StrEG: Entschädigung nach Freispruch trotz U-Haft auf Zeugenaussagen gestützt
KI-Zusammenfassung
Der freigesprochene frühere Angeklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft. Streitig war, ob ein Ausschluss nach § 5 Abs. 2 StrEG wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der U-Haft greift. Das OLG Köln hob den landgerichtlichen Beschluss auf und sprach Entschädigung für die Haftzeit zu. Ein zurechenbarer Ursachenbeitrag des Betroffenen ließ sich nicht positiv feststellen; die U-Haft beruhte im Wesentlichen auf später nicht (verurteilungs-)tragfähigen Zeugenaussagen, und Schweigen bzw. vermutete Einflussnahmen genügten nicht.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben, Versagungsbeschluss aufgehoben und Entschädigung für die U-Haft zuerkannt; Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch begründet dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch für vollzogene Untersuchungshaft nach § 2 Abs. 1 StrEG, sofern kein Ausschlussgrund eingreift.
Der Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG setzt voraus, dass der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme durch eigenes Verhalten adäquat kausal und zurechenbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Ausübung des Schweigerechts begründet für sich genommen keinen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG).
Für § 5 Abs. 2 StrEG genügt es nicht, dass ein dringender Tatverdacht rechtsfehlerfrei angenommen werden konnte; erforderlich ist ein positiv feststellbarer wesentlicher Ursachenbeitrag des Beschuldigten zur Verdachtsbegründung.
Beruht die Untersuchungshaft allein oder überwiegend auf Zeugenaussagen, die eine Verurteilung nicht tragen, fehlt es regelmäßig an der Zurechenbarkeit der Maßnahme im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 108-1/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der frühere Angeklagte ist für die vom 24. März 1999 bis 28. August 2000 vollzogene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der frühere Angeklagte ist am 24. März 1999 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 in Untersuchungshaft genommen worden.
In dem Haftbefehl ist ihm - neben später nach § 154 StPO behandelten Vorwürfen (u.a. des Ankaufs und Verfälschens von gestohlenen italienischen Blanko-Identitätskarten sowie Verstösse gegen das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz) - im wesentlichen zur Last gelegt worden, in der Zeit von 1994 bis Februar 1997 in K. und anderen Orten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei wechselnder Beteiligung Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Einer der Tatvorwürfe aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte hatte den Vorwurf zum Gegenstand, der Beschuldigte habe im Oktober 1994 anlässlich eines Besuchs bei dem R. C. in B. unter dessen Vermittlung von dem K. L., dem Lieferanten des R. C., in T. (N.) gegen Zahlung von 40.000 DM 2 kg Kokain erworben und zum Zwecke des Weiterverkaufs durch den S. P. nach S. transportieren lassen.
Dabei sollte es sich um das Auftaktgeschäft zu einer Anzahl weiterer Kokaingeschäfte mit C. bzw. dessen Lieferanten im Zeitraum Oktober 1994 bis Februar 1995 gehandelt haben (Fälle V 2 -V 7 des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln).
Der auch vom Senat in mehreren Entscheidungen bestätigte dringende Tatverdacht ergab sich aus der Aussage des Zeugen C., eines in I. inhaftierten Kronzeugen italienischen Rechts, eines sog. "pentito", vom 22. und 23. November 1998. Die Angaben des Zeugen haben - nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers - am 24. März 1999 durch die Aussage eines weiteren Zeugen, des P. B., eine gewisse Bestätigung erfahren, allerdings hat der Zeuge seine Aussage alsbald widerrufen.
Die Strafkammer hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 28. August 2000 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und den Haftbefehl aufgehoben, ihm eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft jedoch mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 versagt. Gegen diese, Rechtsanwalt Dr. S. am 9. Oktober 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. S. vom 16. Oktober 2000 eingelegte und - per Fax - am selben Tag bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zubilligung einer Entschädigung des früheren Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für die vom 24. März 1999 bis 28. August 2000 vollzogene Untersuchungshaft.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist gemäß § 8 Abs.3 Satz 1 StrEG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig. Die danach gemäß § 311 Abs.2 StPO einzuhaltende Wochenfrist ist mit dem Eingang der Beschwerdeschrift bei der Fernkopierstelle als gemeinsamer Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln am 16. Oktober 2000 gewahrt.
2.
Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Der freigesprochene Angeklagte hat einen Anspruch auf Entschädigung für die zwischen dem 24. März 1999 und dem 28. August 2000 vollzogene Untersuchungshaft. Der Entschädigungsanspruch des früheren Angeklagten folgt dem Grunde nach aus § 2 Abs.1 StrEG. Gemäß § 8 StrEG entscheidet das Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung, wobei die nachträgliche Entscheidung gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 StPO möglich ist. Dabei handelt es sich um die Grundentscheidung, während die Höhe des Entschädigungsanspruchs dem Betragsverfahren überlassen bleibt.
b) Die Entschädigung ist nicht gemäß § 5 Abs.2 StrEG ausgeschlossen - nur dieser Ausschließungsgrund kommt in Betracht.
Nach § 5 Abs.2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift bringt den für jedes Entschädigungsrecht unabdingbaren Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten, sein Verschulden, eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch zu Lasten der Allgemeinheit entschädigt werden darf (Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Auflage, § 5 Rdn.35).
Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass das prozessuale Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem (zu Recht oder zu Unrecht) Verdächtigen einer Straftat verlangen kann und die - bei objektiver Betrachtungsweise - die Verurteilung oder den Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig erscheinen lassen und gebieten.
aa) Der frühere Angeklagte hat den Erlass des Haftbefehls und den hierauf beruhenden Vollzug der Untersuchungshaft zunächst nicht durch sein prozessuales Verhalten adaequat verursacht. Er hat in der richterlichen Vernehmung vom 25. März 1999 (Bl. 644 d.A.) von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Hierdurch wird der Ausschluss der Entschädigung nicht begründet (§ 5 Abs.2 Satz 2 StrEG).
Soweit in der Entscheidung des Senats vom 1. Februar 2000 - HEs 174/99 - 21/00 - der bis dahin lediglich auf allgemeine Erwägungen gestützte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit dem Hinweis darauf bestätigt worden ist, aus dem Ausageverhalten des Zeugen B. und seiner Beschreibung eines Besuchs der Ehefrau des Beschuldigten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge von einer den Beschuldigten belastenden Aussage abgehalten werden sollte, vermag dieser, von der Strafkammer in anderem Zusammenhang ebenfalls aufgegriffene Umstand eine Versagung der Entschädigung nicht zu begründen. Aus dem Verhalten des Zeugen B. lässt sich eine Einflussnahme des früheren Beschuldigten nicht positiv herleiten. Dabei darf, was die Kausalität der vermuteten Einflussnahme auf die Fortdauer der Untersuchungshaft betrifft, nicht ausser Betracht bleiben, dass der Verteidiger des Beschuldigten am 26. März 1999 von der Polizei über die vom Zeugen B. geschilderten Ereignisse vom Vortag fernmündlich unterrichtet worden und ihm nahegelegt worden ist- so der entsprechende Vermerk des KHK B. -, "mit Frau C. V. Kontakt aufzunehmen und auf sie dahingehend einzuwirken, dass sie die weitere Einflussnahme auf den Beschuldigten P. B. unterlässt." Rechtsanwalt T. nahm diese Aufforderung zum Anlass, am 26. März 1999 die Polizei darüber zu informieren, dass B. am selben Tag seinerseits Kontakt zu C. V. aufgenommen habe, wodurch die Frage einer möglichen Bedrohung des B. durch Frau V. "ja nun in ein anderes Licht gerückt werde". B. hat später bestätigt, sich an Frau V. gewandt zu haben.
bb) Es lässt sich auch nicht, wie es für den Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs.2 StrEG notwendig wäre (vgl. Meyer, a.a.O., Rdn. 39 m.N.), positiv feststellen, dass der frühere Angeklagte den Vollzug der Untersuchungshaft dadurch verursacht hätte, dass er sich durch sein eigenes Verhalten in den Verdacht der Begehung einer Straftat gebracht hat.
Die Strafkammer hat die Versagung der Entschädigung darauf gestützt, aus den Aussagen der Zeugen C. und B. ergebe sich zweifelsfrei, dass der frühere Angeklagte "etwa Oktober 1994" mit B. und einem Landsmann zu C. nach B. und von dort in die N. gefahren sei, um Kokain zu erwerben. Damit habe er eine Situation geschaffen, die aus der Sicht eines objektiven Dritten als Beteiligung an einem Drogengeschäft erscheinen müsse.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Die Strafkammer hat dem Ausschluss der Entschädigung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht objektiv feststeht, etwa weil er von dem Beschuldigten eingeräumt oder durch eine Observation bestätigt worden wäre. Es handelt sich vielmehr um ein Geschehen, das von zwei Zeugen in einer Weise geschildert wird, die zwar den für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet, eine Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht zugelassen hat. Der Umstand, dass die gegen den Beschuldigten sprechenden Verdachtsgründe von den Strafverfolgungsorganen für ausreichend gehalten werden, ihn der angelasteten Tat überführen zu können, reicht für die Zurechnung des Vollzugs einer vorläufigen Maßnahme allein nicht aus. Es genügt nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verdächtig gemacht hat, er muss vielmehr durch sein festgestelltes eigenes Verhalten einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des dringenden Tatverdachtes geleistet haben (Meyer, a.a.O., Rdn.39 m.w.N.). Andernfalls wäre eine Entschädigung nahezu stets ausgeschlossen, wenn ein dringender Tatverdacht im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme rechtsfehlerfrei festgestellt worden wäre. Gerade dies ist indes mit den Prinzipien des Entschädigungsrechts nicht zu vereinbaren, das nicht zwischen einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld und einem solchen aus Mangel an Beweisen unterscheidet und sich gerade dadurch von dem Ansatzpunkt früherer Entschädigungsregelungen - den Verdachtsklauseln des § 1 Abs.1 UHaftEntschG und des § 1 Abs.1 StrafhaftEntschG unterscheidet (vgl.Meyer, a.a.O., vor §§ 5 und 6 Rdn.2,7). Deshalb ist das Verhalten des Beschuldigten nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme allein oder überwiegend aufgrund von - eine Verurteilung mangels Verwertbarkeit nicht stützender - Zeugenaussagen vollzogen wird (vgl. hierzu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44.Aufl., Rdn. 7 zu § 5 StrEG mwN). Gerade hierauf - auf die letztlich nicht verwertbare Aussage des Zeugen C. im Zeitpunkt des Erlasses und ergänzend auf diejenige des Zeugen B. im weiteren Verlauf des Verfahrens - stellt aber der Haftbefehl ab, der die Grundlage der Untersuchungshaft bildet und auf den abzustellen ist, weil er die Frage nach der Verursachung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Beobachters im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme, "ex ante", beantwortet.
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf einem wegen Drogenhandels Angeklagten eine Entschädigung mit der Begründung versagt hat, der Betroffene habe, "indem er sich, wenn auch in den N., im grenznahen Bereich zur Bundesrepublik Deutschland mit dem Handel mit Haschisch im großen Stil befasste", damit rechnen müssen, "dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden die ihnen möglichen Schritte zur Unterbindung dieses Handels sowie dazu ergreifen würden, den von den N. aus handelnden Verkäufer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen" (NStZ 1989,232 f.), ist der Fall nicht vergleichbar. Denn der Angeklagte war des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überführt und die Entschädigungsentscheidung betraf lediglich den Umstand, dass der Verurteilte einen den Strafausspruch übersteigenden Zeitraum in Untersuchungshaft verbracht hatte (§ 4 Abs.1 Nr.2 StrEG). Dieser Fall ist- unabhängig von der gegen die Entscheidung erhobene Kritik (Schätzler, NStZ 1989,234) - schon deshalb rechtlich anders zu bewerten, weil der Handel nachgewiesen war und über die Entschädigung nach Billigkeitserwägungen entschieden wird. Die Entscheidung über den Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs.2 StrEG unterliegt aber gerade keinen Billigkeitsgesichtspunkten.
cc) Da es schon an der Kausalität eines Verhaltens des Beschuldigten fehlt, bedarf es eines Eingehens darauf, ob ein eventueller Kausalbeitrag vorsätzlich oder im zivilrechtlichen Sinn grob fahrlässig geleistet worden ist, nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.