Verwerfung der Beschwerde: Kein Anspruch auf Reisekosten bei eingeschränkter Beiordnung
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt rügte die Zurückweisung seiner Erinnerung auf Reisekostenerstattung nach eingeschränkter Beiordnung. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde, da aus Anreise zum Termin und mehr als zweijährigem Schweigen eine konkludente Zustimmung zur eingeschränkten Beiordnung folgte. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist nicht ohne Weiteres möglich. Fiktive Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, weil unklar wäre, welcher Anwalt stattdessen beigeordnet worden wäre.
Ausgang: Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Reisekostenerstattung verworfen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente Zustimmung zu einer eingeschränkten Beiordnung kann sich aus dem Verhalten des Verteidigers ergeben, insbesondere aus der Anreise zum Anhörungstermin und dem mehrjährigen Unterlassen eines Widerspruchs.
Die Einwilligung in eine eingeschränkte Beiordnung ist nicht ohne Weiteres frei widerruflich.
Die Frage, ob die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen bei der Beiordnung pflichtgemäß ausgeübt hat, wäre im Beschwerdeverfahren des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung zu klären; im Kostenfestsetzungsverfahren sind hierfür allein schutzbezogene Erwägungen unbeachtlich.
Fiktive Reisekostenerstattungen sind ausgeschlossen, wenn nicht feststellbar ist, welcher Rechtsanwalt statt des tatsächlich beigeordneten Verteidigers beigeordnet worden wäre.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift geben nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
Es liegt kein konkludenter Verzicht auf die Reisekosten vor, wie er etwa darin gesehen werden könnte, dass der auswärtige Rechtsanwalt in Kenntnis der Rechtsauffassung des Gerichts überhaupt seine Beiordnung beantragt. Dies wird zu Recht nicht als Einverständnis gewertet. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung des Beschwerdeführers hat die Strafvollstreckungskammer bereits am 30.8.2004 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der anwaltlich beratene Verurteilte kein Rechtsmittel eingelegt. Damit stand bereits vor dem Anhörungstermin vom 22.9.2004 fest, dass eine uneingeschränkte Beiordnung abgelehnt war. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl zu dem Termin anreiste und nunmehr hilfsweise beantragte, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden, kann das nur als Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung verstanden werden. Für ein solches Einverständnis spricht im Übrigen auch nach Auffassung des Senats, dass der Beschwerdeführer der Einschränkung der Beiordnung auch in der Folgezeit über mehr als 2 Jahre nicht widersprochen hat. Darauf hat die Strafvollstreckungskammer zu recht hingewiesen (vgl auch OLG Karlsruhe MDR 2001, 1315).
Dass das Einverständnis nicht ohne weiteres frei widerruflich ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (SenE von 12.11.1991 StV 1992, 89; vgl. auch SK-Wohlers, StPO, § 142 Rdn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 142 Rdn. 6).
Ob die Strafvollstreckungskammer, wie der Beschwerdeführer meint, ihr Ermessen pflichtgemäß nur dahin hätte ausüben dürfen, ihn beizuordnen, hätte im Rahmen einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung geklärt werden müssen. Eine solche Beschwerde wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, wenn dem Verurteilten aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer an einer Verteidigung gerade durch ihn gelegen gewesen wäre. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese allein dem Schutz des Verurteilten dienenden Erwägungen jedoch ohne Belang.
Ebenso wenig verfängt das Argument des Beschwerdeführers, ihm seien zumindest fiktiv die Reisekosten zuzubilligen, die ein in einer noch dem Landgerichtsbezirk Aachen zugehörigen Gemeinde ansässiger Verteidiger hätte verlangen können, denn es ist völlig offen, welcher Rechtsanwalt statt des Beschwerdeführers beigeordnet worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.