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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 617/97·10.11.1997

Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls unter Auflagen bei nicht überwiegender Fluchtgefahr

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrecht/UntersuchungshaftTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legt Beschwerde gegen den Haftbefehl wegen sexueller Nötigung ein. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und setzt den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO unter Auflagen (Wohnsitznahme, Meldepflichten, Erscheinen) aus, während die weitergehende Beschwerde verworfen wird. Die Aussetzung wird mit der Einschätzung begründet, dass die Fluchtgefahr nicht mehr in überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und durch Auflagen ausreichend gebunden werden kann.

Ausgang: Die weitere Beschwerde wird teilweise stattgegeben: Vollzug des Haftbefehls unter Auflagen ausgesetzt, die weitergehende Beschwerde hingegen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO ist möglich, wenn trotz bestehender Haftgründe die für Haft erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr fehlt und geeignete Auflagen ein restrisikohaftes Verhalten hinreichend verhindern.

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Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sind persönliche und soziale Bindungen, regelmäßige Einkünfte, Wohnverhältnisse sowie besonderes Verhalten wie eine freiwillige Selbststellung zu berücksichtigen; die bloße Möglichkeit einer Flucht reicht nicht aus.

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Der dringende Tatverdacht gemäß § 112 StPO kann den Haftgrund begründen, steht aber einer Aussetzung des Haftvollzugs nach § 116 Abs. 1 StPO nicht zwingend entgegen, wenn durch Auflagen das Fluchtrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert wird.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls das dem Beschuldigten wesentliche Ziel der Freilassung erreicht wird.

Relevante Normen
§ StPO § 116§ 310 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 116 Abs. 1 StPO§ 116 StPO§ 177 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 2572/97) vom 11. August 1997 wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt:

1.

Der Beschuldigte hat wieder Wohnung bei seinem Bruder in A., K., zu nehmen.

2.

Er hat jeden etwaigen Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Staatsanwaltschaft Aachen zu 99 Js 812/97 mitzuteilen.

3.

Er hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

4.

Er hat sich zweimal wöchentlich (dienstags und freitags) bei der für seien Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

3

Der Beschuldigte wurde - nachdem er sich an diesem Tage selbst bei der Polizei gestellt hatte - am 10. August 1997 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 11. August 1997 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 2572/97) vom selben Tage. In dem Haftbefehl wird ihm sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall (strafbar gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997) zur Last gelegt, begangen am 8. August 1997 in dem Verwaltungsgebäude K. der Stadtverwaltung A. an der Zeugin R. B..

4

Gegen den Haftbefehl hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 29. August 1997 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist durch Beschluß der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 22. September 1997 (mit einer in dem späteren Nichtabhilfebeschluß der Strafkammer wieder entfallenden "Klarstellung") zurückgewiesen worden.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 2. Oktober 1997 eingelegte weitere Beschwerde, die - nachdem der Nichtabhilfebeschluß der Strafkammer erst am 23. Oktober 1997 ergangen ist - dem Senat seit dem 7. November 1995 vorliegt.

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II.

7

Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde hat insofern Erfolg, als der Vollzug des Haftbefehls vom 11. August 1997 jedenfalls unter den im Tenor dieses Beschlusses genannten Auflagen ausgesetzt werden kann.

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Der Beschuldigte ist allerdings der ihm zur Last gelegten Tat - auch in Ansehung des Verteidigervorbringens vom 29. August 1997 - aufgrund der Angaben der Geschädigten, der Zeugin B., dringend verdächtig. Zwar erscheint das von der Zeugin B. geschilderte Tatgeschehen außergewöhnlich. Auch hat die als Putzfrau tätige Zeugin A. - die den Beschuldigten und die Geschädigte in dem Putzraum im Keller der Behörde angetroffen hat - nicht ausdrücklich bestätigt, daß die Zeugin B. zu ihr "Hilfe" gesagt habe. Andererseits aber ist es schon schwer vorstellbar, daß sich die Zeugin B. - so die Einlassung des Beschuldigten - am Morgen bei Dienstbeginn auf sexuelle Kontakte zu einem ihr völlig fremden Mann eingelassen haben sollte. Maßgeblich kommt hinzu, daß - wie dies auch die Strafkammer im angefochtenen Beschluß hervorhebt - die Zeugin B. nach dem Eindruck der Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat unter Schock gestanden hatte, sehr verstört wirkte, geweint hat und sich übergeben mußte. Ferner wäre auch nicht erklärbar, daß die Zeugin B. das im Besitz des Beschuldigten befindliche Messer - mit dem sie nach ihrer Aussage bedroht wurde - im einzelnen zu beschreiben wußte, wenn der Beschuldigte - wie er angibt - dieses Messer kein einziges Mal in die Hand genommen haben will.

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Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Grad der Fluchtgefahr ist aber nicht so hoch, als das der Haftbefehl nicht gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt werden könnte.

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Für das Bestehen der Fluchtgefahr spricht nicht nur die (für sich allein nicht ausreichende) erhebliche Straferwartung im Falle der Verurteilung des Beschuldigten, sondern auch, daß der Beschuldigte alleinstehend und arbeitslos ist, somit - abgesehen von den Beziehungen zu seinem Bruder und seiner Mutter (auf die nachstehend noch einzugehen sein wird) - über keine hinreichend gefestigten persönlichen und sozialen Bindungen verfügt. Der insoweit gegebenen Fluchtgefahr kann aber durch die Auflagen, daß der Beschuldigte erneut seine Ein-Zimmer-Wohnung über der Wohnung seines Bruders zu beziehen hat und daß er sich 2 x wöchentlich bei der Polizei melden muß (wodurch seine weitere regelmäßige Anwesenheit in Aachen überwacht werden kann) begegnet werden. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (die für den Erlaß und die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erforderlich ist; die bloße Möglichkeit einer Flucht genügt nicht, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 116 StPO ein in jedem Falle verbleibendes "Restrisiko" durchaus in Kauf genommen hat, vgl. hierzu Boujong in KK, StPO, 3. Aufl., § 116 Rdnr. 10) mehr dafür, daß sich der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch die Flucht entziehen wird. Entscheidend dafür, daß die Außervollzugsetzung des Haftbefehls verantwortet werden kann, ist folgendes: Zum einen verfügt der Beschuldigte trotz seiner Arbeitslosigkeit über ein regelmäßiges Einkommen; er hat bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 364,00 DM wöchentlich monatlich zirka 1.200,00 DM zur Verfügung. Auch hat er eine Einzimmerwohnung, die zu der Wohnung seines Bruders gehört, der im gleichen Hause ein Etage unter ihm wohnt. Für seine persönlichen Bedürfnisse sorgt seine in derselben Straße wohnende Mutter. Es ist nicht so ohne weiteres ersichtlich, daß der Beschuldigte, so lange er nicht verurteilt ist, diese persönlichen Beziehungen durch eine Flucht beenden will. Zum anderen kommt durchaus auch dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, daß sich der Beschuldigte am 10. August 1997 nach dem Bekanntwerden des Tatgeschehens in der örtlichen Presse - als der Täter noch unbekannt war - selbst bei der Polizei gestellt hat. Die Strafkammer stellt insoweit in dem Nichtabhilfebeschluß vom 23. Oktober 1997 darauf ab, daß die Selbststellung des Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner Einlassung zu sehen sei, daß er jegliche strafrechtliche Schuld von sich gewiesen hat. Demgegenüber ist aber zu beachten, daß der Beschuldigte schon nach den Presseberichten von dem Umfang und der Schwere der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wußte; gerade wenn er die strafbaren Handlungen nach § 177 StGB begangen hat (wovon nach dem dringenden Tatverdacht auszugehen ist), mußte er auch schon bei seiner Selbststellung damit rechnen, daß ihm seine Einlassung schwerlich zu glauben sein wird und daß es zur Anklage kommen könnte. Keine durchgreifende Bedeutung für den Grad der Fluchtgefahr kommt schließlich dem Umstand zu, daß der Beschuldigte im Jahre 1994 wegen eines Betäubungsmittelvergehens zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und im Zuhälter- und Prostituiertenmilieu verkehren soll; gerade der betreffende Personenkreis ist in der Regel durch Ortsgebundenheit gekennzeichnet.

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Nach alledem erscheint der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt. Es steht auch nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erwarten, daß sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird. Von der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StPO - durch die im Rahmen des kriminalpolitisch Vertretbaren der Vollzug der Untersuchungshaft eingeschränkt werden soll (vgl. Boujong in KK § 116 Rdnr. 1) - ist daher Gebrauch zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Auch durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls hat der Beschuldigte das ihm wesentliche Ziel seiner Freilassung erreicht.