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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 56/96 + 2 Ws 57/96·08.02.1996

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Widerruf der Bewährung (§56f StGB)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungswiderrufVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Streitpunkt war, ob der Widerruf nach § 56f Abs.1 Nr.1 StGB wegen einer erneuten rechtskräftigen Verurteilung und wegen der Persönlichkeit des Verurteilten gerechtfertigt war. Das OLG hielt Widerruf und Kostenentscheidung für zutreffend und verwies die Beschwerde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Bewährung nach § 56f StGB verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs.1 Nr.1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte binnen der Bewährungszeit erneut rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird.

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Von dem Widerruf kann nach § 56f Abs.2 StGB nur abgesehen werden, wenn eine günstigere Sozialprognose vorliegt oder weniger einschneidende Maßnahmen zur Fortführung der Bewährung ausreichen; umfangreiche Vorstrafen und wiederholtes Bewährungsversagen sprechen dagegen.

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Die sofortige Beschwerde gegen einen Widerruf der Bewährung ist formell zulässig, sie ist jedoch nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substanziiert darlegt, dass die gesetzlichen Widerrufsgründe nicht vorliegen oder mildernde Maßnahmen ausreichend wären.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die Kostenfolge nach § 473 Abs.1 StPO; die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 56 f Abs. 2 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 52 StVK 1574 u. 1575/95

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer am 19. November 1982 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde am 3. Mai 1985 widerrufen.

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Außerdem verhängte das Schöffengericht Köln durch Urteil vom 20. Januar 1988 gegen den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Mit Beschluß vom 31. August 1990 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Vollstreckung der Reststrafen aus den beiden Urteilen ab dem 15. September 1990 für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aus. Am 11. August 1993 wurde die Bewährungszeit um 1 Jahr auf insgesamt 4 Jahre verlängert.

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Am 20. Dezember 1995 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 31. August 1990 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den vorgenannten Urteilen zur Bewährung widerrufen. Dieser Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 4. Januar 1996 zugestellt worden. Er hat dagegen am 10. Januar 1996 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegburg sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 31. August 1980 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom 19. November 1982 und des Schöffengerichts Köln vom 20. Januar 1988 zur Bewährung zu Recht nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen.

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Der Beschwerdeführer ist innerhalb der Bewährungszeit, nämlich am 10. März 1994, erneut straffällig geworden und ist am 20. Oktober 1994 vom Landgericht Köln wegen Rauschtat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 9. März 1995 rechtskräftig. Durch diese Straftat hat der Beschwerdeführer gezeigt, daß sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrundeliegende Erwartung nicht erfüllt hat.

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Von dem damit gebotenen Widerruf kann nicht gemäß § 56 f Abs. 2 StGB abgesehen werden. Denn die Anordnung von in dieser Vorschrift vorgesehenen weniger einschneidenden Maßnahmen als der Widerruf reicht bei der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seinen zahlreichen Vorstrafen und dem mehrfachen Bewährungsversagen nicht aus, ihm für die Aufrechterhaltung der Bewährung erneut eine hinreichend günstige Sozialprognose zu stellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.