Halbstrafen-Aussetzung (§57 Abs.2 Nr.2 StGB) nach Beschwerde stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt wegen Steuerhinterziehung und Diebstahls, rügte die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt und setzte die Reststrafe aus. Begründend nannte das Gericht positive Sozialprognose, verfahrensbedingte Verzögerung, Schadensausgleich, Alter und Gesundheitszustand; Bewährungszeit drei Jahre mit Auflagen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Halbstrafen-Aussetzung als begründet; Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung mit drei Jahren Bewährungszeit und Auflagen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) setzt eine günstige Sozialprognose voraus.
Besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche, die über eine günstige Sozialprognose hinaus die Aussetzung der Hälfte der Strafe rechtfertigen können.
Eine vorherige Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich, wenn die abgeurteilten Taten nicht unter § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen.
Eine überlange Verfahrensdauer und bereits geleisteter Schadensausgleich sowie Lebensleistung, fortgeschrittenes Alter und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen können als besondere Umstände die Halbstrafen-Aussetzung rechtfertigen.
Tenor
I.
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert :
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 30.06.2008 wird mit Wirkung zum
Rubrum
5. März 2010
zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, die Wohnung unter der Anschrift ... beizubehalten.
Er hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. über jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.
Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von ... an folgende Einrichtung zu zahlen :
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten, zu der ihn das Landgericht H. am 30.06.2008 wegen Steuerhinterziehung und Diebstahls verurteilt hat. Der Verurteilte war bis zum Verkauf seines 1974 gegründeten Unternehmens Anfang 2002 selbständiger Unternehmer. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 u.a. durch Schwarzverkäufe an einen belgischen Geschäftspartner Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund 1 Mio DM hinterzogen. Zwischen September 2002 und August 2004 belieferte er den belgischen Kunden in mehreren Fällen an den Büchern des nicht mehr ihm gehörenden Unternehmens vorbei mit "schwarzer Ware".
Der Verurteilte hat die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe, von der nach dem Urteil wegen Verfahrensverzögerungen vier Monate als verbüßt gelten, am 29.12.2009 verbüßt, zwei Drittel würden am 19.07.2010 verbüßt sein, das Strafende ist für den 30.08.2011 vermerkt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StPO zur Bewährung auszusetzen.
Gegen diese ihm am 30.12.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 06.01.2010 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Senat hat den Verurteilten am 26.02.2010 persönlich angehört.
II.
Die gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Halbstrafen-Aussetzung auf Grund besonderer Umstände gem. § 57 Abs. 2 Nr.2 StGB liegen vor.
2. Abweichend von der Auffassung der Strafvollstreckungskammer hält der Senat die Halbstrafen-Aussetzung auch in der Sache für gerechtfertigt.
a) Dem Verurteilten kann zweifelsfrei eine günstige Sozialprognose gestellt werden, die in jedem Falle Voraussetzung einer Reststrafenaussetzung ist. Der vorherigen Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht, da die abgeurteilten Taten nicht unter § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen.
Der Verurteilte hat die Taten zwar unter laufender Bewährung begangen; er war wegen Steuerhinterziehung von etwa 2 Mio DM Einkommensteuer in den Jahren 1993 bis 1998 durch Strafbefehl vom 31.03.2000 bereits zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr sowie zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu 2.500 DM verurteilt worden, wobei die Geldstrafe bezahlt und die Freiheitsstrafe im April 2003 erlassen worden ist . Da der - im Strafverfahren von Anfang an rückhaltlos geständige - Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt. Aus dem Umstand, dass der Strafverbüßung ein Bewährungsbruch vorausgegangen war, folgt nicht stets ein strengerer Beurteilungsmaßstab (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 57 Randnr. 14). Die über einen Zeitraum von etwa einem Jahrzehnt begangenen Steuerhinterziehungen wiegen zwar schwer, der von den sozialen Folgen seines Verhaltens schwer getroffene Verurteilte hat unter diesen Lebensabschnitt aber einen glaubwürdigen und überzeugenden Schlußstrich gezogen. Davon hat sich der Senat bei der Anhörung einen eigenen Eindruck verschaffen können. Er hat mit starker emotionaler Berührung zum Ausdruck gebracht, dass er sich wegen der Straftaten vor allem vor seiner Familie schämt und sein Leben als zerstört ansieht, gleichwohl aber das Urteil nicht für ungerecht hält. Im Zeitpunkt des Urteils lagen die Taten bereits 4 bis 7 Jahre zurück.
Das Risiko der Begehung weiterer Steuerstraftaten – nur um diesen Deliktsbereich geht es – ist nach dem Verkauf des Unternehmens auch objektiv gering.
Die nachhaltige Wirkung des Vollzugs ergibt sich aus dem Führungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. vom 14.10.2009, in dem die vorzeitige Entlassung des von der Inhaftierung als enorm beeindruckt geschilderten Verurteilten wegen vorbildlicher Führung befürwortet wird. Die Vollzugsplanung war auf eine Entlassung zu Ende des Jahres 2009 ausgelegt.
Der Verurteilte hat sich am 16.09.2008 zum Strafantritt im offenen Vollzug gestellt. Seine bereits zum 1. Mai 2008 aufgenommene Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei einem Immobilienunternehmen in B. konnte er bereits ab dem 26.09.2008 fortführen. Dem Verurteilten bereitet seine Tätigkeit Freude, so dass er sie nach der Haftentlassung fortführen will, was er wegen seines Alters, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht tun müsste.
Die Anhörung durch den Senat hat darüber hinaus ergeben, dass die Familie – zu der neben Ehefrau und zwei schon erwachsenen Töchtern auch schon mehrere Enkelkinder gehören – im Leben des Verurteilten eine ganz besonders wichtige Stelle ein nimmt, wobei sich der Verurteilte vom plötzlichen Kindstod eines Enkelkindes im vergangenen Jahr besonders betroffen zeigte.
Zusammenfassend kann dem Verurteilten eine uneingeschränkt positive Sozialprognose gestellt werden.
b) Der Senat bejaht darüber hinaus abweichend von der Auffassung der Strafvollstreckungskammer auch besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Es muß sich dabei um solche Umstände handeln, die über die schon gestellte günstige Sozialprognose hinaus eine Aussetzung der Hälfte der Strafe rechtfertigen können. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze, die auch der Senat vertritt (vgl u.a. SenE vom 01.08.2006 – 2 Ws 343/06 -) hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegt; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Zunächst ist es zu einer im Urteil näher dargestellten rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens gekommen, die über die im Urteil durch Anrechnung von 4 Monaten bereits vorgenommene Berücksichtigung eine Kompensation im Rahmen der Vollstreckung geboten erscheinen läßt. Die von ihm nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer hat den Verurteilten nachvollziehbar außerordentlich belastet. Nach etwa 3-wöchiger Untersuchungshaft im Oktober 2004 wurde der Verurteilte anschließend unter zunächst strengen, später gemilderten Meldeauflagen sowie einer hohen Kaution verschont. Der – von ihm als "schlimmste Zeit seines Lebens" beschriebene – Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren bis zur Hauptverhandlung bedeutete für den in seiner Heimatstadt hochangesehenen Verurteilten bereits vor rechtskräftiger Verurteilung einen tiefen Fall. Wenngleich der Verlust des persönlichen Ansehens und der sozialen Stellung die an sich vom Verurteilten zu verantwortende Folge seiner Straftaten ist, hat doch die überlange Verfahrensdauer eine zusätzliche schwere Belastung zur Folge gehabt, die um so schwerer wiegt, als sich der Verurteilte den Vorwürfen von Anfang an gestellt hat.
Gesichtspunkte der Generalprävention stehen der Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht entgegen. Neben dem Umstand, dass der angerichtete Steuerschaden bereits 2005 vollständig beglichen worden ist, ist abweichend von der Auffassung der Strafvollstreckungskammer aus Sicht des Senats die Lebensleistung des Verurteilten zu würdigen. Zu dieser gehört, dass er unter großem persönlichen Einsatz durch den Aufbau eines Unternehmens mit zuletzt 300 Arbeitsplätzen und Steuerzahlungen in Höhe von einigen hundert Millionen Euro zum Gedeihen des staatlichen Gemeinwesens in besonderer Weise beigetragen hat. Das mindert das sonst durchaus bedeutsame Gewicht des Gesichtspunktes der Sozialschädlichkeit von Steuerstraftaten im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung.
Ins Gewicht fallen bei der vorzunehmenden Gesamtschau daneben auch das fortgeschrittene Alter des jetzt 67-jährigen Verurteilten und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den dem Senat vorgelegten ärztlichen Attesten leidet der Verurteilte nach einem im Kindesalter erlittenen Unfall an einer chronifizierten Knocheneiterung am rechten Oberschenkel, die zu einer Vielzahl von operativen Eingriffen führte, äußerst schmerzhaft ist und Bewegungseinschränkungen zur Folge hat. Er ist deswegen besonders haftempfindlich. Daneben bestehen urologische Beschwerden, wegen der dem Verurteilten ebenfalls eine Operation bevorsteht. Angesichts dieser Umstände ist die berufliche Tätigkeit des Verurteilten besonders hoch zu bewerten.
Der Senat hat schließlich auch bedacht, dass der Halbstrafentermin zum Entlassungstermin hier bereits um mehr als zwei Monate überschritten ist und der 2/3-Zeitpunkt bereits in 4 ½ Monate erreicht würde.
3. Der Senat hat die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt, was er angesichts des in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck gekommenen Tatunrechts für angemessen hält. Zur Sicherstellung der Bewährungsaufsicht durch die Strafvollstreckungskammer wird der Verurteilte verpflichtet, einen etwaigen Wohnungswechsel anzuzeigen. Außerdem ist es aus Sicht des Senats angebracht, dass der Bestand der Bewährung für den ansonsten von einschränkenden Weisungen freien Verurteilten fühlbar gemacht wird. Dem dient die nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erteilte Auflage zur Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, die hier im Hinblick auf die Sozialschädlichkeit Tat in besonderem Maße angebracht erscheint. Dass der Geldbetrag der Unterstützung von Kindern zugute kommt, entspricht dem eigenen Wunsch des Verurteilten. Der Senat hat es allerdings für angemessen gehalten, den Betrag im Hinblick auf seine guten Vermögensverhältnisse höher zu bemessen als vom Verurteilten angeboten.