Haftbefehl bei Sexualdelikt unter Auflagen außer Vollzug gesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte sitzt wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs in Untersuchungshaft. Das OLG Köln bestätigt dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr, setzt den Haftbefehl jedoch nach §116 Abs.3 StPO unter Auflagen außer Vollzug. Maßgeblich waren fehlende aktuelle Kontaktmöglichkeiten, familäre Kontrolle und die Fortsetzung einer Psychotherapie. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Ausgang: Haftbefehl unter Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt; weitergehende Beschwerde verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl bleibt trotz dringenden Tatverdachts und bestehender Wiederholungsgefahr bestehen; sein Vollzug kann jedoch nach §116 Abs.3 StPO ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Schutzzwecke der Untersuchungshaft ausreichend gewährleisten.
Zur Bejahung der Wiederholungsgefahr können lang andauernde, schwerwiegende sexuelle Verfehlungen, glaubhafte Zeugenaussagen und eigene Geständnisse des Täters herangezogen werden.
Die Anordnung von Auflagen und Weisungen (z. B. Wohnsitzauflage, Kontaktverbot, Therapieauflage) ist gerechtfertigt, wenn sie geeignet und dem Beschuldigten zumutbar sind und die Wahrscheinlichkeit der Gefahrenabwehr erhöht.
Bei der Prüfung der Außervollzugsetzung ist die konkrete Lebenssituation (aktueller Kontakt zu potenziellen Opfern, berufliches Umfeld, familiäre Kontrollmöglichkeiten) und die Realisierbarkeit therapeutischer Maßnahmen zu berücksichtigen.
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 30.10.2003 - 102 Qs 45/03 - wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
1. Der Beschuldigte hat in xxxxx K., S.straße 5 Wohnung zu nehmen und der Staatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 161 Js 524/03 jeden Wohnungswechsel anzuzeigen.
2. Der Beschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
3. Der Beschuldigte hat jeden Kontakt zu seiner Tochter M. E., geboren am 7.11.1988, zu unterlassen
4. Der Beschuldigte hat jede sexuelle Annäherung an Mädchen unter 18 Jahren zu unterlassen.
Es wird ihm untersagt, in seiner Wohnung Mädchen unter 18 Jahren zu empfangen.
5. Der Beschuldigte hat sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung in psychotherapeutische Behandlung des Diplom-Psychologen M. J., K., H.str. 77 zu begeben, bei dem zu Beginn in den ersten Monaten zumindest ein psychotherapeutisches Gespräch pro Woche durchzuführen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last; die Gebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 07.11.2003 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Köln vom 30.10.2003 in Untersuchungshaft. Ihm wird sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 52, 53 StGB) Last gelegt. Er soll in einem Zeitraum von November 1997 bis April 2003 an nicht näher bestimmbaren Tagen in einer Vielzahl von Fällen an seiner leiblichen Tochter M. E., geboren am 07.11.1988, sexuelle Handlungen ausgeführt haben. Hierbei soll es zu folgenden konkretisierbaren Handlungen gekommen sein:
Nach dem 07.11.1997 soll er sie im Brust und Vaginalbereich berührt haben, so dass diese Schmerzen verspürte. Bei einem späteren Vorfall soll er sie dazu veranlasst haben, seinen entblößten Penis zu berühren. An einem nicht näher bestimmten Tag im Herbst/Winter 2002 soll er versucht haben, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter einzudringen.
Der Haftbefehl erging auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Köln, in dem der Erlass eines Haftbefehls mangels Haftgrundes abgelehnt worden war. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO) gestützt.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat insofern Erfolg, als eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 3 StPO erfolgen kann.
Eine Aufhebung des Haftbefehls kam nicht in Betracht.
1. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht besteht, die ihm angelasteten Taten zum Nachteil seiner Tochter begangen zu haben. Die entsprechende Aussage seiner Tochter erscheint glaubhaft. Dies gilt auch, soweit der Beschuldigte selbst die Tat bestreitet (Fall 3). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der detaillierten Schilderung des Versuchs des Beschuldigten, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, um eine Übertragung eines lediglich von einer anderen Person erlebten und der Zeugin berichteten Geschehens handelte. Im Übrigen wird die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben durch die Aussage der Zeugin V. B. bestätigt, wonach der Beschuldigte sich auch ihr, als sie 14 oder 15 Jahre alt vor, sexuell genähert haben soll.
2. Ebenso wie das Landgericht bejaht der Senat eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dafür sprechen die erheblichen, auf schwere Persönlichkeitsmängel hindeutenden Verfehlungen, die sich über mehrere Jahre erstreckten. Die ihm zur Last gelegten Straftaten lassen, wie das Landgericht zu Recht betont, eine erhebliche Neigung zu Sexualstraftaten gegenüber minderjährigen Mädchen erkennen. Der Beschuldigte hat der Zeugin A.-B. E. gegenüber auch eingeräumt, daß er Mädchen gegenüber "ganz eindeutig pädophil veranlagt" sei. Insofern kann der Haftbefehl derzeit nicht aufgehoben werden.
3. Jedoch bedarf es nicht des Vollzuges des Haftbefehls, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs.3 StPO die Erwartung hinreichend begründen, dass der Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgen wird und dass dadurch der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen hat der Beschuldigte derzeit keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter, die von ihm getrennt lebt. Die Zeugin V. B. ist inzwischen 20 Jahre alt und hat von sich aus seit Jahren jeden engeren Kontakt mit dem Beschuldigten vermieden. Es ist nicht erkennbar, dass es im häuslichen oder familiären Umfeld des Beschuldigten Kinder oder Jugendliche gibt, die als Opfer vergleichbarer Taten in Betracht kämen. Auch ist ein Bruder des Beschuldigten, R. B., der ebenso wie die gesamte übrige Familie über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten informiert ist, zu ihm gezogen, so dass auch durch diese familiäre Beziehung eine gewisse Kontrolle über das Verhalten des Beschuldigten besteht.
Im beruflichen Umfeld des Beschuldigten sollen die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit jungen Mädchen nach Darstellung der Verteidigung äußerst gering sein, da die meisten Mitarbeiter männlichen Geschlechts seien.
Der Senat hat sich von dem Therapeuten des Beschuldigten bestätigen lassen, dass die bereits im Juni begonnene Therapie unmittelbar im Anschluss an die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft fortgesetzt werden kann, zumal auch die Kostenzusage der Krankenversicherung vorliegt. Die Weisung, unmittelbar nach der Entlassung mit der Therapie fortzufahren und mindestens im Anfangsstadium einmal wöchentlich ein psychotherapeutisches Gespräch durchzuführen, ist mithin dem Beschuldigten zumutbar und für ihn realisierbar.
Vor dem weiteren Hintergrund, dass der Beschuldigte Einsicht in sein Fehlverhalten bekundet hat und die gesamte Familie über sein Fehlverhalten informiert ist, kann erwartet werden, dass er unter dem Druck der Weisungen des Verschonungsbeschlusses und angesichts des laufenden Strafverfahrens darum bemüht sein wird, den Weisungen zu folgen und insbesondere jeglichen auch nur annähernd verdächtigen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen zu vermeiden. Schließlich steht durch die Fortsetzung der Therapie zu erwarten, dass der Beschuldigte tiefer gehende Einsicht in sein Fehlverhalten gewinnt und Möglichkeiten der Verhaltenssteuerung erlernt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO .