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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 633-635/12·30.08.2012

Unterlassene Anhörung nach § 454 StPO bei Strafaussetzung — Zurückverweisung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die unterbliebene mündliche Anhörung vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes. Das OLG Köln hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil die letzte Anhörung länger als drei Monate zurücklag und sich aus veränderten Vollzugsumständen Anknüpfungspunkte für neues Vorbringen ergaben. Eine nachträgliche Anhörung darf das Beschwerdegericht nicht ersetzen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes ist der Verurteilte gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO grundsätzlich mündlich zu hören; von dieser Pflicht kann nur in den gesetzlich eng gezogenen Ausnahmefällen abgesehen werden.

2

Eine Anhörung darf nicht allein deshalb entfallen, weil das Gericht aus der Aktenlage die Voraussetzungen einer Strafaussetzung verneint und annimmt, der Verurteilte könne keine maßgeblichen positiven Tatsachen vorbringen.

3

Bei wiederholter Antragstellung ist eine erneute Anhörung nur dann entbehrlich, wenn die vorherige Anhörung noch kurz zurückliegt, der persönliche Eindruck fortwirkt und keine Umstände erkennbar sind, die eine Ergänzung erfordern; meist ist bei mehr als drei Monaten eine erneute Anhörung geboten.

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Wurde die gesetzliche Anhörung rechtsfehlerhaft unterlassen, kann das Beschwerdegericht die Anhörung nicht nachholen; das Verfahren ist an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 453 StPO§ 35 BtMG§ 85 Abs. 6 JGG§ 454 Abs. 3 StPO§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 454 Abs. 1 Satz 4 StPO

Leitsatz

1.Die Anhörung des Verurteilten gem. § 453 StPO darf nicht deshalb entfallen, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen einer Strafaussetzung aufgrund der Aktenlage verneint und es für ausgeschlossen hält, dass der Verurteilte maßgebliche positive Tatsachen vorbringen könnte.

2. Eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung ist nicht vom Beschwerdegericht nachzuholen; vielmehr ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft, die die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt hat, hat in ihrer Vorlageverfügung den Sachverhalt zutreffend wie folgt zusammengefasst.

4

„Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Bi. vom 20.07.2006  wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zu Bewährung verurteilt worden.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Bi. vom 15.09.2006  ist der Beschwerdeführer wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

6

Die vorgenannten Strafaussetzungen zur Bewährung sind durch Beschlüsse des Landgerichts Bi. vom 21.08.2008 und des Amtsgerichts Bi. vom 09.07.2008 widerrufen worden, nachdem der Beschwerdeführer am 28.11.2007 durch das Amtsgericht Bi. wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ist .

7

Der Beschwerdeführer, der sich vom 27.06.2007 bis 28.02.2008 in dem Verfahren Js ... Staatsanwaltschaft Bi. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bi. befunden hat, verbüßte die durch Urteil des Amtsgerichts Bi. vom 29.11.2007 verhängte Freiheitsstrafe seit dem 29.02.2008 bis zu seiner Entlassung in eine Therapieeinrichtung infolge der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bi. vom 06.08.2008 bewilligten Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG bis zum 14.09.2008 in der Justizvollzugsanstalt Bi.

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Nach Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Therapie am 15.10.2008 und Festnahme des zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen  Beschwerdeführers am 01.03.2011  verbüßte dieser die Freiheitsstrafen aus den drei vorgenannten Verurteilungen des Amtsgerichts Bi. zunächst im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Eu.

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Mit Beschluss vom 23.06.2011 hat das Amtsgericht Bi. die Vollstreckungsleitung betreffend der Jugendstrafe aus dem dortigen Urteil vom 15.09.2006 gemäß § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Bi. abgegeben.

10

Die Strafvollstreckungskammer hat nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 21.03.2012 die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste zum gemeinsamen Halbstrafen-/Zweidritteltermin abgelehnt .

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Seit der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug aufgrund einer von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen diesen erstatteten – zwischenzeitlich zurückgenommenen – Strafanzeige wegen Einsteigens in ihre Wohnung während eines Haftausgangs verbüßt der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafen aus den oben genannten Urteilen seit dem 30.04.2012 in der Justizvollzugsanstalt Rh.

12

Der Beschwerdeführer hat  Zweidrittel der Freiheitsstrafen seit dem 31.07.2012 verbüßt. Das Strafende ist für den 09.11.2013 vermerkt .

13

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rh. hat in seiner Stellungnahme vom 15.06.2012 eine Strafaussetzung nicht befürwortet und zur Begründung im Wesentlichen auf das Bewährungsversagen und eine für eine Entlassung in ein stabiles Umfeld zunächst erforderliche Stabilisierung der Beziehung zu der Lebensgefährtin verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Bi. ist in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf die Stellungnahme der JVA Rh. einer bedingten Entlassung entgegengetreten.

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Ohne Anhörung des Beschwerdeführers hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. mit Beschluss vom 03.07.2012  abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zum gemeinsamen Zweidritteltermin zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung hat sie auf die nicht therapierte Betäubungsmittelabhängigkeit, die fehlenden hinreichend stabilen sozialen Verhältnisse und die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug verwiesen.

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Gegen diesen ihm am 03.07.2012 in der Justizvollzugsanstalt Rh. zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 10.07.2012 beim Landgericht B. eingegangenem undatierten Schreiben sofortige Beschwerde mit der Begründung, er lebe im Vollzug drogenabstinent sowie beanstandungsfrei und habe nach einer dreimonatigen Beziehungspause wieder regelmäßigen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, eingelegt und sein Unverständnis über die unterlassene mündliche Anhörung geäußert.“

16

II.

17

Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zur erneuten Entscheidung.

18

Nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist der Verurteilte vor einer Entscheidung über die Aussetzung  eines Strafrestes mündlich zu hören. Von der  gesetzlich normierten Anhörung kann außer in den in § 454 Abs. 1 S 4 StPO aufgezählten Fällen, von denen hier erkennbar keiner vorliegt, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663 f.; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 454 Rn 21; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn 31; Hubrach in LK, 12. Aufl., § 57 Rn 83 jeweils m.w.N.). Um einer Aushöhlung des gesetzlichen Grundtatbestands vorzubeugen, ist  jedoch Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer Ausnahmefälle geboten (vgl. BGH, a.a.O.; SenE vom 02.10.2000;  - 2 Ws 476/00; SenE vom 12.07.2001 - 2 Ws 283/01; OLG Hamm StV 1999, 219; OLG Stuttgart NStZ 1986, 574; siehe auch Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, § 454 Rn 41 m.w.N.). Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass von einer Anhörung über die im Gesetz genannten Ausnahmen nur dann abgesehen werden kann, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1983, 115). Von der daraus abgeleiteten,  hier nicht einschlägigen Fallgruppe einer Verweigerung oder eines Verzichts des Verurteilten abgesehen, kann danach in engen Grenzen ein Verzicht auf eine (erneute) Anhörung des Verurteilten in Betracht kommen, wenn - im Falle einer wiederholten Antragstellung -  die letzte Anhörung erst kurze Zeit zuvor erfolgt ist, der persönliche Eindruck noch fortwirkt und keine Umstände erkennbar sind, die eine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen, so dass die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde (vgl. BGHR § 454 StPO, Anhörung 1 und 2; OLG Hamm StraFo 1998, 354; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn 31). Soweit hier im Einzelnen konkrete Zeiträume in der Rechtsprechung genannt werden, was der Senat im Hinblick auf die jeweils im Einzelfall zu prüfenden Gesamtumstände für nicht unbedenklich hält, wird - unabhängig von besonderen Umständen - überwiegend  bereits bei einem Zeitablauf von drei Monaten eine erneute Anhörungspflicht bejaht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 44 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 497 f.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten hier vor ihrer  Entscheidung erneut anhören müssen.

20

Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 04.07.2012 lag die letzte Anhörung (vom 21.03.2012) bereits länger als drei Monate zurück. Zwischenzeitlich war der Verurteilte aus im Einzelnen umstrittenen Umständen aus dem offenen Vollzug in Eu. in den geschlossenen Vollzug nach Rh. verlegt worden. Hintergrund bildeten augenscheinlich Probleme im Bereich des persönlichen Umfeldes des Verurteilten, da eine Strafanzeige der Lebensgefährtin, die später wieder zurückgenommen worden war, Ursache für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug war.  Die Staatsanwaltschaft hatte in der von Amtswegen eingeleiteten  Zweidrittel-Überprüfung  eine (neue) Stellungnahme der nunmehr zuständigen Justizvollzugsanstalt Rheinbach eingeholt, in der - trotz einer negativen Empfehlung - durchaus positive Aspekte erwähnt werden, aufgrund derer eine Rückverlegung in den offenen Vollzug angesprochen wurde. All dies hätte schon jeweils für sich Anlass für eine erneute Anhörung des Verurteilten geben können; jedenfalls lässt eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände nicht die Wertung zu, dass eine Beeinflussung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch eine Anhörung des Verurteilten von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

21

Insoweit soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine Anhörung keinesfalls deshalb entfallen darf, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen einer Strafaussetzung aufgrund der Aktenlage verneint und es für ausgeschlossen hält, dass der Verurteilte maßgebliche positive Tatsachen vorbringen könnte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 28 f.; Hubrach, a.a.O., § 57 Rn 83 m. w. N.).

22

Eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung ist nicht vom Beschwerdegericht nachzuholen; vielmehr ist das Verfahren - abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. nur Appl, a.a.O., § 454  Rn 37 m.w.N.).