Verwerfung der Beschwerden gegen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Beschwerde gegen von der Strafkammer angeordnete Haftbefehle ein, nachdem Kinder als Zeugen im laufenden Verfahren ausgesagt hatten. Zentral war, ob die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nach §116 Abs.4 StPO und die Annahme von Fluchtgefahr gerechtfertigt sind. Das OLG bestätigt den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr wegen erhöhter Straferwartung, fehlender Bindungen und des Verfahrensstandes; die Beschwerde wird verworfen. Die Kostenentscheidung trifft die Angeklagten.
Ausgang: Beschwerden gegen die Haftbefehle wegen angenommener Fluchtgefahr als unzulässig/verworfen abgewiesen; Haftbefehle bleiben in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederinvollzugsetzung eines zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn neu hervorgetretene Umstände einen anderen Haftgrund begründen.
Fluchtgefahr i.S. des § 112 StPO kann bejaht werden, wenn durch neue Erkenntnisse die Wahrscheinlichkeit hoher Freiheitsstrafen und damit der Anreiz zur Flucht erheblich gestiegen ist.
Das bloße Ausbleiben einer Flucht während einer Haftverschonung und das Fehlen finanzieller Mittel für eine dauerhafte Flucht schließen die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus.
Bei weit fortgeschrittener Beweisaufnahme können weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen; die Verhältnismäßigkeit ist damit gewahrt, wenn die Haftzwecke nur durch Untersuchungshaft erfüllt werden können.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Gegen die Angeklagten findet seit Anfang Oktober 2003 vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen eine Hauptverhandlung statt, der die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 10.09.2002 zugrunde liegt. Darin werden den Angeklagten Vergewaltigung, sexueller Kindesmißbrauch, gefährliche Körperverletzung und Mißhandlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. Tatopfer sind die aus früheren Ehen der (mit dem Angeklagten W. D. in 3. Ehe verheirateten) Angeklagten B. D. hervorgegangenen Kinder J. A. (*25.01.86), A. A. (*19.02.88), J. G. H. (*28.09.90), J. H. (*10.05.92) und A. H. (*29.01.94).
Wegen der Einzelheiten der im Zeitraum von Oktober 1997 bis Spätsommer begangenen Taten wird auf die Anklage verwiesen.
Die Angeklagten befanden sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 09.11.2000 - 3 Gs 444/00 - zunächst ab dem 09.11.2000 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl, der - ausschließlich - auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt war, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 17.04.2001 - 3 Gs 27 Js 430/01 - 241/00 - unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; seither befanden sich die Angeklagten in Freiheit.
Nachdem drei der Kinder (J. A. sowie J. G. und J. H.) in der Hauptverhandlung ab dem 07.10.2003 ausgesagt hatten, erließ die Strafkammer in der Hauptverhandlung am 21.10.2003 - unter Aufhebung der vorbezeichneten Haftentscheidungen des Amtsgerichts Geilenkirchen - einen neuen, nunmehr ausschließlich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl. Seither befinden sich die Angeklagten erneut in Untersuchungshaft.
In dem neuen Haftbefehl wird ausgeführt, dass aufgrund der Zeugenaussagen der Kinder in den Fällen der Anklage Nr. 2 bis 7 sowie 10 bis 13 gegen den Angeklagten W. D. und in den Fällen Nr. 6, 10,12 und 13 gegen die Angeklagte B. D. dringender Tatverdacht (weiterhin) bestehe. Zur Fluchtgefahr hat die Strafkammer - ergänzend auch in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 03.11.2003 - ausgeführt, dass sich der Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, für die Angeklagten durch die möglicherweise entgegen ihren Erwartungen erfolgten, sie beide schwer belastenden Aussagen der Kinder nunmehr erheblich erhöht habe. Angesichts der hohen Straferwartung bestehe die Gefahr, dass sich die Angeklagten, die über keine sozialen Kontakte und Bindungen außerhalb ihrer Ehe verfügten, sich dem weiteren Verfahren nicht mehr freiwillig stellen, und sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen.
Im Termin vom 18.11.2003 hat die Strafkammer der Angeklagten B. D. den rechtlichen Hinweis erteilt, dass in den Fällen 6, 10, 12 und 13 in Verschärfung der Anklage auch eine Bestrafung als Mittäterin, ggfs durch Unterlassen, in Betracht komme. Nach dem vorgelegten Zeugenplan sind weitere Verhandlungstage noch bis zum 2. Dezember 2003 vorgesehen.
Die Angeklagten haben gegen den Haftbefehl der Strafkammer vom 24.10.2003 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass jedenfalls keine Fluchtgefahr gegeben sei.
II.
- II.
Die nach §§ 304 Abs.1, 305 Satz 2 StPO statthaften und auch im übrigen zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Der dringende Tatverdacht gegen beide Angeklagten wegen der im Haftbefehl vom 24.10.2003 im einzelnen angeführten Fälle ist gegeben. Er beruht - neben den weiteren, in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittlungsergebnissen - auf den Zeugenaussagen der Kinder in der Hauptverhandlung, die damit ihre Aussagen vom 06.11.2000 vor der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Geilenkirchen offensichtlich bestätigt haben. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen nach dem vorbereitenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. keine ernsthaften Bedenken. Dass die noch ausstehende Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führt, ist gegenwärtig nicht wahrscheinlich.
Der Rechtmäßigkeit der erneuten Haftanordnung stehen die Einschränkungen, denen die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO unterliegen, nicht entgegen.
In der Aufhebung der außer Vollzug gesetzten Haftbefehle vom 09.11.2000 und deren Ersetzung durch den neuen Haftbefehl liegt an sich sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO, die nur unter den dortigen Voraussetzungen zulässig ist. Jedoch sind regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 4 Nr. 3 - neu hervorgetretene Umstände - erfüllt, wenn ein weiterer Haftgrund hinzukommt ( vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 116 Rn 22; KK-Boujong , StPO, 5.A., § 116 Rn 32; Senat 03.01.1997, StV 97,139 ) .
Vergleichbar liegt es hier, da die frühere Haftentscheidung ausschließlich auf Verdunklungsgefahr gestützt war, während der neue Haftbefehl nunmehr ausschließlich mit Fluchtgefahr begründet worden ist.
Fluchtgefahr hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung angenommen, die der Senat teilt, und die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt wird. Dass die Angeklagten - die die Tatvorwürfe weiterhin bestreiten - sich dem Verfahren während der Zeit der Haftverschonung nicht entzogen haben, läßt die Fluchtgefahr ebensowenig entfallen, wie der Umstand, dass die Angeklagten nicht über Mittel verfügen dürften, um eine dauerhafte Flucht zu organisieren. Zur Annahme der Fluchtgefahr genügt schon ein Verhalten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens auch nur vorübergehend verhindert wird (Meyer-Goßner, aaO § 112 Rn 18).
Die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu hohen Freiheitsstrafen ist für beide Angeklagten durch die Zeugenaussagen der Kinder, mit denen sie im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Kinder nach § 52 StPO nicht ohne weiteres rechnen mußten, erheblich näher gerückt. Die Straferwartung für die Angeklagte B. D. hat sich durch den von der Strafkammer gegebenen rechtlichen Hinweis noch zusätzlich verschärft. Die Beweisaufnahme steht nach dem mitgeteilten Zeitplan vor dem Abschluss.
Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensstandes besteht angesichts der Persönlichkeitsstrukturen der Angeklagten und ihrer Lebensverhältnisse die Gefahr, dass sie sich dem weiteren Verfahren und ihrer drohenden Verurteilung durch Untertauchen entziehen, mag es sich dabei dann auch nur um eine "Kurzschlußhandlung" von kurzfristigem "Erfolg" handeln.
Eine unterschiedliche Behandlung der Angeklagten scheidet aus, da davon auszugehen ist, dass sie sich zu einer etwaigen Flucht bzw. zum Untertauchen nur gemeinsam entschließen würden.
Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass im jetzigen Verfahrensstadium weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen können, und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist; das ist im Hinblick auf die bereits weitgehend abgeschlossene Beweisaufnahme unbedenklich noch der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.