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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 576/05·17.11.2005

Beschwerde gegen Weisung nach §68a Abs.5 StGB als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer zur Ersuchen der Bewährungshelferin an die Deutsche Bahn wegen Klärung einer 1.-Klasse-Berechtigung. Streitpunkt war, ob dies eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. §453 StPO darstellt. Das OLG erklärt Weisungen an Führungsaufsicht/Bewährungshelfer für nicht entscheidungsfähig und die Beschwerde daher als unzulässig verworfen. Auch materiell wäre die Aufklärung sachgerecht gewesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Weisung/Einwilligung nach § 68a Abs. 5 StGB als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Weisungen des Gerichts an die Führungsaufsichtsstelle oder Bewährungshelfer nach § 68a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i.S. des § 453 StPO und damit regelmäßig nicht mit der Beschwerde anfechtbar, sofern sie nicht in Rechte des Betroffenen eingreifen.

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Eine Entscheidung im Sinne des § 453 StPO liegt nur vor, wenn durch den Ausspruch in die sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Stellung eines Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingegriffen wird.

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Weisungen nach § 68a Abs. 5 StGB dienen der Koordination und Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen und entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Unterworfenen.

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Soweit die Führungsaufsicht Ermittlungen oder Erkundigungen nach § 463a Abs. 1 StPO vornehmen könnte, besteht kein sachlicher Grund, gerichtliche Genehmigungen solcher Aufklärungsmaßnahmen als anfechtbar zu behandeln, zumal gegen derartige Ermittlungsmaßnahmen kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

Relevante Normen
§ StPO § 304§ StPO § 453§ StGB § 68 a§ 68a Abs. 5 StGB§ 453 StPO§ 463 Abs. 2 StPO

Leitsatz

Anweisungen des Gerichts an Führungsaufsichtsstelle und/oder Bewährungshelfer gem. § 68 a Abs. 5 StGB sind keine Entscheidungen i. S. des § 453, sondern Dioenen der Vorbereitung einer Entscheidung. Derartige Anweisungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil hierdurch nicht in Rechte des Verurteilten eingegriffen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

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I.

3

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn durch Beschluss vom 10.07.2002 (52 StVK 811/01) die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.07.1993 (65 KLs 32 Js 325/92) (5/93)) angeordnete Sicherungsverwahrung des jetzigen Beschwerdeführers zur Bewährung ausgesetzt hat, unterliegt dieser der Führungsaufsicht. In der Vergangenheit ergaben sich wiederholt Probleme, weil der Beschwerdeführer in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzte. Nach seiner Auffassung ist er hierzu aufgrund des ihm erteilten Schwerbehindertenausweises berechtigt; über eine Klage des Beschwerdeführers auf entsprechende Eintragung in den Ausweis ist noch nicht abschließend entschieden worden. Vor dem Hintergrund einer Reihe von Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, die teilweise auch schon zu Anklagen geführt haben, wollte seine Bewährungshelferin die Frage seiner Berechtigung zur Benutzung der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn AG durch eine Nachfrage bei dieser klären. Hierzu erbat sie mit Schreiben vom 29.08.2005 die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer. Mit Schreiben vom 29.09.2005 teilte ihr die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit, dass hiergegen keine Bedenken bestünden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortige Beschwerde vom 11.10.2005.

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II.

5

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde ist bereits nicht statthaft. § 463 Abs. 2 StPO verweist auch für die nach § 68a StGB zu treffenden Entscheidungen des Gerichts auf § 453 StPO und die sich daraus ergebende Beschwerdemöglichkeit. Auch danach sind nur Entscheidungen anfechtbar. Eine Entscheidung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn durch den Ausspruch in irgendeiner Hinsicht in die sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten oder eines Dritten eingegriffen wird (Meyer-Goßner, StPO. 48. Aufl., 2005, § 33 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung gemäß § 68a Abs. 5 StPO nicht. Derartige Weisungen dienen lediglich der Koordination der Tätigkeit von Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshelfer und Gericht. Sie entfalten unmittelbar keinerlei Rechtswirkungen gegenüber demjenigen, der der Führungsaufsicht unterliegt und greifen auch nicht in seine Rechte ein. Es handelt sich hierbei vielmehr vielfach - so auch hier - um Maßnahmen, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen.

6

Für die Unanfechtbarkeit der der Bewährungshelferin gemäß § 68a Abs. 5 StPO erteilten Weisung spricht im übrigen folgende Überlegung: Die Führungsaufsichtsstelle wäre gemäß § 463a Abs. 1 StPO ohne weiteres berechtigt gewesen, entsprechende Erkundigungen bei der Deutschen Bahn AG einzuholen. Ein Rechtsmittel gegen Ermittlungsmaßnahmen i. S. des § 463a StPO sieht das Gesetz nicht vor. Dann gibt es aber auch keinen sachlichen Grund, eine Weisung oder Genehmigung des Gerichts zu Aufklärungsmaßnahmen i. S. des § 463a Abs. 1 StPO als anfechtbar anzusehen.

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Im übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Angesichts der offenen Frage, ob die Benutzung der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn AG nicht - zumindest objektiv - den Tatbestand der Beförderungserschleichung erfüllt, ist es sachgerecht, dies aufzuklären, um dem Beschwerdeführer ggf. durch entsprechende Weisung zukünftig zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.