Übertragung an Dreier-Senat wegen Arrestbetrag über 5.000 € (§80a OWiG analog)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln ordnet die Übertragung der Sache an einen Senat in Dreierbesetzung an, weil der Arrestbetrag 5.000 € übersteigt. Zur Regelung wendet das Gericht § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog an, da der Gesetzgeber die Fallgestaltung bei der Änderung des anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht berücksichtigt hat. Bei einer Nebenfolge nach § 80a Abs. 2 ist die Dreierbesetzung auch im vorgelagerten Ermittlungsverfahren durch Übertragung herbeizuführen.
Ausgang: Anordnung der Übertragung an den Senat in Dreierbesetzung; Anwendung von § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog.
Abstrakte Rechtssätze
§ 80a Abs. 2 OWiG ist analog anwendbar, wenn eine gesetzliche Lücke besteht und die Fallgestaltung von der zuletzt maßgeblichen Änderung des anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht erfasst wurde.
Ist eine Nebenfolge im Sinne des § 80a Abs. 2 gegeben und für deren Entscheidung die Kompetenz einer Dreierbesetzung vorgesehen, muss die Dreierbesetzung auch für das vorgelagerte Ermittlungsverfahren sichergestellt werden.
Die Übertragung der Sache an einen Senat in Dreierbesetzung kann erforderlich sein, wenn der Arrestbetrag die nach der Zuständigkeitsregel vorausgesetzte Grenze (hier: 5.000 €) überschreitet.
Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Besetzung im Ermittlungsverfahren, ist die Sicherstellung des richterlichen Besetzungsrechts (Dreierbesetzung) durch Übertragung herbeizuführen, soweit es sich um eine der Zuständigkeit nach § 80a Abs. 2 entsprechende Nebenfolge handelt.
Tenor
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Arrestbetrag über 5.000,- € liegt.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog. Die Fallgestaltung ist vom Gesetzgeber bei der Änderung des im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht bedacht worden. Da es um eine Nebenfolge im Sinne des § 80 a Abs. 2 geht, bei der die Kompetenz der Dreierbesetzung vorgesehen ist, muss in dem - einem Verfahren über die Rechtsbeschwerde vorgelagerten - Ermittlungsverfahren jedenfalls durch Übertragung die Besetzung durch drei Richter herbeigeführt werden.