht-sprechung, vgl. SenE vom 31. 10. 1980 (2 Ws 711/80) - seit der SenE vom 13.9.1991 (2 Ws 398/91) der damals auch noch von Engelhardt in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl., § 310 Rdnr. 10 vertretenen Ansicht angeschlos-sen, daß eine Anfechtung eines nicht vollzogenen Haft-befehls mit der weiteren Beschwerde nicht stattfinde.

21

An dieser Auffassung - die auch Engelhardt in der 3. Auflage des Karlsruher Kommentars a.a.O. nunmehr aufge-geben hat - hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht fest. Er kehrt mit der h. M. zu der Ansicht zurück, daß auch ein auf eine Beschwerde hin ergangener Beschluß, der einen nicht vollzogenen Haftbefehl zum Gegenstand hat, eine "Verhaftung" im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO betrifft und daher mit der weiteren Beschwerde ange-fochten werden kann.

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b)

23

Dieses Ergebnis ist sowohl aus teleologisch-systemati-schen Überlegungen abgeleitet als auch mit dem Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO vereinbar; es steht auch in Über-einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zu den vergleichbaren Vorschriften des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO und des § 304 Abs. 5 StPO:

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aa)

25

§ 310 Abs. 1 StPO gilt stets, wenn es um den Bestand (und nicht nur um den Vollzug) eines Haft- oder Unter-bringungsbefehls geht (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 311 Rdnr. 7). Es handelt sich nämlich bei § 310 Abs. 1 StPO um eine Ausnahmevorschrift, die der besonderen Bedeutung des Rechts der Untersuchungshaft Rechnung trägt, in dem nach einem vertretbaren Ausgleich zwi-schen dem Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräf-tig verurteilten Beschuldigten und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafrechtspflege gesucht werden muß (vgl. BVerfGE 53, 152, 159 ff = NJW 80, 1448, 1449); das Erfordernis der Abwägung zwischen beiden Belangen gilt nicht nur für den vollstreckbaren Haftbefehl, sondern grundsätzlich auch für einen nicht vollzogenen (so zutreffend OLG Frankfurt StV 89, 113). Denn auch ein nicht vollzogener Haftbefehl bringt eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Freiheitsrechte des Beschuldigten mit sich (OLG Frank-furt a.a.O.; Schlothauer-Weider Rdnr. 333).

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Diese Beeinträchtigung besonderer Art ist nicht nur in den Auflagen nach § 116 StPO bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu sehen, die ihrerseits freiheitsentziehenden Charakter haben können (etwa: Meldeauflagen; Anweisung, bestimmte Orte nicht zu verlassen). Auch schon die Existenz des Haftbefehls als solchen stellt für den Betroffenen selbst dann eine erhebliche Belastung dar, wenn dieser ohne weitere Auf-lagen außer Vollzug gesetzt worden ist. Dies ist nicht nur deswegen der Fall, weil der Beschuldigte (sei es unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO, sei es in - nicht so selten vorkommender - rechtsirriger Ver-kennung dieser Vorschrift) mit der Möglichkeit seiner erneuten Inhaftierung rechnen muß (insoweit zutreffend Schlothauer-Weider a.a.O.), um danach erst mit der ge-sonderten Beschwerde gegen diese neue Entscheidung dann doch (verspätet) etwa die Verneinung schon des dringen-den Tatverdachts durch das Oberlandesgericht erreichen zu können. Vielmehr greift schon der bloße Bestand des Haftbefehls in das durch § 310 Abs. 1 StPO in erweiter-tem Umfang geschützte persönliche Freiheitsrecht ein: Die schon im Tenor eines Haftbefehls zum Ausdruck kommende "Anordnung" der Untersuchungshaft bleibt auch dann bestehen, wenn der Haftbefehl (nur) außer Vollzug gesetzt wird oder wenn Überhaft notiert ist; selbst nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls steht der Beschuldigte unter dem Verdikt, daß gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet ist.

27

In Hinblick hierauf kann auch nicht dem OLG Karlsruhe (NStZ 83, 41) und dem OLG Düsseldorf (NStZ 90, 248; dem folgend: StV 90, 310) darin beigepflichtet werden, daß im Falle der Außervollzugsetzung des Haftbefehls der Beschuldigte "lediglich durch die Auflagen" beschwert sei. Dies trifft schon in formeller Hinsicht nicht zu: Der Beschuldigte, der Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts einlegt und bei der Beschwerdestraf-kammer nur dessen Außervollzugsetzung erreicht, bleibt dadurch beschwert, daß hiermit seinem auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten Beschwerdebegehren nur teilwei-se entsprochen worden ist. Aber auch in sachlicher Hin-sicht bleibt der Beschuldigte über die Auflagen hinaus dadurch beschwert, daß gegen ihn trotz Außervollzugset-zung des Haftbefehls die Untersuchungshaft angeordnet bleibt und er zumindest unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO mit seiner Inhaftierung rechnen muß (die rechtzeitig vermieden werden kann, wenn die weite-re Beschwerde - etwa mit der Folge, daß das Oberlandes-gericht bereits den dringenden Tatverdacht verneint - zugelassen wird).

28

Nicht anders ist die Interessenlage, wenn der Haftbe-fehl deswegen nicht vollzogen wird, weil sich der Be-schuldigte noch in anderer Sache in Strafhaft befindet (und für den Haftbefehl Überhaft notiert ist). Auch hier gebietet das Freiheitsinteresse des Betroffenen die Zulassung der weiteren Beschwerde zur Überprüfung des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes. Zum einen bringt nämlich die Notierung der Überhaft die Versagung von Vollzugslockerungen wie etwa Urlaub aus der Strafhaft oder die Zulassung zu Außenarbeiten und somit eine weitere Freiheitsentziehung mit sich. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, wie - wollte man die restriktive Gegenansicht vertreten - eine zur Zeit ihrer Einlegung unzulässige weitere Beschwerde (von selbst durch bloßen Zeitablauf?) zulässig werden soll, wenn die Strafhaft endet und nunmehr (ohne daß zwi-schenzeitlich eine neue Haftentscheidung ergangen ist) die Untersuchungshaft doch vollzogen wird; ein Zuwarten mit der Einlegung der weiteren Beschwerde bis zum Ende der Strafhaft und somit bis zum Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft (und damit ein noch längeres Warten bis zu einer etwaigen Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht erst nach dem Beginn des U-Haft-Vollzuges) ließe sich mit dem Schutzzweck des § 310 Abs. 1 StPO nicht vereinbaren.

29

bb)

30

Zu Unrecht meint die Gegenansicht, daß die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen den nicht vollzogenen Haftbefehl mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 310 Abs. 1 StPO nicht vereinbar sei.

31

Der Begriff "Verhaftung" ist nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Vollzug des Haftbefehls (andernfalls nämlich - was nicht einmal die Gegenmeinung vertritt - schon die weitere Beschwerde eines noch nicht festge-nommenen oder flüchtigen Beschuldigten in jedem Falle ausgeschlossen wäre).

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Vielmehr ist der Begriff "Verhaftung" der Überschrift des Neunten Abschnitts im Ersten Buch der Strafprozeß-ordnung entnommen (Kopp NJW 79, 2627). Sonst taucht der Begriff im Gesetzestext der §§ 112 ff nicht auf, was bereits dafür spricht, daß mit "Verhaftung" schon die Anordnung der Untersuchungshaft i.S. des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gemeint ist. Infolgedessen ist es auch in den ersten Jahrzehnten seit Inkrafttreten der Strafpro-zeßordnung ( zu dem dem heutigen § 310 entsprechenden § 352 RStPO) als selbstverständlich angesehen worden, daß die Norm alle aus Anlaß eines Haftbefehls oder eines Antrages auf Verhaftung erlassenen Entscheidungen erfaßte (zur geschichtlichen Entwicklung vgl. Kopp NJW 79, 2627 m.w. Nachw.; ebenso Hohmann NStZ 90, 508 und Wendisch in Festschrift für Dünnebier S. 250).

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Auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 310 Abs. 1 StPO ergibt sich somit nichts anderes als die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen den Bestand jeglichen (gleichermaßen, ob aktuell vollzogen oder nicht) Haft-befehls; Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift sind alle gerichtlichen Entscheidungen, die unmittelbar die Frage zum Gegenstand haben, ob der Haftbefehl aufrecht-zuerhalten bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen oder der Beschuldigte zufolge Aufhebung des Haftbefehls freizulassen ist (Wendisch StV 91, 220). Notwendige Voraussetzung auch für eine Entscheidung, die die Vollziehung eines Haftbefehls aussetzt, ist nämlich stets die damit verbundene bzw. vorhergehende Entscheidung, daß der Haftbefehl bestehen bleibt; auch ein solcher Beschluß betrifft mithin eine Verhaftung i.S. von § 310 Abs. 1 StPO (Wendisch StV 91, 220 gegen OLG Zweibrücken StV 91, 219); vgl. ferner Wendisch in Löwe-Rosenberg § 116 Rdnrn. 37 ff). Auch der Bundes-gerichtshof hat zum Begriff der "Verhaftung" gleicher-maßen zu § 310 Abs. 1 StPO wie zu § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausgesprochen, daß damit "die Untersuchungshaft gemeint" ist (BGHSt 30, 52, 53).

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Ein auf eine Beschwerde hin erlassener Beschluß betrifft also auch dann eine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO, wenn der Haftbefehl "nicht faktisch durch Einsperren vollzogen" wird (Matt NJW 91, 1802). Anderenfalls wäre es auch nicht verständlich und mit der ratio des die Freiheitsrechte des Beschuldigten be-sonders schützenden § 310 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, daß zwar der Staatsanwaltschaft sogar gegen die zweima-lige Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls die wei-tere Beschwerde zusteht (hierzu etwa Gollwitzer in Lö-we-Rosenberg § 310 Rdnr. 12), während - folgte man der hier abgelehnten Ansicht - das gleiche Recht demjenigen versagt bliebe, gegen den sogar schon die Untersu-chungshaft angeordnet worden ist (aber nicht vollzogen wird) und der sich etwa gegen die Annahme des dringen-den Tatverdachts wendet.

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cc)

36

Der Begriff der Verhaftung ist in § 310 Abs. 1 StPO der gleiche wie in § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO und in § 304 Abs. 5 StPO (Engelhardt in Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., § 310 Rdnr. 10; dasselbe gilt im übrigen für § 305 Satz 2 StPO); § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO ist nämlich "auf § 310 StPO abgestimmt" (so BGHSt 30, 54). Von daher ist nach § 310 Abs. 1 StPO die weitere Be-schwerde zum Oberlandesgericht gleichermaßen zuzulassen wie nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof.

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Zu § 304 StPO entspricht es seit jeher der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, daß nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 5 dieser Vorschrift die - ansonsten nicht eröffnete - Beschwerde auch gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zulässig ist (BGHSt 25, 120 = (vollständiger:) NJW 73, 664; BGHSt 29, 200, 202 = NJW 80, 1401). Die Ansicht (des General-bundesanwaltes in dem dort zu entscheidenden Fall), die als anfechtbar bezeichneten Haftentscheidungen seien nur solche, mit denen unmittelbar entschieden werde, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten sei, wird in BGHSt 29, 201 ausdrücklich abgelehnt.

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Somit steht auch die hier zu § 310 StPO vertretene Ansicht allein in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 304 StPO. Gegen die Vergleich-barkeit der Rechtsprechung zu § 304 StPO mit den zu § 310 StPO zu entscheidenden Fällen läßt sich auch nicht einwenden, daß es bei § 304 Abs. 4 StPO nur um einen - ansonsten nicht eröffneten - Instanzenzug gehe, während die weitere Beschwerde einen zusätzlichen zweiten In-stanzenzug betreffe (so allerdings OLG Düsseldorf NStZ 90, 248). Nicht nur der Begriff der Verhaftung ist in § 304 Abs. 4 und 5 StPO derselbe wie in § 310 Abs. 1 StPO. Gemeinsam ist beiden Regelungen auch - und dies ist entscheidend -, daß ausnahmsweise ein Beschwerde-rechtszug zu einem Gericht eröffnet wird, der ansonsten im Regelfall nicht gegeben wäre.

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Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 StPO und die Frage der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO sind somit - weil die in § 304 StPO bezüglich einer Verhaftung getroffenen Regelungen auf § 310 Abs. 1 StPO abgestimmt sind (BGHSt 30, 54) - einheitlich zu entscheiden. Die Rechtsmittel sind gleichermaßen zuläs-sig, wenn mit ihnen der Bestand eines nicht vollzogenen Haftbefehls angegriffen werden soll.

40

2.

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Die weitere Beschwerde des Angeklagten hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg.

42

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 30. Sep-tember 1993 hat Bestand.

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Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses treffen hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes und des Haft-grundes der Fluchtgefahr weiterhin zu. Sie werden durch den Inhalt der Beschwerdeschrift nicht entkräftet. Die-ses in Rheinbach aufgegebene Telefax enthält im übrigen wiederum keine - meldebehördlich registrierte - la-dungsfähige Anschrift des Angeklagten.

44

III.

45

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablau-fes geht der Senat davon aus, daß das bereits übermäßig lange bei dem Schöffengericht Euskirchen anhängige Strafverfahren nunmehr gefördert und in angemessener, dem Beschleunigungsanspruch des Angeklagten, gegen den die Untersuchungshaft angeordnet ist, Rechnung tragen-der Frist zum Abschluß gebracht wird.

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IV.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.