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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 608/08·04.12.2008

Gebühren des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren: Einigungs- und Verfahrensgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragte Festsetzung von Gebühren für ein im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleich über 13.500 €. Der Rechtspfleger kürzte die Gebühren unter Verweis auf § 49 RVG und VV 1003 (Reduzierung der Einigungsgebühr). Die Erinnerung blieb erfolglos; die Beschwerde des Verteidigers wurde vom OLG verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ausgang: Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Gebührenfestsetzung als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Adhäsionsverfahren ist die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG zu berechnen; das Vergütungsverzeichnis (VV 4143) kann dabei die Festsetzung von zwei Gebühren durch Anwendung des Faktors 2,0 rechtfertigen.

2

Die Einigungsgebühr nach VV 1000 i.V.m. VV 1003 ist von 1,5 auf 1,0 zu reduzieren, wenn über den Einigungsgegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

3

Weitere Pauschalen oder Zuschläge sind nur insoweit geltend zu machen, wie sie ausdrücklich im Vergütungsverzeichnis vorgesehen sind; rein kommentatorische Beispiele begründen keinen eigenständigen Anspruch.

4

Die Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungen eines Pflichtverteidigers ist nach den Vorschriften des RVG zulässig; bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen entscheidet die volle Besetzung des Senats.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 49 RVG§ Nr. 1003 VV RVG§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 8 RVG

Leitsatz

Zu den Gebühren des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

2

I.

3

Rechtsanwalt G. in L. ist dem Angeklagten, dem eine Vergewaltigungstat zur Last liegt, mit Beschluss vom 12.02.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 08.05.2008 ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,-- € zu zahlen.

4

Unter dem 13.05.2008 beantragte Rechtsanwalt G., der am 09.05.2008 seine Gebühren für das Hauptverfahren unter Einschluss einer Kostenpauschale geltend gemacht hatte, seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

5

Verfahrensgebühr, 2,0 VV 31001.132,-- €
Einigungsgebühr, 1,5 VV 1000849,-- €
Pauschale VV 720020,-- €
19% Mehrwertsteuer380,19 €
Gesamt:2.381,19 €
6

Mit Beschluss vom 04.07.2008 kürzte der Rechtspfleger die Gebühren auf 771,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und führte aus, der Höhe nach richte sich die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG; die Einigungsgebühr sei gem. Nr. 1003 VV RVG zu reduzieren, da über den Gegenstand des Abhäsionsverfahrens ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei.

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Der hiergegen gerichteten – mit einer Fundstelle aus Burhoff, RVG, 2. Auflage (Randziffer 9 zu §§ 41, 43 RVG) begründeten - Erinnerung vom 17.05.2008 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 07.11.2008.

8

II.

9

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 3 – 8 RVG an sich statthafte, wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch ansonsten zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

10

1.

11

Da über die Erinnerung des Pflichtverteidigers die Strafkammer in ihrer vollen Besetzung entschieden hat, ist zur Entscheidung über die Beschwerde auch der Senat in voller Besetzung – und nicht etwa der Einzelrichter gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG - berufen.

12

2.

13

In der Sache selbst folgt der Senat der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt:

14

"Der Kostenbeamte hat zu Recht für das Adhäsionsverfahren nur zwei Gebühren zu einem Gegenstandswert von 13.500 € aus § 49 RVG festgesetzt. Nichts anders ergibt sich aus VV 4141 ff., wo in VV 4143 ausdrücklich der Faktor 2,0 angegeben ist. Da sich aus § 49 RVG eine Gebühr für einen Gegenstandswert bis 16.000 € mit 257 € ergibt, ist die Festsetzung mit 257x2=514 € korrekt.

15

Für die Einigungsgebühr kommt VV 1000 iVm VV 1003 zur Anwendung. Danach reduziert sich die Gebühr von 1,5 auf 1,0, wenn über den Einigungsgegenstand bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hierauf hat schon die angefochtene Entscheidung hingewiesen, so-dass weitere 257 € hinzukommen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht ansatzweise aus der zitierten Kommentierung bei Burhoff, 2. Auflage, RVG. Vielmehr ergibt sich aus der auf S. 1064 (Rdn. 20 zu Nr. 4143 VV) aufgeführten Beispielsrechnung, dass die angefochtene Festsetzung korrekt ist. Eine weitere Pauschale aus VV 7002 wird auch in der Beispielsrechnung nicht geltend gemacht."

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III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.