Beschwerde gegen Wiederinkraftsetzung des Haftbefehls: Beschluss aufgehoben, Außervollzugsetzung bleibt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Wiederinkraftsetzung eines Haftbefehls. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und stellt fest, dass es bei der am 19.8.1993 angeordneten Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit den dortigen Auflagen verbleibt. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr) bestehen fort; die angeordneten milderen Maßnahmen genügen weiterhin dem Haftzweck.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: angefochtener Beschluss aufgehoben, Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Auflagen bleibt bestehen; Aufhebung des Haftbefehls abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Untersuchungshaft ist gerechtfertigt, wenn dringender Tatverdacht und ein gesetzlicher Haftgrund wie Fluchtgefahr vorliegen.
Fluchtgefahr i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann bei Straferwartung und den persönlichen Umständen des Beschuldigten bejaht werden.
Nach § 116 StPO kann das Wiederauftreten neuer Umstände einen neu hervorgetretenen Umstand darstellen, führt aber nicht zwingend zur Aufhebung einer zuvor angeordneten Außervollzugsetzung, wenn mildernde Auflagen den Zweck der Untersuchungshaft weiterhin erreichen.
Bei teilweiser Stattgabe einer Beschwerde trifft das Gericht eine Kostenentscheidung nach § 473 StPO; es kann Gebühren ermäßigen und die Staatskasse anteilig belasten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 152-1/94
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. 2. Damit verbleibt es bei dem Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 10. Dezember 1992 (502 Gs 4840/92) - in der den dringenden Tatverdacht beschränkenden Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 13. Oktober 1993 (105 Qs 465/93) - sowie der durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 19. August 1993 angeordneten Außervollzugsetzung des Haftbefehls und der dort dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen. 3. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; auch die dem Angeklagten durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat zu 2/3 die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Schöffengericht K. verurteilte den Beschwer-deführer, der sich seit dem 10. Dezember 1992 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom selben Tage - mit Unterbrechung zur Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe von 81 Tagen - in Unter-suchungshaft befand, am 19. August 1993 - unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Mit Beschluß vom selben Tage wurde der Haftbefehl vom 10. Dezember 1992 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Das Urteil ist nicht rechts-kräftig. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 23. August 1993 legte der Angeklagte Haftbeschwerde ein mit dem Antrag, den Haftbefehl vom 10. Dezember 1992 aufzuheben. Die 5. große Strafkammer des Landge-richts K. verwarf die Beschwerde mit Beschluß vom 13. Oktober 1993, wobei sie in den Beschlußgründen feststellte, daß bezüglich der im Haftbefehl vom 10. Dezember 1992 unter b) aufgeführten Tat nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 19. August 1993 dringender Tatverdacht fortbestehe.
Nachdem das Amtsgericht K. am 13. Januar 1994 gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl erlassen und am selben Tage verkündet hatte, hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts K. am 21. Januar 1994 als das zuständige Berufungsgericht unter Aufhebung des Verschonungsbeschlusses vom 19. August 1993 den Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 10. Dezem-ber 1992 wieder in Vollzug gesetzt. Dieser Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 27. Januar 1994 verkün-det worden. Er hat dagegen am selben Tage Beschwer-de eingelegt, die mit Verteidigerschriftsatz vom 31. Januar 1994 wiederholt worden ist.
II.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde ist zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, so daß es bei der am 19. August 1993 angeordneten Außer-vollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 10. Dezember 1992 - in der den dringenden Tatverdacht beschränkenden Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 13. Oktober 1993 - sowie der dort dem Beschwerde-führer erteilten Auflagen verbleibt. Soweit der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls des Amts-gerichts K. vom 10. Dezember 1992 begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft liegen weiterhin vor.
Der Beschwerdeführer ist des ihm zur Last gelegten gemeinschaftlich versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma M. in L.-Sch. - begangen in der Nacht vom 8. zum 9. Dezember 1992 - aus den Gründen des Ur-teils vom 19. August 1993 dringend verdächtig.
Es besteht angesichts der insgesamt (auch wegen der dem Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 13. Ja-nuar 1994 zugrunde liegenden Straftat) gegebenen Straferwartung und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Was die Frage der Außervollzugsetzung des Haftbe-fehls gem. § 116 StPO anbetrifft, gilt folgendes:
Allerdings hat die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluß die erneute Tatbegehung durch den Be-schwerdeführer, die Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 13. Januar 1994 ist, zutreffend als einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gewertet. Jedoch begründen die in dem Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts K. vom 19. August 1993 angeordneten geringeren Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des dringen-den Verdachts erneuter Straffälligkeit weiterhin hinreichend die Erwartung, daß durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. Somit kann es bei der durch den vorgenannten Beschluß an-geordneten Außervollzugsetzung des Haftbefehls ver-bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.