Verwerfung von Wiedereinsetzung und Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie gegen die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs ein. Die sofortige Beschwerde gegen das Ablehnungsgesuch war einen Tag nach Ablauf der einwöchigen Frist eingegangen und damit unzulässig. Die Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO scheiterte mangels glaubhaft gemachter Entschuldigung. Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag werden verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde gegen Zurückweisung/Beiordnung als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung eingelegt wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO setzt die glaubhaft gemachte Entschuldigung des unverschuldeten Fristversäumnisses voraus; eine alleinige eidesstattliche Versicherung oder die bloße Benennung Angehöriger als Zeugen genügt hierfür regelmäßig nicht.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO), bleibt aber unbegründet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 103 StVK 324/97
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden verworfen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I.
Das Landgericht Paderborn verurteilte den Beschwerdeführer am 24. September 1986 wegen Betruges, fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Am 13. November 1991 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln die Voll-streckung eines Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 94 Tagen zur Bewährung aus. Am 2. November 1995 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Mit dem am 27. März 1996 bei Gericht eingegangen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer u.a. (hilfsweise) die erneute Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung. Außerdem hat er für dieses Verfahren Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt.
Diesen Antrag hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln am 1. Juli 1997 zurückgewiesen. Am 14. Juli 1997 ist die beantragte erneute Reststrafenaussetzung von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt worden. Beide Beschlüsse sind auf Beschwerde des Verurteilten vom Senat am 26. August 1997 aufgehoben worden, weil sie von einer Richterin getroffen worden sind, die von dem Verurteilten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, ohne daß vor den Sach-entscheidungen über das Ablehnungsgesuch abschließend ent-schieden worden ist.
Nachdem dem Beschwerdeführer die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin zur Stellungnahme übersandt worden ist, hat er mit dem am 13. Oktober 1997 bei Gericht eingegangen Schreiben beantragt, ihm auch für das Ablehnungsverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Am 14. Oktober 1997 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die Ablehnung der Richterin am Landgericht R. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 17. Oktober 1997 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom 25. Oktober 1997 (Eingang) Beschwerde eingelegt, vorsorglich (für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und für das Beschwerdeverfahren abermals um Beiordnung eines Pflichtverteidigers nachgesucht. Über den letzteren Antrag hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln am 17. November 1997 entschieden und die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.
II.
Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers bleiben ohne Erfolg.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. Oktober 1997 seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde zwar statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO); sie muß aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, erfolglos bleiben. Zudem ist das Ablehnungsverfahren gegen die Richterin am Landgericht R., für das der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, abgeschlossen.
Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des gegen die Richterin am Landgericht R. gerichteten Ablehnungsgesuchs ist zwar als sofortige Beschwerde statthaft (§ 28 Abs. 2 StPO), es ist aber wegen verspäteter Einlegung unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1997 zugestellt worden. Seine Beschwerde - ohne Datum - ist aber erst am 25. Oktober, mithin ein Tag nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist, bei Gericht eingegangen.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Be-schwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Denn die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 44, 45 StPO liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorbringen, seine Angehörigen seien dazu übergegangen, ihm sämtliche Gerichtspost vorzuenthalten und seine Schreiben an Gerichte nicht mehr abzusenden, die verspätete Einlegung der sofortigen Beschwerde überhaupt zu entschuldigen vermag. Jedenfalls fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung. Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist hierzu kein Mittel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 26 Rn. 9). Auch die bloße Benennung seiner Mutter als Zeugin für sein Vorbringen reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 26 Rdnr. 11).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe "bis heute" keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ergibt sich aus den Akten, daß die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 14. Oktober 1997 die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer "mit Rechtsmittelbelehrung" "sofortige Beschwerde" verfügt hat und daß auf der Zustellungsurkunde "RMB 91" (das ist die Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde) vermerkt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.