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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 605-608/11·25.09.2011

Beschwerdeverwerfung: Keine positive Prognose für Aussetzung nach § 57 StGB

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtAussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung der Reststrafe nach §57 StGB ein und berief sich auf Therapiewillen und einen angeblichen Therapieabbruch. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde und schließt sich der Strafvollstreckungskammer an. Es fehlt eine realistische Aussicht auf erfolgreichen Abschluss der erforderlichen stationären Therapie und damit die positive Prognose.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung verworfen; Senat schließt sich den Gründen der Strafvollstreckungskammer an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach §57 StGB setzt eine positive Prognose voraus; bloßer Therapiewille und nahtloser Therapiebeginn sind notwendige, aber nicht stets hinreichende Voraussetzungen.

2

Bei Erforderlichkeit einer stationären Therapie muss eine realistische Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieabschluss bestehen, damit die positive Prognose bejaht werden kann.

3

Maßgeblich für die positive Prognose ist, ob eine begründete Aussicht auf Resozialisierung vorliegt und eine reelle Chance besteht, künftig keine Straftaten mehr zu begehen.

4

Die Strafvollstreckungskammer darf nach sorgfältiger Abwägung aller verfügbaren Erkenntnisse entscheiden; eine solche Prognoseentscheidung ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 57 StGB

Leitsatz

Selbst bei ernsthaftem Therapiewillen und der Möglichkeit des nahtlosen Antritts kann bei Erforderlichkeit einer stationären Therapie nicht ohne weiteres eine positive Prognose im Sinne des § 57 StGB angenommen werden. Es muß auch eine realistische Aussicht für einen erfolgreichen Abschluss der Therapie bestehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Senat teilt die Auffassung der Strafvoll­streckungskammer und tritt den Gründen der an­ge­fochtenen Entscheidung bei.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der Verurteilte die Fachklinik M. verlassen haben soll, weil ihm wegen fehlender Krankenversicherung ein Arztbesuch untersagt worden sei, ist insofern unzutreffend, als nach der Mitteilung der Fachklinik eine Schmerzmedikation verabreicht und ein zeitnaher Termin beim Orthopäden für den Verurteilten verabredet worden war, was dieser bei Therapieabbruch auch wusste. Der Senat geht im Hinblick darauf davon aus, dass ein ernsthafter Therapiewille zur stationären Behandlung der Sucht in Wahrheit gar nicht vorhanden war. Bereits insofern lagen schon die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vor.

Im Übrigen wird angemerkt, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats selbst bei ernsthaftem Therapiewillen und der Möglichkeit des nahtlosen Antritts einer stationären Therapie nicht ohne weiteres eine positive Prognose anzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich damit grundsätzlich um die Mindestvoraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung. Es versteht sich, dass dabei eine realistische Aussicht für einen erfolgreichen Abschluss der Therapie bestehen muss. Maßgebliches Kriterium ist auch hier, ob eine begründete Aussicht auf eine Resozialisierung des Verurteilten und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder “reelle Chance“ dafür besteht, dass er auch ohne weitere Strafverbüßung keine Straftaten mehr begehen wird (Senat StraFo 2005, 478). Wenn die Strafvollstreckungskammer nach sorgfältiger Abwägung aller verfügbaren Erkenntnisse gemeint hat, das Wagnis der Strafaussetzung hier eingehen zu können, ist dies aber selbstverständlich nicht zu beanstanden.

Rubrum

1

Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.