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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 602/11·03.10.2011

Zurückverweisung wegen fehlender Anhörung bei Haftverschonungsprüfung eines Jugendlichen

StrafrechtJugendstrafrechtUntersuchungshaftZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt die Entscheidung der Jugendkammer auf und verweist wegen unzureichender Aufklärung der Haftfrage zurück. Streitpunkt ist, ob bei einem 16-Jährigen Haftverschonung möglich ist und ob dafür eine mündliche Anhörung unter Hinzuziehung des Leiters einer Haftvermeidungsgruppe erforderlich ist. Das OLG verneint Fluchtgefahr, sieht aber Anhaltspunkte für nicht ausgeschlossene Wiederholungsgefahr. Es ordnet ein neues Gutachten bzw. eine Anhörung durch die Jugendkammer an.

Ausgang: Entscheidung der Jugendkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Jugendkammer zurückverwiesen; mündliche Anhörung und ergänzende Gutachten erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für die Entscheidung über Haftverschonung eines Jugendlichen die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die zuständige Jugendkammer geboten sein.

2

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 3 StPO sind Alter sowie enge familiäre und soziale Bindungen des Beschuldigten zu berücksichtigen.

3

Ergeben vorhandene Gutachten die Gefährlichkeitsfragen nicht überzeugend, insbesondere bei Hinweisen auf Gewaltphantasien oder Waffenaufbewahrung, ist die Einholung eines ergänzenden oder neuen Sachverständigengutachtens geboten.

4

Die Wiederholungsgefahr ist ernstlich zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ohne therapeutische Behandlung ein unberechenbares weiteres Verhalten nahelegen.

Relevante Normen
§ 112 Abs. 3 StPO

Leitsatz

Ist zur Klärung der Frage, ob bei einem jugendlichen Straftäter eine Haftverschonung in Betracht kommt, die mündliche Anhörung des Beschuldigten unter Hinzuziehung des Leiters einer Einrichtung, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält, erforderlich, kann die Zurückverweisung an die mit der Sache befasste Jugendkammer geboten sein.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung der 8. Großen Jugendkammer des Landgerichts B. vom 26.8.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

Gründe

2

Der Senat hat in einem Beratungsvermerk Folgendes ausgeführt:

3

„Der Senat sieht im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht für gegeben an, denn der Angeklagte, der als „Zimmerhocker“ beschrieben wird, war mit seinen 16 Jahre bisher eng in seine Familie eingebunden. Er erhält auch jetzt Rückhalt von seinen Eltern, die ihrerseits enge soziale und berufliche Bindungen an ihren Wohnort haben. Soweit die Strafkammer zur Begründung nicht auszuschließender Fluchtgefahr darauf verweist, dass der Angeklagte nach der Tat aus dem Fenster seines Zimmers auf das Garagendach gesprungen sei, macht die Verteidigung zu Recht geltend, dass der Angeklagte dieses Verhalten stets mit panischer Angst vor dem Geschädigten begründet hat.

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Nicht ausschließbar erscheint aber der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO zu berücksichtigen ist, wenn die ernstliche Befürchtung besteht, dass der Beschuldigte weitere Straftaten ähnlicher Art begeht (BVerfGE 19, 342). Der Senat hält die Schlussfolgerung im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten eine allgemeine Gefährlichkeit im Hinblick auf aggressive Delikte, es handle sich um eine Beziehungstat, nicht für überzeugend, zumal kein aktueller Anlass für eine solche Tat erkennbar ist. Demgegenüber lässt das Zurückziehen des Angeklagten auf Spiele mit gewalttätigem Inhalt, das Aufbewahren von Waffen im Zimmer und das eingestandene Abschreiben eines Liedtextes mit gewaltverherrlichendem Inhalt („Soll ich abhauen oder hoch und ihn dann erst killen“...“der bastard wacht gerad auf und ich stürm in sein Zimmer rein“...“hol das messer raus siehste man das tat doch gut“ ... „du hast ihn umgebracht hör mir jetzt mal richtig zu der rapper ist tot du bist ich und ich bin du“...“Du hast stress bei der Arbeit und auch krass zuhaus lass es raus komm vorbei und raste aus wenn ihr nicht mehr wisst wohin mit eurem zorn alle hier in unserem club sind wie neu geboren“) auf Gewaltphantasien schließen, die das weitere Verhalten des Angeklagten zurzeit ohne entsprechende Behandlung unberechenbar machen. Wenn der Sachverständige zu diesem Komplex trotz der deutlichen Parallelen zur Tat nur konstatiert, der Angeklagte habe erklärt, er habe sich nur ablenken wollen, aber keine Gewaltphantasien gehabt, erscheint die Gewaltproblematik nicht ausreichend wissenschaftlich hinterfragt. Der Senat hält deshalb die Einholung eines neuen Gutachtens für angezeigt.“

5

Das um Mithilfe gebetene Justizministerium des Landes NRW hat die Einrichtung XY benannt, die eine Haftvermeidungsgruppe unterhält. Der Senat hält eine Verschonung des Angeklagten grundsätzlich für sinnvoll und möglich, sieht sich aber aus Beschleunigungsgründen an einer eigenen Entscheidung gehindert. Nach Auskunft der Leiterin der Einrichtung sollte die Entscheidung möglichst aufgrund einer mündlichen Anhörung erfolgen, die hier durch den Senat zeitnah nicht durchführbar erscheint. Für eine Anhörung durch die Jugendkammer spricht auch deren größere Sachnähe und besonderen Kompetenz.