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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 645/03·23.11.2003

Aufhebung: Rücknahme der Berufung durch Angeklagten ohne Verteidiger unwirksam

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm in einer Berufungsverhandlung ohne Mitwirkung seines Pflichtverteidigers die Berufung zurück; das Landgericht erklärte das Verfahren für erledigt. Das OLG Köln hob diesen Beschluss auf und stellte fest, die Rücknahme sei unwirksam, weil notwendige Verteidigung vorlag und keine Beratung mit dem Verteidiger möglich gewesen sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Feststellung der Erledigung durch Berufungsrücknahme als begründet; landgerichtlicher Beschluss aufgehoben, Rücknahme unwirksam festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vom Angeklagten selbst erklärte Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels ist unwirksam, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung kein Verteidiger mitgewirkt hat.

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Bei Aussicht auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Aussetzung zur Bewährung liegt regelmäßig notwendige Verteidigung vor, so dass die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist.

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Eine Rechtsmittelrücknahme ist insbesondere dann unwirksam, wenn dem Angeklagten zuvor keine Möglichkeit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger gegeben wurde und keine Anhaltspunkte für eine von jedwedem Verteidigerrat unabhängige autonome Entscheidung bestehen.

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Die Kostenentscheidung kann, soweit die Beschwerde Erfolg hat, nach § 467 StPO entsprechend zugunsten des Angeklagten getroffen werden (Staatskasse trägt Kosten und notwendigen Auslagen).

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1, 2 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.10.2003 (155 - 67/03) wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die vom Angeklagten am 16.07.2003 erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 11.03.2003 (42 Ls 21 Js 542/02 30/02) wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsmittel eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 16.07.2003, zu der der Pflichtverteidiger versehentlich nicht erschienen ist, hat der Angeklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Ihm wurden daraufhin die Kosten der Berufung auferlegt. Durch Schriftsatz vom 27.08.2003 hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt und dabei ausgeführt, dass die Rücknahme des Rechtsmittels unwirksam gewesen sei, weil der Angeklagte nicht anwaltlich vertreten war, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch die Rechtsmittelrücknahme vom 16.07.2003 erledigt sei. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtsmittel und beantragt, wie erkannt zu entscheiden.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, denn die Berufungsrücknahme durch den Angeklagten am 16.07.2003 war unwirksam. Nach ganz herrschender Meinung ist der vom Angeklagten selbst erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO kein Verteidiger mitgewirkt hat (BGH NJW 2002, 1436; OLG Köln NStZ-RR 1997, 336, 337; OLG Düsseldorf VRS 84, 297; OLG Düsseldorf, StV 1994, 533; 1998 647; OLG Frankfurt NStZ 1992. 296; 1993, 507; KG StV 1998, 646; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 302 Rdnr. 25; Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 302 Rdnr. 12; a. A. OLG Naumburg NJW 2001, 2190 m. w. N.). Nichts anderes kann für die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels gelten.

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Danach war die vom Angeklagten am 16.07.2003 erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam. Wie auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Regelmäßig erfordert die Schwere des Tatvorwurfs die Mitwirkung eines Verteidigers, wenn -wie hier- eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung besteht (OLG Köln 1. Strafsenat 25.06.2002 -Ss 266/02-132-; 2. Strafsenat 22.07.2003 -2 Ws 442/03). Bei dem Angeklagten, der -worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist- Drogenprobleme hat, deretwegen ihm eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit zugute gehalten wurde- kann nichts anderes gelten. Gerade deshalb war dem Angeklagten auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Rücknahme der Berufung erfolgte, ohne dass der Angeklagte zuvor die Möglichkeit hatte, sich über das, was Inhalt der vorangegangenen Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen war, mit seinem Verteidiger beraten zu können. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die Rücknahme der Berufung auf Grund unbedingter, von jeglichem Rat irgendeines Verteidigers unbeeinflussbarer autonomer Entschließung abgegeben hätte, nämlich auf der Grundlage eines allein gebildeten verbindlichen Willens, der dem eines jeden Verteidigers vorrangig wäre (vgl. BGH NJW 2002, 1436, 1437).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.