Zulassung eines zusätzlichen Verpflegungspakets in Untersuchungshaft unter Auflagen
KI-Zusammenfassung
Der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer beantragt die Zulassung zusätzlicher Pakete mit Lebens- und Genußmitteln. Das OLG hebt den Beschluß der Vorinstanz auf und erlaubt zusätzlich zu den Regelpaketen den Empfang eines Pakets pro Monat unter Gewichts- und Inhaltsauflagen; der weitergehende Antrag wird abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf § 119 StPO und die besondere Bedeutung der Haftdauer für den Ausgleich inhaftierungsbedingter Einschränkungen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Zulassung eines zusätzlichen monatlichen Pakets unter Auflagen, weitergehende Anträge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschränkungen des Empfangs von Paketen in Untersuchungshaft sind nach § 119 Abs.3 StPO nur zulässig, soweit sie durch den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind.
Die Vollzugsbestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) sind nicht bindend; richterliche Entscheidungen müssen im Einzelfall aus dem Normzweck des § 119 Abs.3 StPO sachlich gerechtfertigt werden.
Die Dauer der Untersuchungshaft erhöht das Gewicht des Anspruchs des Untersuchungsgefangenen auf Ausgleich inhaftierungsbedingter Einschränkungen und kann die Zulassung zusätzlicher Bequemlichkeiten rechtfertigen.
Der durch die Kontrolle und Weitergabe von Paketen entstehende Arbeitsmehraufwand rechtfertigt nicht ohne weiteres prophylaktische Gesamteinschränkungen; Einschränkungen sind verhältnismäßig zu begründen.
Nach § 119 Abs.4 StPO kann der Gefangene sich Bequemlichkeiten auf eigene Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Haftzweck verträglich sind und die Anstaltsordnung nicht stören.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 109-11/96
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird - über den Empfang dreier Pakete gemäß Nr.39 Abs.1 UVollzO i.V.m. § 33 Abs.1 StVollzG hinaus - der Empfang eines Pakets mit Nahrungs- und Genußmitteln im Monat auf eigene Kosten unter folgenden Auflagen genehmigt: - Das Gewicht des Pakets darf einschließlich der Verpackung drei Kilogramm nicht übersteigen; - das Paket darf Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form sowie Medikamente und Tabletten nicht enthalten; - dem Paket muß ein Inhaltsverzeichnis beigefügt sein und es muß den Absender erkennen lassen. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20.6.1995 in Untersuchungshaft. Er hat mit Schreiben vom 19.8.1996 beantragt, die JVA anzuweisen, ihm pro Monat eine Paketmarke für je ein Paket ohne Gewichtsbegrenzung zur Einbringung von Lebens- und Genußmitteln sowie von Obst und Gemüse auszuhändigen. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten weiteren Schreiben vom 6.9.1996 hat er den Antrag im wesentlichen dahin abgeändert, daß ihm gestattet werde, daß durch seine Ehefrau und/oder seinen Verteidiger wöchentlich einmal, hilfsweise zweimal monatlich ein Warenpaket über die JVA eingebracht werde "und zwar ohne Begrenzung des Paketinhalts jedweder Art, insbesondere ohne jedwede Beschränkung des Paketgewichts und des Paket- bzw. Wareninhalts". Mit einem an das Landgericht als dem damaligen Beschwerdegericht gerichteten, ebenfalls auf den 6.9.1996 datierenden Schreiben hat er beantragt, ihm den Empfang eines Pakets mit Lebens- und Genußmitteln (ausgenommen alkoholische Getränke) pro Monat über die üblichen drei Jahrespakete hinaus, hilfsweise je ein Sonderpaket alle zwei Monate, zu gestatten ohne sonstige Waren-, Gewichts- oder sonstige Begrenzung, hilfsweise, dies von Sicherheitsauflagen abhängig zu machen.
Diese Anträge hat der Vorsitzende der -nach Anklageerhebung als Wirtschaftsstrafkammer zuständig gewordenen - 9.großen Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 1.10.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20.10.1996, der der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluß vom 31.10.1996 nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.
Dem seit etwa 17 Monaten in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer ist über die in Nr.39 UVollzO vorgesehenen Regelpakete hinaus gemäß § 119 Abs.3 StPO der Bezug eines Pakets pro Monat zu gestatten. Die in Nr. 39 UVollzO enthaltene Begrenzung des Paketbezugs ist im Fall des Beschwerdeführers mit der gesetzlichen Regelung des § 119 Abs.3 StPO nicht zu vereinbaren.
1.
Nach § 119 Abs.3 StPO dürfen dem Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern. Nach § 119 Abs.4 StPO darf sich der Gefangene Bequemlichkeiten auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
Der gegen den Beschuldigten bestehende Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs.2 Nr.2 StPO, und daneben auch mit auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs.2 Nr.3 StPO, gestützt. Keiner der beiden Haftgründe wird durch den Empfang von Paketen mit Nahrungs- oder Genußmitteln berührt, so daß die nach § 119 Abs.3 StPO mögliche Beschränkung nur unter Abwägung der Ansprüche des Untersuchungsgefangenen einerseits und der Ordnung der Anstalt andererseits getroffen werden kann.
a.
Unter Ordnung der Anstalt werden die Voraussetzungen verstanden, die erforderlich sind, den Betrieb der Untersuchungshaftanstalt sachgerecht ablaufen zu lassen, so daß insbesondere Freiheitsbeschränkungen hinzunehmen sind, die mit der Sicherheit des Anstaltspersonals, der Vermeidung von Spannungen zwischen den Gefangenen und dem Aufsichtspersonal sowie dem Schutz der Gefangenen vor Belästigungen durch Lärm und Unruhe zusammenhangen und die der Unterbindung unerlaubter Kontaktaufnahme unter den Gefangenen oder mit der Außenwelt dienen (vgl.Wendisch in: Löwe/Rosenberg, StPO 24.Aufl., § 119 Rn.31 ff; Boujong in: Karlsruher Kommentar, StPO 3.Aufl., § 119 Rn.13; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2.Aufl.,Rn.468). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht ersichtlich, wie der Empfang von Nahrungs- oder Genußmitteln wie frischem Obst oder besonderen Käsearten, um nur einige der Produkte zu nennen, an denen dem Beschwerdeführer liegt, die Ordnung der Anstalt gefährden könnte, zumal es § 119 Abs.4 StPO dem Verhafteten ausdrücklich gestattet, sich "Bequemlichkeiten" zu verschaffen.
Daß der Empfang von Paketen zu vermehrtem Arbeitsanfall führt, ist weder zu bestreiten noch völlig außer Acht zu lassen, weil die Funktionsfähigkeit der Anstalt innerhalb der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen gewährleistet bleiben muß. Der hypothetisch angenommene Arbeitsaufwand darf jedoch andererseits nicht dazu führen, rein prophylaktisch den Paketbezug zu begrenzen (Schlothauer/Weider, a.a.O.). Mit der Kontrolle verbundene Schwierigkeiten müssen grundsätzlich hingenommen werden, andernfalls würde die "Bequemlichkeitsgarantie" ausgehöhlt (LR-Wendisch, a.a.O.,§ 119 Rn.47; Schlothauer/ Weider, a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1982, 530; Kammergericht StV 1985, 66).
b.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedarf bei der Beschränkung des Empfangs von Paketen durch Untersuchungsgefangene einer differenzierenden Wertung. Dabei darf insbesondere der Vollzug von Untersuchungshaft nicht mit dem Vollzug von Strafhaft unkritisch gleichgesetzt werden, wie es Nr.39 der UVollzO durch die Verweisung auf § 33 Abs.1 StVollzG nahelegt - abgesehen davon, daß eine Untersuchungshaft schon nur aus einem wichtigen Grund sechs Monate überschreiten darf, ohne daß ein Urteil ergangen ist (§ 121 Abs. 1 StPO), was die Unvergleichbarkeit der in Nr.39 UVollzO und § 33 StVollzG geregelten Sachverhalte deutlich macht. So kann die - eine gleichmäßige Beschränkung des Paketempfangs für Strafgefangene rechtfertigende - Überlegung, daß Umfang und Art der Verpflegung grundsätzlich für alle Gefangenen gleich sein soll (vgl. Schwind/Böhm, Strafvollzugsgestz, 2. Aufl., § 33 Rn.7; LG Hamburg ZfStrVo 1979, 124), um Unruhe unter den Gefangenen zu vermeiden, im Bereich der Untersuchungshaft nicht gelten. Denn der Untersuchungsgefangene unterscheidet sich von dem Strafgefangenen gerade dadurch, daß er nicht aufgrund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses weitergehenden Beschränkungen unterworfen ist als denen, die sich aus § 119 Abs.3, 4 StPO ergeben. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, daß es sich, wie der Senat in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 22.10.1996 - 2 Ws 538/96 - im einzelnen ausgeführt hat, bei der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO), soweit sie die Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft aufgrund des § 119 Abs. 1 - 5 StPO regelt, um einen den Richter nicht bindenden (BVerfGE 15,288[293] = NJW 63,755; BVerfGE 34, 369[379] = NJW 73,1451 [1452]) Maßnahmekatalog handelt, einen "Vorschlag an den Richter" (OLG Düsseldorf, MDR 87,341). Zwar schließt dies nicht aus, daß der Haftrichter seine im Rahmen des § 119 Abs.3 StPO zu treffende Entscheidung nicht zuletzt in Anbetracht der generalklauselartig weiten Ermächtigungsgrundlage in dieser Bestimmung auch im Interesse einer Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen bei vergleichbaren, regelmäßig wiederkehrenden und die Verhafteten gleichermaßen treffenden Sachverhalte an der UVollzO orientiert und sie mit der "Anordnung für den Vollzug der Untersuchungshaft" in eine richterliche Anordnung nach § 119 Abs.6 Satz 1 StPO transformiert (LR-Wendisch,a.a.O., § 119 Rn.6; KK-Boujong, a.a.O., § 119 Rn.2). Allerdings muß jede die Untersuchungshaft betreffende richterliche Entscheidung im Einzelfall ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Normzweck der gesetzlichen Grundlage, des § 119 Abs. 3 StPO, beziehen.
2.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Beschränkung des Beschwerdeführers auf den Empfang von drei Paketen pro Jahr mit § 119 Abs.3 StPO nicht vereinbar. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleich der mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen seines grundrechtlich geschützten Freiheitsrechts gewinnt mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft an Bedeutung und damit an Gewicht. Eine Untersuchungshaft von bisher 17 Monaten ist ungewöhnlich und nur durch die besonderen Umstände dieses Wirtschaftsstrafverfahrens zu erklären. Diese Dauer der Untersuchungshaft stellt eine erhebliche Belastung des Beschuldigten dar. Dazu gehören auch Umstände, die der Verhaftete nicht zu vertreten hat, wie die Überlastung der 9.großen Strafkammer des Landgerichts Köln. Hinzu kommt, daß in der JVA Köln, wie der Beschwerdeführer unwidersprochen geltend macht, eine Einkaufsmöglichkeit nicht einmal in der Woche besteht, wie es dem in Nr.51 Abs.2 Satz 2 UVollzO enthaltenen Leitbild für den Vollzug der Untersuchungshaft entspricht. Dem Beschwerdevorbringen muß ferner entnommen werden, daß der Beschwerdeführer bestimmte frische Lebensmittel (etwa bestimmte Käsesorten) und auch nicht-einheimische Früchte in der Vollzugsanstalt nicht erwrben kann und der Verzicht hierauf ihn besonders belastet, weil der Verzehr solcher Früchte selbstverständlicher Teil seiner Ernährung in Freiheit war.
Bei Abwägung des Anspruchs des Gefangenen einerseits und der mit der Kontrolle und Weitergabe eines (zusätzlichen) Pakets pro Monat verbundenen, durch die Vollzugsbediensteten zu leistenden Arbeitsmehraufwandes genießt der Anspruch des Gefangenen jedenfalls innerhalb vernünftiger Grenzen Vorrang. Als sachgerecht erscheint unter den gegebenen Umständen die Zulassung eines zusätzlichen Pakets pro Monat mit den sich aus den erteilten Auflagen ergebenden Einschränkungen. Der weitergehende, im wesentlichen auf die unbegrenzte Einbringung von Waren zielende Antrag ist indes zurückzuweisen. Insoweit kann auf die fortgeltenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO. Der Beschwerdeführer hat das Ziel der Beschwerde so überwiegend erreicht, daß eine Quotelung der Kosten gemäß § 473 Abs.4 StPO unbillig wäre.