Reststrafenaussetzung: Absichtserklärung ersetzt keine Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte gegen die Zurückweisung eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung Beschwerde ein und erhielt wegen Fristversäumung Wiedereinsetzung. Das OLG stellte klar, dass die im Anhörungstermin abgegebene Erklärung, sechs Monate keinen Antrag zu stellen, keine Sperrfristwirkung hat und den Antrag nicht unzulässig macht. In der Sache lehnte es die Aussetzung mangels günstiger Sozialprognose (§ 57 Abs. 1 StGB) ab. Zugleich setzte es nach § 57 Abs. 7 StGB eine sechsmonatige Sperrfrist wegen wiederholter aussichtsloser Anträge fest und legte dem Verurteilten die Kosten auf.
Ausgang: Sofortige Beschwerde nach Wiedereinsetzung ohne Erfolg; Reststrafenaussetzung abgelehnt und Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erklärung des Verurteilten, innerhalb eines bestimmten Zeitraums keinen Antrag auf Strafrestaussetzung zu stellen, entfaltet nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB.
Ein entgegen einer bloßen Absichtserklärung gestellter erneuter Antrag auf Strafrestaussetzung ist nicht unzulässig, sondern sachlich zu bescheiden.
Die Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine verantwortbare günstige Legalprognose voraus; bei fortgesetzter einschlägiger Rückfälligkeit trotz mehrfacher Bewährungschancen kann sie zu verneinen sein.
Zweifel an nicht rechtskräftig geklärten, für die Prognose bedeutsamen Tatsachen gehen im Verfahren über die Strafrestaussetzung zulasten des Verurteilten; die Unschuldsvermutung gilt insoweit nicht.
Eine Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB kann angeordnet werden, um wiederholte offensichtlich aussichtslose Anträge zu verhindern und die Gerichte vor unfruchtbarer Mehrarbeit zu schützen.
Leitsatz
Der bloßen Absichtserklärung des Verurteilten, binnen 6 Monaten keinen neuen Aussetzungsantrag stellen zu wollen, kommt nicht die Bindungswirkung einer vom Gericht nach § 57 Abs. 7 StPO verhängten Sperrfrist zu. Ein entgegen einer solchen Erklärung gestellter neuer Antrag ist nicht unzulässig, sondern in der Sache zu bescheiden.
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 19.8.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen
...............
zur Bewährung wird abgelehnt.
Vor Ablauf von 6 Monaten ist einer erneuter Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafen unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat den derzeitigen Sachstand in der Vorlageverfügung vom 4.10.2011 wie folgt zusammengefasst:
„Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 07.08.1997- rechtskräftig seit dem 15.08.1997 ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.Mit Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S. vom 30.12.1997 ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B. vom 30.08.1999 ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Diebstahls im besonders schweren Fall und der Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht K. den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.07.2000 - rechtskräftig seit dem 04.01.2001- wegen Diebstahls, Diebstahls in besonders schwerem Fall in 3 Fällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt .Auf diese Verurteilung hin hat das Landgericht S. mit Beschluss vom 13.03.2001 die vorgenannte Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG B. vom 15.08.1997 widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht H. mit Beschluss vom 03.05.2011 verworfen. Am 05.03.2002 wurde die Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 15.08.1997 im Gnadenwege erneut zur Bewährung ausgesetzt.Zuvor war bereits die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 14.07.2000 durch Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S. vom 14.03.2001 nach Verbüßung von 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 14.03.2002 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts S. vom 29.11.2002 ist der Beschwerdeführer erneut mehrerer Diebstähle für schuldig befunden worden, woraufhin das Landgericht S. mit Beschluss vom 23.04.2003 die Bewährungszeit für die Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 14.07.2000 verlängert hat.Mit Urteil vom 19.03.2004 hat das Amtsgericht S. den Beschwerdeführer wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; die gegen diese Verurteilung eingelegte Berufung des Beschwerdeführers hat das Landgericht S. mit Urteil vom 07.07.2004 mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt wird. Aufgrund dieser erneuten Verurteilung hat das Landgericht S. die Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 14.07.2000 widerrufen; auch die im Gnadenwege erfolgte Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 07.08.1997 wurde mit Bescheid vom 12.04.2005 widerrufen. Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 11.03.2005 ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Mit weiterem Urteil des Landgerichts S. vom 27.04.2005 ist der Beschwerdeführer wegen Betrugs in 3 Fällen und fahrlässigem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 14.03.2002 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts S. vom 29.11.2002 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie wegen Betruges in einem weiteren Fall und wegen Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt; seine Fahrerlaubnis wurde entzogen, es wurde eine Sperrfrist von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2005 - 4 StR 431/05 das vorgenannte Urteil des Landgerichts S. soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist und im Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aufgehoben, den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr freigesprochen und unter Verwerfung der weitergehenden Revision die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts S. zurückgesandt . Mit Urteil vom 22.02.2006 hat das Landgericht S. daraufhin den Beschwerdeführer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 14.03.2002 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts S. vom 29.11.2002 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt .Mit Beschluss vom 06.12.2007 hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S. die Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Landgerichts K. vom 14.07.2000, des Amtsgerichts B. vom 07.08.1997, des Amtsgerichts S. vom 11.03.2005, des Landgerichts S. vom 27.04.2005 und des Landgerichts S. vom 22.02.2006 zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der Bewährungszeit wurde er der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Am 10.07 2008 hatte der Beschwerdeführer den letzten persönlichen Kontakt zum Bewährungshelfer. Am 21.11.2008 schickte er ihm eine E-Mail, in der er ihm mitteilte, er werde sich in den nächsten Jahren nicht in Deutschland aufhalten. Im Januar 2009 wurde er in Belgien wegen eines Diebstahls festgenommen und zu einer Strafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 12.11.2009 hat das Landgericht S. die Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts K. vom 14.07.2000, des Amtsgerichts B. vom 07.08.1997, des Amtsgerichts S. vom 11.03.2005 , des Landgerichts S. vom 27.04.2005 und des Landgerichts S. vom 22.02.2006 widerrufen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 03.12.2010 verworfen.Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 18.02.2010, rechtskräftig seit dem 16.06.2010, ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Mit Schreiben vom 22.04.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Reststrafen aus den Urteilen den Urteilen des Landgerichts K. vom 14.07.2000, des Amtsgerichts B. vom 07.08.1997, des Amtsgerichts S. vom 11.03.2005, des Landgerichts S. vom 27.04.2005, des Landgerichts S. vom 22.02.2006 und des Amtsgerichts S. vom 18.02.2010 nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft zur Bewährung auszusetzen.Im Anhörungstermin vom 14.06.2011 wies das Landgericht B. darauf hin, dass nach Aktenlage kaum Chancen für eine vorzeitige Strafaussetzung gesehen werden könnten, auch wenn der Beschwerdeführer sich weiterhin gut führe. Jedenfalls innerhalb der nächsten 6 Monate sehe das Gericht keinen Spielraum für eine vorzeitige Entlassung und beabsichtige daher, im Falle eines Beschlusses anzuordnen, dass der Verurteilte innerhalb von 6 Monaten keinen neuen Reststrafenantrag stellen könne. Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen einer Rücknahme sinngemäß, er nehme seinen Reststrafenantrag bzw. seine Zustimmung zur bedingten Entlassung zurück und verzichte auf eine förmliche Entscheidung. Er werde innerhalb der nächsten 6 Monate keinen neuen Reststrafenantrag stellen.Am 24.07.2011 hat der Beschwerdeführer erneut die Aussetzung der Reststrafen beantragt Mit Beschluss vom 19.08.2011 hat das Landgericht B. den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und klarstellend darauf hingewiesen, dass etwaige weitere vor dem 14.12.2011 gestellte Anträge ebenfalls unzulässig seien.Gegen diesen Beschluss, der ihm am 25.08.2011 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2011, eingegangen beim Landgericht Bonn am 02.09.2011 „Beschwerde“ eingelegt.“
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II.
1.
Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Beschwerdeschrift datiert vom 26.8.2011, also vom Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Der Eingangstempel auf dem Schreiben des Verurteilten, weist jedoch den 2.9.2011 aus. Damit wäre die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO um einen Tag überschritten. Da der Briefumschlag, was der Senat schon vielfach beanstandet hat, nicht zu den Akten genommen worden ist, hat der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht die Möglichkeit mit dem Poststempel zu beweisen, wann er das Schreiben, dessen Faltspuren auf eine postalische Beförderung schließen lassen, zur Post gegeben hat. In derartigen Fällen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (vgl. nur SenE vom 25.10.2007 – 2 Ws 573/07).
2.
Das demnach gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO zulässige Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zwar teilt der Senat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die Erklärung des Verurteilten im Anhörungstermin vom 10.6.2011, binnen 6 Monaten keinen neuen Aussetzungsantrag stellen zu wollen, führe zur Unzulässigkeit des Antrags, nicht. Der bloßen Absichtserklärung des Verurteilten kommt nicht die Bindungswirkung einer vom Gericht nach § 57 Abs. 7 StPO verhängten Sperrfrist zu.
Dies veranlasst jedoch keine Zurückverweisung an das Landgericht, denn der Senat kann gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden. Einer erneuten Anhörung des Verurteilten bedarf es dazu nicht, denn er ist zeitnah im Juni 2011 von der Vollstreckungskammer angehört worden und hat sich im Beschwerdeverfahren ausführlich schriftlich geäußert.
Der Aussetzungsantrag ist aber in der Sache unbegründet, da dem Verurteilten derzeit unter keinem Aspekt die nach § 57 Abs. 1 StPO erforderliche Prognose gestellt werden kann. Er ist, wie sich aus früheren Urteilen entnehmen lässt, schon als Kind vor der Strafmündigkeit durch Diebstähle aufgefallen und mit 20 Jahren als Intensivtäter zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Zwischenzeitlich war er wegen seiner Auffälligkeiten etwa ein Jahr lang in einer jugendpsychiatrischen Klinik untergebracht. In der Folgezeit ist es immer wieder zu neuen Verurteilungen – hauptsächlich wegen Vermögensdelikten – gekommen. Weder die Verbüßung von Freiheitsstrafen noch die vielfach gewährten Bewährungschancen haben den Verurteilten zu einem straffreien Leben veranlassen können. Bei den jetzt noch zu verbüßenden fünf Strafen handelt es sich in vier Fällen um Restfreiheitsstrafen, die nach Teilverbüßung teilweise bereits mehrfach zur Bewährung ausgesetzt waren. In der letzten Aussetzungsentscheidung vom 6.12.2007 hat sich das Landgericht Siegen u.a. davon leiten lassen, dass der Verurteilte in ein sozial festigendes Umfeld entlassen wird, da er eine Arbeitsstelle und eine Lebensgefährtin, die ihn unterstütze, habe. Die Arbeitsstelle hat er schon Anfang 2008 aufgegeben. Im Juni 2008 hat er den Diebstahl im besonders schweren Fall begangen, der Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Siegen vom 18.2.2010 ist. Anfang Oktober 2008 hat er sich nach Belgien abgesetzt, wo wegen einer dort begangenen Straftat am 23.1.2009 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen und er am 14.7.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist. Angesichts dieser strafrechtlichen Karriere kann nur festgestellt werden, dass der Verurteilte unbelehrbar ist und weitere Straftaten befürchtet werden müssen. An dieser Einschätzung ändern weder beanstandungsfreies Vollzugsverhalten noch die neue Freundin und eine etwaige Arbeitsstelle etwas. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Straftaten ist nicht erkennbar. Stattdessen tritt der Verurteilte fordernd auf und lässt sich auf eine Auseinandersetzung mit seiner Familie ein, die zu deren Strafantrag und einer Ablösung aus dem offenen Vollzug geführt hat. Soweit der Verurteilte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben, gehen Zweifel im Rahmen des Aussetzungsverfahrens zu seinen Lasten. Die Unschuldsvermutung gilt insoweit nicht (Fischer, StGB, 58. Auflage§ 57 Rdn. 17 c). Dieser Vorfall ist allerdings, wie dargelegt, auch nicht der maßgebliche Gesichtspunkt dafür, dass keine naheliegende Chance für künftige Straffreiheit besteht.
Das Verhalten des Verurteilten gibt Anlass zu einer Fristsetzung gemäß § 57 Abs. 7 StPO. Er hat bereits einundeinhalb Monate, nachdem er - über die Aussichtslosigkeit unterrichtet - seinen Aussetzungsantrag zurückgenommen hatte, einen neuen Aussetzungsantrag gestellt, obwohl sich die Prognose nach der inzwischen erfolgten Ablösung aus dem offenen Vollzug ersichtlich nicht verbessert hatte. Die Fristsetzung nach § 57 Abs. 7 StPO soll die Belastung der Gerichte mit derart unfruchtbarer Mehrarbeit durch ständige Wiederholung sachwidriger Anträge verhindern (vgl. 3.11.2008 Az. 2 Ws 538 – 540/08; Schönke-Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28.Auflage, § 57 Rn 27). Es ist derzeit auch nicht ersichtlich ist, dass sich an den Prognosekriterien in absehbarer Zeit etwas ändert.