Verworfene sofortige Beschwerde gegen Versagung der Aussetzung der Reststrafe (§ 57 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der mehrfach vorbestrafte, schwer drogenabhängige Verurteilte richtete sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung seiner Reststrafe und rügte u.a. fehlende Terminsbenachrichtigung des Verteidigers sowie unzureichende Begründung. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: Eine Benachrichtigungspflicht des Gerichts besteht nur, wenn rechtzeitige Mitteilung durch den Verurteilten nicht zu erwarten ist. Bei Schwerstabhängigen fehlt ohne gesicherten nahtlosen Übergang in eine stationäre Therapie regelmäßig die positive Legalprognose; eine ambulante Substitutionsbehandlung reicht hierfür nicht aus. Die Kosten trägt der Verurteilte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Aussetzung der Reststrafe (§ 57 StGB) als unbegründet verworfen; Kosten zu Lasten des Verurteilten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung des Gerichts zur Benachrichtigung des Verteidigers im Vollstreckungsverfahren besteht nur, wenn eine rechtzeitige Mitteilung durch den Verurteilten nicht mehr zu erwarten ist und andernfalls Verfahrensrechte bedroht würden.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 57 StGB) setzt eine positive Legalprognose voraus.
Bei schwerst Drogenabhängigen ist der nahtlose Übergang in eine stationäre Therapie regelmäßig notwendige Voraussetzung für eine positive Legalprognose.
Ambulante Substitutionsbehandlung in einem Wohnheim mit psychosozialer Betreuung genügt bei schwerst Drogenabhängigen in der Regel nicht zur Bejahung der positiven Legalprognose.
Das Rechtsmittelgericht trifft im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Reststrafenaussetzung eine eigene Sachentscheidung unter Würdigung des gesamten Aktenbestands (§ 309 Abs. 2 StPO).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 27.01.2010 (4 Ds -203 Js 1893/08-864-08) 2/08) wurde der vielfach (insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten, aber auch wegen Diebstahls, räuberischer Erpressung und versuchten Raubes) vorbestrafte, langjährig schwer drogenabhängige Beschwerdeführer, der bereits mehrere erfolglose Therapieversuche hinter sich gebracht hat, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie tatmehrheitlich begangenem Diebstahl in einem Fall, jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 09.02.2009 (14 Ds-408 Js 1930/08-992/08) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zugrunde lagen Rezeptfälschungen und der Diebstahl von Waren zum Nachteil der Fa. "L.", in der einbezogenen Sache der Diebstahl eines Fahrrads.
Des weiteren wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 07.08.2007 (17 Ls-104 Js 801/06-28/07), rechtskräftig am 03.06.2008, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain und Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29.10.2008 durchgängig in Haft und verbüßt die vorgenannten Freiheitsstrafen seitdem in der JVA Rheinbach. 2/3 der gegen ihn im (einbezogenen) Urteil des Amtsgerichts Düren und der im Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen erkannten Strafen waren bereits am 18.05.2010 verbüßt. Mit Beschluss vom 01.04.2010 hatte seinerzeit die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn eine Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung aus jenen Urteilen abgelehnt. Rechtsmittel hiergegen hatte der Beschwerdeführer nicht eingelegt.
Der nach Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Düren in die Entscheidung des Amtsgerichts Erkelenz neu errechnete gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt mit der im Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen verhängten Strafe datiert nunmehr auf den 07.08.2010. Das Strafende ist insgesamt auf den 28.06.2011 notiert.
Die Staatsanwaltschaft Aachen hat der Strafvollstreckungskammer unter dem 30.06.2010 die Akten mit dem Antrag übersandt, die bedingte Entlassung nach § 57 StGB abzulehnen. Auch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat in ihrer Zuleitung vom 05.07.2010 einer bedingten Entlassung ausdrücklich widersprochen.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rheinbach hat in seiner Stellungnahme vom 23.06.2010 eine vorzeitige Entlassung unter der Voraussetzung befürwortet, dass der Beschwerdeführer in ein Wohnheim des Vereins für Gefährdetenhilfe aufgenommen und dort unter psychosozialer Betreuung eine Substitution durchläuft.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.08.2010 hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom selben Tag – 52 StVK 306/10 und 52 StVK 307/10 - abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18.08.2010 in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach zugestellten Beschluss hat sein Verteidiger mit am 24.08.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.09.2010 weiter begründet. Er rügt die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensfairness, da sein Verteidiger zum Anhörungstermin vom 12.08.2010 keine Terminsnachricht erhalten habe; zudem beanstandet er mit näherer Begründung, dass die angefochtene Entscheidung "die wesentlichen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Gerichtsentscheidung" nicht enthalte und daher durch das Oberlandesgericht nicht überprüfbar sei.
II.
Die gem. 454 Abs. 3 S. 1 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
1.
Zu Unrecht rügt die Verteidigung zunächst eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren:
Im rechtlichen Ansatz trifft zu, dass der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des fairen Verfahrens dem Verurteilten das Recht gibt, zu seiner mündlichen Verhandlung im vollstreckungsrechtlichen Verfahren über die Aussetzung des Strafrests (§ 454 Abs. 1 S. 3 StPO) einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen (BVerfG, StV 1993, 313; StV 1994, 552). Der Verteidiger hat dann ein (abgeleitetes) Anwesenheitsrecht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 155; Bringewat NStZ 1996, 17 [19]). Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht verletzt:
Es spricht zwar einiges dafür, dass der Verteidiger sich mit Schriftsätzen vom 05.06. und 03.07.2009 (obwohl diese mit einem Antrag gem. § 35 BtMG an die Staatsanwaltschaft gerichtet waren und ihnen – entgegen der nunmehrigen Behauptung des Verteidigers - eine Vollmacht nicht beilag) für das gesamte Vollstreckungsverfahren zum Wahlverteidiger bestellt hat. Zutreffend ist auch, dass der Verteidiger für den Anhörungstermin vom 12.08.2010 keine Terminsnachricht erhalten hat. Indessen war es angesichts der hier gegebenen zeitlichen Abläufe Aufgabe des Verurteilten, den gewählten Verteidiger von dem ihm bekannt gemachten Anhörungstermin zu unterrichten. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 19.07.2010 Anhörungstermin auf den 12.08.2010 bestimmt. Die Verfügung ist ausweislich des entsprechenden Kanzleivermerks (Bl. 41 d. A. 203 Js 1893/08 StA Mönchengladbach) am 20.07.2010 ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten standen dem Verurteilten daher rund drei Wochen bis zum Anhörungstermin zur Verfügung.
Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts erkennt eine aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness abgeleitete Verpflichtung des Gerichts zur Benachrichtigung des Verteidigers nur an, wenn anders – insbesondere durch Benachrichtigung seitens des Verurteilten – diese nicht mehr zeitgerecht bewirkt werden kann und hierdurch die Verfahrensrechte des Verurteilten verkürzt zu werden drohen (BVerfG StV 1994, 552; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 155; OLG Naumburg B. v. 12.07.2007 – 1 Ws 318/07, zitiert nach Juris; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 454 Rz. 19, der unabhängig hiervon die Benachrichtigung des Verteidigers als stets "empfehlenswert" bezeichnet; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 454 Rz. 36; Bringewat, NStZ 1996, 17 [19]; anders aber Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 454 Rz. 19). So liegt der Fall hier aber nicht: Mit dem dreiwöchigen Vorlauf hatte der Verurteilte auch nach der großzügigsten hierzu vertretenen Position (Bringewat NStZ 1996, 17, [20 mit Fn. 22]: Zweifelhaft, ob eine Woche der Vollzugswirklichkeit gerecht werde) ausreichend Zeit, seinen Verteidiger vom bevorstehenden Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt daher nicht vor.
2.
In der Sache selbst schließt sich der Senat den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung an. Dem langjährig schwer drogenabhängigen Verurteilten kann darüber hinaus eine positive Legalprognose insbesondere deswegen nicht gestellt werden, weil der Übergang in eine stationäre Therapieeinrichtung nicht gewährleistet ist, der Verurteilte vielmehr eine Substitutionsbehandlung in einem Wohnheim des Vereins für Gefährdetenhilfe mit psychosozialer Betreuung anstrebt. Bei schwerst Drogenabhängigen erachtet der Senat indessen den nahtlosen Übergang in eine stationäre Therapieeinrichtung regelmäßig als unhintergehbare Bedingung für eine positive Prognose (zuletzt SenE v. 07.06.2010 - 2 Ws 345/10). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Verurteilte ausweislich des Führungsberichts der JVA Rheinbach vom 23.06.2010 "möglicherweise" mit einer stationären Therapie überfordert wäre. Die ambulante Substitutionsbehandlung durch den Verein für Gefährdetenhilfe bietet aber keine ausreichende Sicherung gegen weitere durch die Drogensucht des Verurteilten bedingter Straftaten und kann daher nicht zu einer positiven Legalprognose führen. Die weiteren Ausführungen der Verteidigung in der Beschwerdebegründung vom 01.09.2010 verkennen, dass der Senat im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine versagte Reststrafenaussetzung nicht lediglich die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer überprüft, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts eine eigene Sachentscheidung trifft, § 309 Abs. 2 StPO.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.