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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 585/09·04.01.2010

Übertragung an Dreier-Senat wegen Arrestbetrag über 5.000 € (§80a OWiG analog)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtAllgemeines StrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln ordnet die Übertragung der Sache an einen Senat in Dreierbesetzung an, weil der Arrestbetrag 5.000 € übersteigt. Zur Regelung wendet das Gericht § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog an, da der Gesetzgeber die Fallgestaltung bei der Änderung des anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht berücksichtigt hat. Bei einer Nebenfolge nach § 80a Abs. 2 ist die Dreierbesetzung auch im vorgelagerten Ermittlungsverfahren durch Übertragung herbeizuführen.

Ausgang: Anordnung der Übertragung an den Senat in Dreierbesetzung; Anwendung von § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 80a Abs. 2 OWiG ist analog anwendbar, wenn eine gesetzliche Lücke besteht und die Fallgestaltung von der zuletzt maßgeblichen Änderung des anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht erfasst wurde.

2

Ist eine Nebenfolge im Sinne des § 80a Abs. 2 gegeben und für deren Entscheidung die Kompetenz einer Dreierbesetzung vorgesehen, muss die Dreierbesetzung auch für das vorgelagerte Ermittlungsverfahren sichergestellt werden.

3

Die Übertragung der Sache an einen Senat in Dreierbesetzung kann erforderlich sein, wenn der Arrestbetrag die nach der Zuständigkeitsregel vorausgesetzte Grenze (hier: 5.000 €) überschreitet.

4

Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Besetzung im Ermittlungsverfahren, ist die Sicherstellung des richterlichen Besetzungsrechts (Dreierbesetzung) durch Übertragung herbeizuführen, soweit es sich um eine der Zuständigkeit nach § 80a Abs. 2 entsprechende Nebenfolge handelt.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog§ 46 Abs. 1 OWiG§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Tenor

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Arrestbetrag über 5.000,- € liegt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog. Die Fallgestaltung ist vom Gesetzgeber bei der Änderung des im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht bedacht worden. Da es um eine Nebenfolge im Sinne des § 80 a Abs. 2 geht, bei der die Kompetenz der Dreierbesetzung vorgesehen ist, muss in dem - einem Verfahren über die Rechtsbeschwerde vorgelagerten - Ermittlungsverfahren jedenfalls durch Übertragung die Besetzung durch drei Richter herbeigeführt werden.