Abgabe an Landgericht Köln nach BVerfG-Zurückverweisung zu Maßregelvollzug
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte war nach § 64 StGB in Maßregelvollzug aufgenommen und entfloh; landgerichtliche Entscheidungen zu "Organisationshaft" wurden aufgehoben. Das BVerfG hielt eine pauschale Dreimonatsfrist für verfassungswidrig und verwies die Sache zurück. Das OLG kann mangels einer wirksamen erstinstanzlichen Entscheidung nicht erneut in der Sache entscheiden und gibt die Sache an das Landgericht zurück.
Ausgang: Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen/abgegeben, da ohne erstinstanzlichen Beschluss keine erneute Sachentscheidung des Senats möglich ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Überstellung eines Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 64 StGB darf nicht durch eine starre, pauschale Organisationsfrist geregelt werden; die angemessene Frist ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Eine Verfassungsbeschwerde kann Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverweisen.
Die Beschwerde nach § 304 StPO setzt das Vorliegen eines erstinstanzlichen Beschlusses voraus; fehlt dieser wegen Aufhebung, ist dem Beschwerdegericht eine erneute Sachentscheidung verwehrt.
Bei der Bestimmung von Organisationsfristen für den Maßregelvollzug sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Umstände der Unterbringungsmöglichkeiten (Verfügbarkeit von Plätzen, regionale Belange, Verwaltungsvorgänge) zu berücksichtigen.
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Köln abgegeben.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.02.2001, rechtskräftig seit 24.02.2001, wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 22.05.2001 wurde der bis dahin in der Justizvollzugsanstalt Köln inhaftierte Beschwerdeführer zum Vollzug der Unterbringung in die Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau aufgenommen. Von dort entwich er am 19.09.2001 und ist seither unbekannten Aufenthalts. Das Landgericht Kleve hat mit Beschluss vom 17.05.2005 (180 StVK 112/05, 147/05 + 154/05) beschlossen, die Maßregel der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 16.02.2001 nicht weiter zu vollstrecken und den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unmittelbar in den Strafvollzug zu überführen.
Der Verurteilte hatte am 13.04.2001 durch seinen Verteidiger beantragt, die weitere Vollstreckung von "Organisationshaft" für unzulässig zu erklären und seine sofortige Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Köln anzuordnen. Diese Anträge wies das Landgericht Köln durch Beschluss vom 26.04.2001 zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 18.05.2001.
Auf die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26.09.2005 die Entscheidungen des Landgerichts Köln vom 26.04.2001 und des Oberlandesgerichts Köln vom 18.05.2001 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurück.
In seiner Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die aufgehobenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in dem Grundrecht auf Freiheit seiner Person aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG verletze. Die Überstellung eines Verurteilten in den Maßregelvollzug benötige aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwar eine gewisse Organisationsfrist. Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist müsse aber im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. Eine nicht auf den Einzelfall abstellende feste Zeitspanne (von drei Monaten sog. Organisationshaft) sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Diesen Grundsätzen werde in den aufgehobenen Entscheidungen nicht genügt, weil sie im Ergebnis nur die Einhaltung der dreimonatigen Organisationsfrist, nicht jedoch die konkreten Umstände für deren Zustandekommen in den Blick genommen hätten.
II.
Dem Senat ist trotz der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht eine erneute Sachentscheidung verwehrt.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 18.05.2001 aufgehoben, sondern ausdrücklich auch die vorangegangene landgerichtliche Entscheidung. Damit fehlt es nunmehr an dem für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 StPO bestehenden Erfordernis des Beschlusses eines erstinstanzlichen Gerichts, ohne den das Beschwerdegericht nicht angerufen werden kann. Der Senat kann daher mit der Sache nur erneut befasst werden, sofern gegen eine erneute Entscheidung des Landgerichts - die im Hinblick auf die zum 22.05.2001 erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zuvor erlittenen Organisationshaft beinhalten kann -Rechtsmittel eingelegt wird.
Der Senat bemerkt nur noch folgendes :
Die Entscheidung des BVerfG ist nicht nachvollziehbar.
Zwar gehört keiner der an der aufgehobenen Senatsentscheidung beteiligten Richter mehr dem Senat an. Es kann aber auch ohne Mitwirkung an der Entscheidung im Hinblick auf die damals bestehenden Schwierigkeiten, innerhalb der zwischen den zuständigen Ministerien vereinbarten Frist von höchstens 3 Monaten einen Platz im Maßregelvollzug nach § 64 StGB bereitzustellen, sicher gesagt werden, dass die Vollstreckungsbehörden außer Stande waren, "unverzüglich die Überstellung des Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug" herbeizuführen, wie dies vom BVerfG verlangt wird. Wenn die Vollstreckungsbehörde "erst knapp drei Wochen nach Rechtskraft des Urteils das Aufnahmeersuchen verfügte", beruht dies darauf, dass der Rechtspfleger ohne Akten nicht tätig werden kann. Die Zeitabläufe sind insoweit bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften gleich. Deshalb erfolgt die Aufnahme in den Maßregelvollzug letztlich in der Reihenfolge der Verurteilungen. Wird im Einzelfall - wie durch einen Amtsrichter durch Drohung mit der Aufhebung des Haftbefehls geschehen - die sofortige Aufnahme erzwungen, verlängert sich die Wartezeit für die anderen Verurteilten. Dies kann auch von den Hütern der Verfassung nicht gewollt sein. Eine Unterbringung in einer Maßregeleinrichtung außerhalb des Landschaftsverbandes Rheinland hätte gewiss nicht wesentlich früher erfolgen können. Im übrigen ist die heimatnahe Unterbringung für den Betroffenen und seine Angehörigen von großer Bedeutung. Damit das BVerfG derartige Gesichtspunkte aus der strafrichterlichen Praxis bei seinen Entscheidungen berücksichtigen kann, wäre es überaus wünschens-wert, nicht nur dem Justizministerium, sondern auch dem Fachgericht "rechtliches Gehör" zu geben.