Beschränkungsbeschluss nach § 119 StPO vor Festnahme zulässig (OLG Köln)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung von Besuchs‑ und Telekommunikationsbeschränkungen für den mit Haftbefehl gesuchten Angeklagten; das Landgericht lehnte ab. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Beschränkungen gemäß § 119 Abs.1 S.2 Nr.1–3 StPO für den Fall der Inhaftierung an. Begründend verwies das OLG auf Flucht- und Kollusionsgefahr sowie auf das Bedürfnis präventiven Rechtsschutzes vor der tatsächlichen Festnahme.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird stattgegeben; Beschränkungsbeschluss gemäß § 119 Abs.1 S.2 Nr.1–3 StPO angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschränkungsbeschluss nach § 119 Abs.1 StPO kann bereits vor der tatsächlichen Inhaftierung eines mit Haftbefehl gesuchten Beschuldigten erlassen werden, sofern bei Festnahme die angeordneten Beschränkungen voraussichtlich erforderlich sind.
Für den Erlass eines vorzeitigen Beschränkungsbeschlusses besteht Rechtsschutzbedürfnis, da ansonsten zwischen Festnahme und nachträglichem Erlass prozessrelevante Absprachen oder Informationsaustausch stattfinden könnten.
Die Anordnung von Beschränkungen (Besuchs- und Telekommunikationsgenehmigung, Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs, Verbot der Übergabe von Gegenständen) ist gerechtfertigt, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Flucht-, Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr vorliegen.
Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, nach § 119 Abs.1 S.3 StPO selbst Beschränkungen anzuordnen, schließt die gerichtliche Anordnung vor Festnahme nicht aus, weil verzögerte Maßnahmen den präventiven Schutzzweck unterlaufen würden.
Ein vorab erlassener Beschränkungsbeschluss kann nach Inhaftierung durch das Gericht modifiziert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkungen entfallen.
Tenor
Gemäß § 119 Abs.1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StPO wird angeordnet, dass
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift,- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
I.
Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Köln hat am 26.02.2010 gegen den vielfach vorbestraften drogenabhängigen, von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung Angeklagten am 26.01.2010 Untersuchungshaftbefehl erlassen. Den Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 6.07.2010, gegen den weiterhin unauffindbaren Angeklagten die Beschränkungen gemäß § 119 I S. 2 Ziff. 1- 3 StPO, d.h. Notwendigkeit von Besuchs- und Telefonerlaubnis, Überwachung von Außenkontakten und das Verbot der Übergabe von Gegenständen , anzuordnen, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 9.09.2010 abgelehnt und der dagegen von der Staatsanwaltschaft Köln eingelegten Beschwerde vom 17.09.2010 nicht abgeholfen. Die Strafkammer vertritt die Auffassung, dass nach dem Gesetzeswortlaut Beschränkungen nicht angeordnet werden dürften, solange ein Beschuldigter sich nicht in Haft befindet. Für die Anordnung bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil derzeit nicht beurteilt werden könne, inwieweit bei einer Festnahme einzelne Beschränkungen erforderlich sein werden und im Bedarfsfall beschränkende Anordnungen auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden könnten.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Rechtmittel zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.08.2010, einen Beschränkungsbeschluss i. S. d. § 119 Abs. 1 StPO zu erlassen, abgelehnt.
Das Landgericht führt zur Begründung aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO lediglich einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden können. Da der Angeklagte sich derzeit nicht in Haft befinde, sondern mit Haftbefehl gesucht werde, käme der Erlass eines Beschränkungsbeschlusses aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Diese Ansicht vermag nach hiesiger Auffassung nicht zu überzeugen, da sich der Gesetzeswortlaut des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO tatsächlich nicht zu der Frage verhält, zu welchem Zeitpunkt (bereits) ein Beschränkungsbeschluss erlassen werden kann. Der Gesetzeswortlaut schließt entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade nicht aus, dass im Falle, dass nach einem Beschuldigten mit Haftbefehl gefahndet wird, ein derartiger Beschränkungsbeschluss bereits vor seiner Inhaftierung erlassen werden kann, auch wenn naturgemäß die Auswirkungen des Beschränkungsbeschlusses erst dann greifen, wenn der Beschuldigte inhaftiert worden ist.
Entgegen der Ansicht der Kammer besteht für den Erlass eines Beschränkungsbeschlusses vor Festnahme des Angeklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis:
Für den Fall, dass ein Beschränkungsbeschlusses nach § 119 StPO erst im Falle der Ergreifung eines Beschuldigten erlassen werden könnte, wäre nämlich nicht gewährleistet, dass im Zeitraum zwischen Festnahme und Erlass des Beschränkungsbeschlusses beispielsweise keine Absprachen zwischen dem Beschuldigten und einem Mittäter getätigt bzw. im Post- oder Telefonverkehr keine prozessrelevanten Informationen mit sonstigen Personen ausgetauscht werden können.
Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, zum jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht beurteilt werden, inwieweit bei einer Festnahme Beschränkungen in der Untersuchungshaft erforderlich sein werden, bleibt festzustellen, dass nach derzeitiger Sachlage zumindest ein dringendes Bedürfnis für den Erlass des Beschränkungsbeschlusses vorliegt: Der Angeklagte hat sich dem hiesigen Verfahren bewusst durch Flucht entzogen. Insofern erscheint es schon zur Abwehr einer auch nach Festnahme des Angeklagten weiterhin bestehenden Fluchtgefahr erforderlich, ihm im Hinblick auf den Empfang von Besuchen, der Telekommunikation sowie des Schriftverkehrs Beschränkungen aufzuerlegen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht geständig ist. Insbesondere die Beteiligung einer weiteren Person an der Tat und die hohe Straferwartung lassen zudem besorgen, dass der Angeklagte mit seinem Mittäter prozessrelevante Absprachen treffen könnte.
Sollte die Kammer nach Inhaftierung des Angeklagten zu der Auffassung gelangen, dass die Anordnung von Beschränkungen nicht mehr erforderlich ist, wäre sie zudem nicht gehindert, den Beschränkungsbeschluss zu modifizieren bzw. aufzuheben.
Soweit das Landgericht abschließend ausführt, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis bestehe, könnten solche beschränkenden Anordnungen auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden (§ 119 Abs. 1 S. 3 StPO), ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft regelmäßig erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung Nachricht von der Festnahme eines Beschuldigten erhält. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt und dem Erlass einer Beschränkungsanordnung könnte der Beschuldigte ohne die aufgrund der Sachlage eigentlich erforderlichen Beschränkungen agieren - ein nachträglich erlassener Beschränkungsbeschluss wäre bloße Makulatur.
Durch andere Gerichte wurden in einer Vielzahl bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängiger Ermittlungsverfahren, in denen nach Beschuldigten mit Untersuchungshaftbefehl gefahndet wird, derartige Beschränkungsbeschlüsse bereits vor der Inhaftierung ohne rechtliche Bedenken erlassen und zwischenzeitlich zusammen mit dem Haftbefehl bei der Fahndungsstelle des LKA NRW gespeichert. Es handelt sich mithin vorliegend um eine wiederkehrende, bedeutsame Rechtsfrage, sodass für den Fall der Nichtabhilfe schon vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit ggfs. eine Entscheidung des Obergerichts geboten ist.
Es wird daher beantragt, der hiesigen Beschwerde abzuhelfen, den dortigen Beschluss vom 09.09.2010 aufzuheben und den beantragten Beschränkungsbeschluss entsprechend dem hiesigen Antrag vom 06.07.2010 (Bl. 761 d.A.) zu erlassen."
Der Senat stimmt der hier vertretenen Rechtsauffassung zu. Festzustellen sind die bei der Festnahme voraussichtlich erforderlichen Beschränkungen. Die bekannte Biographie des Angeklagten, der Inhalt der Anklage und der bisherige Verfahrens-verlauf geben dafür ausreichende Anhaltspunkte und rechtfertigen die Anordnung der Beschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StPO für den Fall der Inhaftierung. Der vielfach – auch wegen Gewaltdelikten - vorbestrafte drogenabhängige Angeklagte hält sich seit langem verborgen und ist selbst für seinen Verteidiger nicht erreichbar. Es besteht damit im Falle seiner Festnahme voraussichtlich in hohem Maße Fluchtgefahr. Der bereits verurteilte Mitangeklagte C., zu dem der Angeklagten seit Jahren in unheilvoller Beziehung steht (Bl. 608 R, 611, 6011 R), wollte den Mittäter nicht benennen. Die Beschränkung von Außenkontakten ist damit nach den derzeitigen Erkenntnissen erforderlich.