Beschluss: Vorzeitige Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach §57 StGB zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte focht die Ablehnung der vorzeitigen Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe an. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und setzte die Reststrafe mit Auflagen und Weisungen zur Bewährung aus. Das Gericht stützte die Entscheidung auf eine günstige Sozialprognose und besondere Umstände nach §57 StGB; hohe Schadenssumme und Generalprävention standen dem nicht zwingend entgegen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Aussetzung der Restfreiheitsstrafe erfolgreich; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die vorzeitige Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer Umstände möglich und kann auch vor Erreichen des 2/3-Termins angeordnet werden.
Eine hohe Schadenssumme und generalpräventive Erwägungen schließen die Bewährung nicht zwingend aus; ihre Bedeutung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tat, der Motive und der persönlichen Verhältnisse zu gewichten.
Für die reduzierte Gewichtung eines behaupteten Vermögensschadens ist erforderlich, dass das Tatgericht konkrete Feststellungen zur Kausalität und zum Umfang des auf das unerlaubte Handeln zurückzuführenden Schadens trifft.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 464, 467 StPO; die Staatskasse kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, wenn die Beschwerde erfolgreich ist.
Tenor
I.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (54 StVK 267/02) vom 12. November 2002 wird abgeändert.
II.
Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln (B. 109-18-00) vom 21. März 2001 wird mit mit Wirkung vom 13. Dezember 2002 zur Bewährung ausgesetzt.
III.
Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
IV.
Der Verurteilte wird angewiesen, Wohnsitz in K., G. Weg 32 b, zu begründen und jeden etwaigen Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Bonn zum obigen Aktenzeichen mitzu-teilen.
V.
Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 1.000,-- EUR an den Förderverein Bewährungshilfe K. e. V., R.str. 79, K. (P. Köln, BLZ xxx xxx xx, Kto-Nr. xxxx xxx), bis zum 30. Juni 2003 zu zahlen und die Zahlung der Strafvollstreckungskammer nachzuweisen.
VI.
Die mündliche Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird dem Leiter der JVA Euskirchen übertragen.
VII.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin ent-standenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Köln (B.109-18-00) vom 21. März 2001 wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen, einmal davon bei Überschuldung, wegen Betruges in 12 Fällen und wegen unterlassener Konkursantragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die abgeurteilten Straftaten standen ausnahmslos im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise und dem (vom Verurteilten zu spät beantragten) Konkursverfahren betreffend die von ihm über lange Jahre hinweg betriebene Fa. "H. R. Verwertungsgesellschaft für Schadpartien und Partiewaren mit beschränkter Haftung".
Der Beschwerdeführer verbüßt die Freiheitsstrafe seit dem 23. August 2001 im offenen Vollzug in der JVA Euskirchen. Die Hälfte der Strafe war am 21. November 2002 verbüßt; der 2/3 Termin wird am 21. April 2003 erreicht sein. Das Ende der Strafvollstreckung ist auf den 21. Februar 2004 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn den Antrag des Verurteilten vom 21. August 2002 abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 25. November 2002 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.
II.
Das gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB kann es verantwortet werden, den Beschwerdeführer unter den im Beschlusstenor im einzelnen aufgeführten Auflagen und Weisungen auf freien Fuß zu setzen.
Der Senat teilt zunächst die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass dem nunmehr 60 Jahre alten Verurteilten, der bis auf die o.g. Entscheidung des Landgerichts Köln strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und erstmals eine Haftstrafe verbüßt, eine günstige Sozialprognose zu stellen ist. Darüber hinaus liegen aber auch besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 StGB vor, die eine bedingte Entlassung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt, d. h. nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, aber auch vor Erreichen des 2/3-Termins, rechtfertigen.
Das Landgericht hat in seiner ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung sämtliche im Rahmen der Abwägung erheblichen Gesichtspunkte gewürdigt. Dabei hat die Kammer insbesondere auch die zugunsten des Verurteilten sprechenden Umstände nicht unberücksichtigt gelassen; diese Gesichtspunkte bedürfen daher nicht der erneuten Wiedergabe.
Im Ergebnis hat sich die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die hohe Schadenssumme von 10 Millionen DM und aus generalpräventiven Erwägungen außerstande gesehen, besondere Umstände in der Tat bzw. den Tatfolgen anzuerkennen. Der Senat gewichtet diesen zweifellos zu Lasten des Verurteilten sprechenden Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung aber nicht so, dass dieser einer positiven Entscheidung entgegensteht. Bereits die erkennende Wirtschaftsstrafkammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Verurteilten berücksichtigt, dass dieser nicht in erster Linie aus eigennützigen Motiven gehandelt hat, sondern bestrebt war, die von ihm als Geschäftsidee gegründete und über Jahre hinweg betriebene Firma "H." zu retten. Bei der Bewertung dieses Vorgehens kann es nicht unberücksichtigt bleiben, dass die geschädigten Kreditinstitute über Jahre hinweg mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers mit finanziellem Erfolg zusammengearbeitet hatten. Die gewährten und in Zeiten der wirtschaftlichen Not des Unternehmens prolongierten Kredite, für die offenbar verlässliche Sicherheiten nicht verlangt und gestellt worden waren, standen überwiegend bereits seit Jahren der Firma zur Verfügung. Die Gesamtsumme von 10 Millionen DM, mit denen die Geldgeber nach den Feststellungen der erkennenden Strafkammer letztlich ausgefallen sind, kann dabei nicht ohne weiteres als Schaden, welcher ursächlich auf das unerlaubte Handeln des Verurteilten zurückzuführen wäre, betrachtet werden. Es steht nämlich nicht fest, ob und in welchem Umfang bei Unterstellung rechtmäßigen Verhaltens des Verurteilten, d. h. bei früherer Aufdeckung der wirtschaftlichen Notlage bzw. Konkursantragstellung, auch zu diesem Zeitpunkt schon notleidende Kredite hätten zurückgeführt werden können. Nähere Feststellungen dazu enthält das verurteilende Erkenntnis nicht. Bei dieser einschränkenden Bewertung der Tatfolgen kann angesichts der ansonsten durchgehend positiven Gesichtspunkte auch der vom Landgericht angezogene Aspekt der Generalprävention im Ergebnis nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 464, 467 StPO.