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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 610/12·21.08.2012

Sofortige Beschwerde gegen Anrechnungsmaßstab wegen Verbüßung der Strafe erledigt

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelverfahren (StPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Anrechnung von Auslieferungshaft ein. Die Strafvollstreckungskammer hatte die Anrechnung im Verhältnis 1:1 festgesetzt; nach Einlegung der Beschwerde wurde die Strafe vollständig verbüßt. Das OLG erklärt die Beschwerde für erledigt, da durch das Verbüßungsende keine rechtsgestaltende Entscheidung mehr erfolgen kann, und trifft keine Kostenentscheidung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wegen Anrechnungsmaßstab nach vollständiger Verbüßung der Strafe als erledigt erklärt; keine Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gerichtliche Klärung nach § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO über die Berechnung der Strafe kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde tatsächlich eine Strafzeitberechnung vorzunehmen hat.

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Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos (z. B. durch vollständige Verbüßung der Strafe), ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

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Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Strafzeitberechnung besteht nur, wenn die Feststellung eine tatsächliche oder rechtliche Wirkung hat oder der Betroffene im typischen Verfahrensablauf keine zumutbare Möglichkeit zur gerichtlichen Entscheidung hatte.

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Verzögert der Beschwerdeführer ohne hinreichende Veranlassung die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung trotz vorhandener Möglichkeiten, spricht dies gegen ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis.

Relevante Normen
§ 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO§ 458 StPO in Verbindung mit § 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StGB§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 306 Abs. 1 StPO§ 458 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Eine gemäß § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist eine Strafzeitberechnung nicht veranlaßt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum.

Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung vom 15.08.2012 zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

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„I.

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Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts K. vom 19.05.2008  ist der Beschwerdeführer wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

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Nachdem der Beschwerdeführer infolge unbekannten Aufenthalts nicht zum Strafantritt geladen werden konnte, ist er zur Festnahme ausgeschrieben und am 09.06.2009 anlässlich der Passkontrolle im Flughafen Düsseldorf bei der Einreise aus Istanbul festgenommen worden. Nach Verlegung aus den Justizvollzugsanstalten D. und Eu. hat der Beschwerdeführer vom 18.06.2009 bis zum Antritt eines ihm für die Zeit vom 11. bis 13.06.2010 gewährten Hafturlaubs die oben genannte Strafe in der Justizvollzugsanstalt Bi. verbüßt .

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Der Beschwerdeführer, der sich nach Ende des Hafturlaubs am 13.06.2010 nicht zum Strafantritt gestellt hatte, ist aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft K. mit Europäischem Haftbefehl erfolgte Ausschreibung zur Festnahme am 26.04.2011 in Griechenland festgenommen worden und hat sich dort in der Haftanstalt K. bis zum 18.05.2011 in Auslieferungshaft befunden. Nach seiner Auslieferung am 18.05.2011 und Verlegung aus den Justizvollzugsanstalten Bie.und K. hat der Beschwerdeführer die Reststrafe aus dem oben genannten Urteil seit dem 26.05.2011 in der JVA Rh. verbüßt, wobei das Haftende unter Anrechnung von 22 Tagen Auslieferungshaft auf den 07.08.2012 notiert war.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2011, bei der Staatsanwaltschaft K. und dem Landgericht B. jeweils eingegangen am 04.07.2012 , hat der Beschwerdeführer beantragt, die 23 Tage Auslieferungshaft im Gefängnis K. in Griechenland zu seinen Gunsten im Maßstab 1:3 anzurechnen, weil es an einer zureichenden ärztlichen Versorgung, ausgewogener und ausreichender Kost, Hygieneartikeln sowie Bettwäsche gefehlt habe, so dass die dortigen Haftbedingungen unzumutbar gewesen seien .

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Auf die mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2011 erfolgte Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrags auf Festsetzung eines Anrechnungsmaßstabs von 1:3  hat ihm die Staatsanwaltschaft K. mit Schreiben vom 30.11.2011 mitgeteilt, die Auslieferungshaft sei bereits im Verhältnis 1:1 angerechnet worden.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2012, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft K. am 24.04.2012, hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen Antrag vom 01.07.2011 Beschwerde – hilfsweise Erinnerung – gegen den von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Anrechnungsmaßstab von 1:1 eingelegt.

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Mit Beschluss vom 17.07.2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO in Verbindung mit § 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StGB angesehen und festgestellt, dass die in Griechenland im Zeitraum vom 24.04.2011 bis 18.05.2011 verbüßte Auslieferungshaft auf die in Deutschland zu verbüßende Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist und hat zur Begründung ausgeführt, die für Griechenland als langjähriges Mitglied der Europäischen Union sprechende Vermutung, dass dort den Mindeststandards in den anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Haftbedingungen bestehen, sei vorliegend nicht erschüttert.

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Gegen diesen seinem Verteidiger nach dessen Angaben am 21.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2012, eingegangen beim Landgericht B. am 23.07.2012, sofortige Beschwerde eingelegt .

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Der Beschwerdeführer ist am 06.08.2012 nach vollständiger Vollstreckung der oben genannten Strafe aus der Strafhaft entlassen worden.

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II.

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Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist für gegenstandslos zu erklären.

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1.

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Ziel eines Rechtsmittels ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Kann diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden, ist das Rechtsmittel grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn die beschwerende Maßnahme oder die gemäß § 458 Abs. 1 StPO gegen die Berechnung der Strafzeit erhobenen Einwendungen durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden sind (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 60; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., vor § 296 Rdnr. 17).

17

Eine gemäß § 458 Abs. 1, 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die zuständige Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist jedoch eine Strafzeitberechnung gar nicht veranlasst, ist auch für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum (OLG Celle NStZ 2010, 108 f.). Hat der Verurteilte die Strafe vollständig verbüßt, entfaltet die Strafzeitberechnung keine gestaltende Wirkung mehr; eine gerichtliche Feststellung, die Strafe sei falsch berechnet worden, ginge jedenfalls dann ins Leere, wenn sich ergibt, das Strafende hätte zeitlich früher liegen müssen (OLG Stuttgart a.a.O.).

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So liegt es hier. Der Beschwerdeführer ist am 06.08.2012 nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen worden. Die von ihm begehrte Anrechnung der in Griechenland erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:3 hätte eine Verkürzung der zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe um 46 Tage und ein zeitlich entsprechend früher liegendes Strafende zur Folge gehabt.

19

2.

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Es besteht auch kein – ein Rechtsschutzbedürfnis begründender – Anspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Strafzeitberechnung.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Feststellung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe geboten, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27 ff.).

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Zwar wird durch den Freiheitsentzug in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen. Andererseits stand dem Beschwerdeführer während der Vollstreckung der Strafhaft ein genügender Zeitraum zur Verfügung, in dem er eine Entscheidung des Gerichts hätte herbeiführen können. Dass im vorliegenden Fall das Landgericht B. über den bereits am 04.07.2011 eingegangenen Antrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2011 erst am 17.07.2012 entschieden hat, ändert hieran nichts. Zum einen ist auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen (so BVerfG a.a.O. und OLG Hamm NStZ 1998, 638 für den Fall der bedingten Strafaussetzung). Zum anderen haben der Beschwerdeführer und sein Verteidiger in den von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zur Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes anberaumten Anhörungsterminen nicht auf eine Entscheidung über den Antrag vom 01.07.2011 hingewirkt.

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3.

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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären.

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Denn die verhängte Freiheitsstrafe war erst am 06.08.2012 und damit nach der Einlegung der sofortigen Beschwerde vollständig verbüßt. Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, so ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (OLG Hamm NStZ 2010, 170 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 17).“

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Dem stimmt der Senat zu und bemerkt hinsichtlich der Ausführungen unter Ziffer II.2. der Vorlageverfügung lediglich ergänzend, dass der Verurteilte gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30.11.2011, mit dem er über die bereits erfolgte Anrechnung im Verhältnis 1:1 unterrichtet worden ist, erst mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2012 „Beschwerde/hilfsweise Erinnerung“ eingelegt hat. Er hat dadurch in Ansehung des bevorstehenden Strafendes nahezu fünf Monate verstreichen lassen, ohne zeitnah eine Entscheidung des Gerichts über den von ihm beanstandeten Anrechnungsmaßstab herbeizuführen.