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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 613/09·05.01.2010

Sofortige Beschwerde gegen Verfall der Sicherheitsleistung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte gegen die Entscheidung des Landgerichts, die Sicherheit wegen Fluchtverdachts zu verfallen, sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob das Sich-Entziehen im Sinne des §124 StPO vorlag und der Verfall somit gerechtfertigt ist. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: der Verfall trat ein, weil der Beschuldigte Meldeauflagen nicht erfüllte und seinen Aufenthaltsort verbarg. Eine fehlende mündliche Anhörung war durch Gelegenheit zur Äußerung im Beschwerdeverfahren geheilt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verfallsentscheidung der Sicherheit als verworfen; Verfall wegen Sich-Entziehens gemäß §124 StPO bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfall einer Sicherheitsleistung nach § 124 StPO tritt ein, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung dadurch entzogen hat, dass er ohne Hinterlassung seiner Anschrift seinen Aufenthalt verlässt und sich verborgen hält.

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Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 StPO setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte während der Zeit tatsächlich für das Verfahren benötigt wurde; das bloße Verstecken genügt, wenn dadurch verfahrensrechtliche Maßnahmen erschwert werden.

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Unterbleibt die vorentscheidliche Anhörung des Verurteilten entgegen § 124 Abs. 2 S.1 StPO, kann der Gehörsverstoß geheilt sein, wenn dem Betroffenen im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird oder er auf die mündliche Verhandlung verzichtet hat.

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Der richterliche Beschluss über den Verfall der Sicherheit hat deklaratorische Wirkung; der gesetzliche Eintritt des Verfalls wird durch eine spätere Bereitschaft des Beschuldigten, sich der Vollstreckung zu stellen, nicht rückgängig gemacht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 124 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 124 Abs. 1 StPO§ 123 StPO§ 116 StPO§ 124 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen

Gründe

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I.

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Gegen den Verurteilten erließ das Amtsgericht Siegburg am 30.10.2008 einen Untersuchungshaftbefehl wegen versuchten schweren Raubes. Mit Beschluß vom 30.12.2008 wurde der Haftbefehl unter Erteilung einer Meldeauflage sowie gegen Stellung einer Sicherheit von 2.000 € außer Vollzug gesetzt. Nach Leistung der Kaution wurde der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 30.03.2009 verurteilte das Landgericht Bonn den Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten; gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Unter dem 16.06.2009 teilte die für die Überwachung der Meldeauflage zuständige Polizeidienststelle mit, der Verurteilte komme seit dem 07.04.2009 seiner Meldepflicht nicht mehr nach. Nachdem der hierzu um Stellungnahme gebetene Verteidiger mitgeteilt hatte, er kenne den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht, ergaben am 25.09.2009 durchgeführte Nachforschungen bei dessen Familie, dass man den Aufenthalt des Verurteilten ebenfalls nicht kenne; er habe sich vor einiger Zeit von der Familie – möglicherweise in die Türkei – abgesetzt. Daraufhin hob das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß vom 07.10.2009 den Verschonungsbeschluß auf und setzte den Haftbefehl vom 30.10.2008 wieder in Vollzug. Zugleich erklärte das Landgericht die Sicherheit für verfallen. Gegen diese, am 12.10.2009 zugestellte Entscheidung legte der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 19.10.2009 per Faxschreiben sofortige Beschwerde ein.

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Mit Beschluß vom 21.10.2009 verwarf der BGH die Revision des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil.

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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen die Verfallsentscheidung mit Beschluß vom 01.12.2009 nicht abgeholfen.

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Zur Begründung des Rechtsmittels ist mit Verteidigerschriftsatz vom 28.12.2009 ausgeführt worden, die Anordnung des Verfalls widerspreche dem Gesetzeszweck. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens könne sich der Verurteilte diesem nicht mehr entziehen; eine Ladung zum Strafantritt sei noch nicht erfolgt. Im übrigen sei er bei seinen Eltern in T. wohnhaft, gehe einer geregelten Arbeit nach und erfülle seine Meldeauflage aus dem Haftverschonungsbeschluß. Auf mündliche Verhandlung ist im Schriftsatz vom 28.12.2009 verzichtet worden.

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II.

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1. Das Rechtsmittel ist dahin aufzufassen, dass es sich nur gegen die den Verfall aussprechende Entscheidung richtet. Soweit die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluß auch den Verschonungsbeschluß aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hat, ist die Entscheidung durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils prozessual überholt. Davon geht ersichtlich der Verurteilte selbst aus, da er sein Rechtsmittel (entsprechend § 124 Abs. 2 S.2 StPO) als sofortige Beschwerde bezeichnet hat und sein Schriftsatz vom 28.12.2009 auch lediglich Ausführungen zur Verfallsentscheidung enthält.

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2. Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallsentscheidung ist gem. § 124 Abs. 2 S.2 StPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

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a) Soweit es entgegen § 124 Abs. 2 S.1 StPO unterlassen worden ist, den Verurteilten vor der Entscheidung zu einer Erklärung aufzufordern, wird der darin liegende Gehörsverstoß dadurch geheilt, dass der Verurteilte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Auf die durch § 124 Abs. 2 S. 3 StPO vorgeschriebene mündliche Verhandlung ist im Schriftsatz vom 28.12.2009 verzichtet worden.

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b) Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 StPO für den Verfall der – noch nicht gem. § 123 StPO frei gewordenen Sicherheit – lagen bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vor. Eine Sicherheit verfällt, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung entzieht. Der Begriff der Untersuchung umfasst das Strafverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils (Hans Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26.Aufl., § 124 Randnr.9; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 124 Randnr 2). Das Sich-Entziehen besteht in einem Verhalten, das – wenn auch nur vorübergehend – den Erfolg hat, dass möglicherweise notwendig werdende verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können. Zwar genügt der bloße Verstoß gegen Verschonungsauflagen nach § 116 StPO wie auch die dadurch veranlasste Aufhebung des Verschonungsbeschlusses dazu noch nicht (Hans Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O., Randnr. 17; Meyer-Goßner a.a.O., Randnr. 4; KK-Boujong, StPO, 6. Aufl., § 124 Randnr. 3 je m.w.N.).

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Ein Sich-Entziehen, das den Verfall der Kaution zur Folge hat, ist jedoch anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte unter Nichtbeachtung gerichtlicher Mitteilungs-und Meldeauflagen von seiner Wohnung ohne Hinterlassung seiner Anschrift entfernt und sich verborgen hält. Dass der Beschuldigte während der Zeit seiner Flucht in dem Verfahren benötigt wurde, wird nicht vorausgesetzt.

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Von einem Sich-Entziehen in dem genannten Sinn ist hier zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Der Verurteilte ist ab dem 07.04.2009 seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Dabei handelte es sich nicht um einen lediglich formalen Verstoß, denn sein Aufenthalt – dessen Wechsel er nach dem Verschonungsbeschluß ebenfalls hätte mitteilen müssen – war weder seinem Verteidiger noch seiner Familie bekannt, wie die entsprechenden Nachforschungen ergeben haben.

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c) Am Verfall der Kaution vermag nichts zu ändern, dass das Urteil nach der den Verfall aussprechenden Entscheidung Rechtskraft erlangt hat und der Verurteilte nach dem Vorbringen der Verteidigung (inzwischen) wieder bei seinen Eltern in T. wohnen soll. Der Verfall der Sicherheit tritt, wenn der Verfalltatbestand verwirklicht ist, kraft Gesetzes ein; die gerichtliche Entscheidung hat nur deklaratorische Bedeutung (Hans Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O., Randnr. 23,25; Meyer-Goßner a.a.O., Randnr. 1; KK-Boujong a.a.O., Randnr. 7 je zu § 124 m.w.N.). Der Verfall ist endgültig. Dass der Beschuldigte sich der Vollstreckung stellen will – was mit dem Rechtsmittel wohl angedeutet werden soll – ist ohne Bedeutung.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.