Beschwerde: Keine Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG für Rückgewinnungshilfe-Beschlagnahme
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger rügte die Nichtanrechnung einer Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde und stellt klar, dass VV Nr. 4142 nur einschlägig ist, wenn die Beschlagnahme der Sicherung von Einziehung oder Verfall dient. Bei Beschlagnahmen zur Rückgewinnungshilfe (§111b Abs.5 StPO) besteht die Gebühr nicht, da diese Maßnahmen nicht zwingend zu einer endgültigen strafrechtlichen Vermögensentscheidung führen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen Abweisung des Gebührengewährleistungsanspruchs verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Tätigkeiten des Strafverteidigers im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme zur Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) begründen keinen Anspruch auf die Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG.
Die Gebühr nach VV Nr. 4142 RVG setzt voraus, dass die Beschlagnahme der Sicherung von Maßnahmen wie Einziehung oder Verfall dient (§§ 111b, 111c StPO).
Beschlagnahmen, die der Rückgewinnungshilfe dienen und nicht auf eine endgültige strafrechtliche Entscheidung über das Vermögen gerichtet sind, lösen den Gebührentatbestand der VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Bei der Auslegung der VV Nr. 4142 ist auf den Zweck der Beschlagnahme abzustellen; bloße vorbereitende oder subsidiäre Maßnahmen, die zivilrechtliche Klärungen erforderlich machen, begründen die Gebühr nicht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Leitsatz
Tätigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5) lösen die Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Zur Begründung kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 06.11.2006 Bezug genommen werden. Zur Verdeutlichung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Anspruch auf eine Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nach einhelliger Ansicht – so auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kommentierung von N. Schneider in Gebauer/Schneider RVG, 2. Aufl., VV4142 Rdnr. 11 – nur besteht, "wenn die Beschlagnahme die Sicherung der vorgenannten Maßnahmen bezweckt (§§ 111b, 111c StPO)". Vorstehend werden jedoch – soweit hier von Bedeutung - nur die Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls, soweit er Strafcharakter hat, genannt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung des Arrests jedoch gerade nicht im Hinblick auf eine mögliche Einziehung, sondern zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO). Diese gehört aber gerade nicht zu den "vorgenannten Maßnahmen".
Es macht auch Sinn, diesen Fall der Beschlagnahme nicht unter den Gebührentatbestand der VV Nr. 4142 RVG zu erfassen, weil insofern das Strafverfahren – anders als in den Fällen der Einziehung und des Verfalls – nicht zu einer endgültigen Entscheidung über den Vermögensverlust führt. Insoweit werden u. U. erst zivilrechtliche Verfahren eine Klärung herbeiführen, in denen dann wiederum anwaltliche Gebührten entstehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§56 Abs. 2 S. 2 RVG).