Beschwerde gegen Erzwingung von Zeugnis: Umfang des § 55 StPO bei Vorverurteilung
KI-Zusammenfassung
Ein vorbestrafter Zeuge verweigerte in einer Hauptverhandlung die Aussage; das Landgericht setzte Ordnungsgeld, Ersatzhaft und Beugehaft fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Das Gericht stellte klar, dass § 55 StPO Zeugnisverweigerung schützt, wenn eine wahrheitsgemäße Antwort einen Anfangsverdacht gegen den Zeugen begründen würde, nicht jedoch für Fragen zu bereits rechtskräftig verurteilten Taten. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht steht daher nicht zu.
Ausgang: Beschwerde des Zeugen gegen die Erzwingungsmaßnahmen wegen Zeugnisverweigerung mangels Erfolg verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO gilt nur, wenn eine wahrheitsgemäße Antwort den Zeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung bringt, indem sie zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht gegen ihn begründet.
Die Schwelle des Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO ist niedrig; daher rechtfertigt bereits die Möglichkeit, dass eine Antwort Teilstücke eines mosaikartigen Beweisgebäudes liefert, regelmäßig die Auskunftsverweigerung.
Besteht gegen den Zeugen hinsichtlich der konkreten, zur Auskunft gestellten Taten bereits eine rechtskräftige Verurteilung, entfällt insoweit in der Regel das Recht zur Auskunftsverweigerung; zu diesen Fragen ist der Zeuge zur Antwort verpflichtet.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann jedoch weiterhin für solche Fragen bestehen, deren Beantwortung neue Ermittlungen oder einen Anfangsverdacht gegen den Zeugen in Bezug auf andere, noch nicht abgeurteilte Straftaten auslöst.
Die Möglichkeit, dass ein Beklagter oder Angeklagter den Zeugennamen in der Hauptverhandlung zur erneuten Belastung nutzt, fällt nicht generell in den Schutzbereich der Selbstbelastungsfreiheit, soweit dessen Angaben bereits als potenzielles Beweismittel vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 103-42/07
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen.
Mit Urteil vom 02.04.2008 – 103 – 42/07 – hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Köln den Zeugen M. wegen 3 Fällen des schweren (bandenmäßigen) Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 2 StGB), davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 23.10.2008 rechtskräftig (Bl. 32 ff. SH Anklage).
Der Zeuge sowie der ebenfalls Verurteilte N. hatten nach dem Inhalt des Urteils gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten O. B. und dem gesondert Verfolgten J. S. im Februar/März 2005 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beschlossen, im Auftrag eines mächtigen und einflussreichen Hintermannes auf der Internetplattform mobile.de unter Angabe fingierter Namen vorzugeben, hochwertige Kraftfahrzeuge deutscher Marken preisgünstig anzubieten, um auf diese Weise ausländische zahlungskräftige Kaufinteressenten mit Bargeld nach Deutschland zu locken. Dort sollte ihnen das Geld an einem vermeintlichen Besichtigungsort gewaltsam weggenommen werden. In Ausführung dieses Tatplans hatten die Tatbeteiligten am 28.04.2005, am 03.05.2005 sowie am 14.10.2005 von 3 Geschädigten insgesamt ca. 200.000 Euro sowie weitere Gegenstände erbeutet (Bl. 37 ff. SH Anklage).
Am 24.09.2008 hat die Staatsanwaltschaft Köln – 104 Js 274/08 – gegen O. B. Anklage wegen der vorbezeichneten Taten erhoben (Bl. 8 ff. SH Anklage).
Seit Januar 2009 findet vor der 1. großen Strafkammer – 101 – 47/08 – die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten B. statt (Bl. 1 ff. SH Beschwerde).
In der Sitzung vom 08.01.2009 sollte der Zeuge M. vernommen werden. Dieser berief sich auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf andere, sich noch im Ermittlungsverfahren befindende Bandentaten ähnlicher Art (Bl. 16, 18 f. SH Beschwerde). Mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss vom selben Tag vertrat die Kammer die Auffassung, dem Zeugen stehe auf der Grundlage des § 55 StPO ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Bei wahrheitsgemäßer Aussage müsse er über etwaige Mittäter und Hintermänner richtige und vollständige Angaben machen. Hierdurch würde er Gefahr laufen, dass die so namhaft gemachten Mittäter und Hinterleute, wer auch immer es sei, im Rahmen einer Vernehmung Angaben zu weiteren konkreten, in den Ermittlungsakten erwähnten Taten machten, an denen der Zeuge bei bandenmäßiger Begehung beteiligt gewesen sein könnte. Hierdurch wiederum würde er sich der Gefahr aussetzen, in ein weiteres Strafverfahren verwickelt zu werden (Bl. 23 SH Beschwerde). Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Köln am 16.01.2009 Gegenvorstellung erhoben. In Fällen der Bandenkriminalität stelle es den Regelfall dar, dass nur ein Teilbereich der gesamten verwirklichten Straftaten aufgeklärt und angeklagt werden könne. Gleiches gelte für die Personen der Bandenmitglieder und sonstigen "Hintermänner". Würde man der Logik des Beschlusses folgen, stünde einem Mitbeschuldigten in Fällen der Bandenkriminalität stets und ohne Weiteres ein umfängliches Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge zu. Dies sei mit der Wertung des Bundesverfassungsgerichts, wonach jede Ausdehnung des strafprozessualen Auskunftsverweigerungsrechts die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränke, deshalb möglicherweise die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtige und somit nicht in Betracht komme, kaum vereinbar. Vielmehr könne dem wegen der angeklagten Taten bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen auch hier nur ein begrenztes Auskunftsverweigerungsrecht zustehen, das sich lediglich auf einen bestimmten Fragenkreis beziehe. Namentlich möge der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren Beantwortung er weitere Personen in das Verfahren einbeziehen müsste. Das Auskunftsverweigerungsrecht erstrecke sich aber beispielsweise nicht auf Fragen zur Beteiligung des Angeklagten sowie des Zeugen selbst an den hier konkret angeklagten Taten (Bl. 44, 46 f. SH Beschwerde).
In der Sitzung vom 29.01.2009 hat das Landgericht Köln den Zeugen unter Abänderung des Beschlusses vom 08.01.2009 darauf hingewiesen, dass ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht auf der Grundlage des § 55 StPO nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht mehr anerkannt werde. Die Kammer hat den Zeugen unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm bei Weigerung des Zeugnisses ohne gesetzlichen Grund ein Ordnungsgeld auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft festgesetzt werden könne. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dem Zeugen stehe nur insoweit begrenztes Auskunftsverweigerungsrecht zu, als es um die Beantwortung von Fragen gehe, durch die er weitere Taten, an denen er beteiligt gewesen sein könnte, offenbaren oder weitere Personen in das Verfahren einbeziehen müsste. Demgegenüber erstrecke sich das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auf Fragen zur Beteiligung des Angeklagten und des Zeugen selbst an den konkret angeklagten Taten. Zwischen den Fragen, die der Zeuge hiernach beantworten müsse und denen, auf die er die Auskunft verweigern dürfe, bestehe kein so enger Zusammenhang, dass ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht begründet wäre (Bl. 76, 85 f. SH Beschwerde).
Nach Verkündung dieses Beschlusses hat der Zeuge erklärt, er werde keine Aussage zur Sache machen (Bl. 77 SH Beschwerde).
Mit daraufhin in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss vom selben Tag hat die Kammer dem Zeugen M. die durch seine Zeugnisverweigerung verursachten Kosten des Verfahrens auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro, ersatzweise für je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Zur Erzwingung des Zeugnisses hat das Gericht in Unterbrechung der zu verbüßenden Strafhaft Beugehaft bis zu 6 Monaten angeordnet (Bl. 87 SH Beschwerde).
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte über seinen Verteidiger noch in der Sitzung Beschwerde eingelegt (Bl. 77, 98 SH Beschwerde).
Mit Beschluss vom 04.02.2009 hat das Gericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 94 d.A.).
II.
Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Zeugen steht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass ein Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegen ihn selbst begründen würden. Dabei muss die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt. Dabei genügt es, wenn der Zeuge über eine Frage Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründet, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH, StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 "Verfolgung 1"; SenE. v. 22.7.2004 - 2 Ws 360/04 -). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne § 152 Abs. 2 StPO niedrig ist, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (SenE. v. 19.5.2005 - 2 Ws 194/05 = NStZ-RR 2005, 269 -; Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 55 Rdnr. 10 f.). Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann jedoch entfallen, wenn für den Zeugen die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person ausgeschlossen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Zeuge aufgrund einer bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen der in Rede stehenden Straftat keine weitere Strafverfolgung mehr zu befürchten hat (SenE. v. 20.03.2007 – 2 Ws 142/07 -: vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 55 Rdnr. 8; Ignor/Bertheau, a.a.O., Rdnr. 14).
Danach steht dem Zeugen jedenfalls ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu. Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge zur Beantwortung solcher Fragen verpflichtet ist, die sich auf die Beteiligung des Angeklagten und des Zeugen selbst an den konkret angeklagten Taten beziehen. Insoweit hat der Zeuge aufgrund seiner bereits rechtskräftigen Verurteilung keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht ihm allerdings bezüglich solcher Fragen zu, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er Informationen preisgeben muss, die weitere Ermittlungen gegen seine Person wegen Straftaten nach sich ziehen könnten. Dass der Angeklagte wahrheitsgemäße, ihn belastende Angaben des Zeugen möglicherweise zum Anlass nehmen könnte, ihn – den Zeugen – anderer Straftaten, gegebenenfalls auch anderer Raubtaten gleicher Art zu bezichtigen, muss der Zeuge bei Abwägung seiner Interessen und dem Interesse der Strafverfolgungsbehörde an einer wirksamen Strafverfolgung hinnehmen. Die Angaben des – bekannten - Angeklagten sind ein potenziell bereits vorhandenes Beweismittel. Diesbezüglich unterscheidet sich die Situation von derjenigen, dass ein wegen Drogenhandels bereits rechtskräftig Verurteilter als Zeuge zur Person seines noch nicht bekannten Lieferanten vernommen werden soll. In diesem Fall steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht bezüglich der Person seines Lieferanten jedenfalls dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge noch nicht abgeurteilte Drogengeschäfte mit seinem Lieferanten abgeschlossen hat (BVerfG, NJW 2002, 1411 f.).
Dem schließt sich der Senat an.
Die vorliegende Konstellation ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003 (NJW 2003, 3045) vergleichbar, in der der Drogenlieferant angeklagt war. In der Entscheidung heißt es: "Dass dieser (der Drogenlieferant) sich – vom Beschwerdeführer als Lieferant in der Hauptverhandlung erneut benannt – seinerseits möglicherweise zu umfassenden und den Beschwerdeführer möglicherwiese erneut belastenden Angaben entschließen könnte, liegt außerhalb des Schutzzwecks verfassungsrechtlich verbürgter Selbstbelastungsfreiheit."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.